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   BFH, 27.08.1993 - X B 36/93   

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https://dejure.org/1993,6234
BFH, 27.08.1993 - X B 36/93 (https://dejure.org/1993,6234)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1993 - X B 36/93 (https://dejure.org/1993,6234)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1993 - X B 36/93 (https://dejure.org/1993,6234)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 08.05.1992 - III B 138/92

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO

    Auszug aus BFH, 27.08.1993 - X B 36/93
    Der III.Senat des BFH hat seinen Grundsatzbeschluß vom 8. Mai 1992 III B 138/92 (BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673; Beschluß vom 11. August 1992 III B 143/92, BFH/NV 1993, 310) u.a. auf die Erwägung gestützt, daß auch dann, wenn die Finanzämter bei einer materiell- und verfahrensrechtlichen Konstellation wie der vorliegenden Einspruchsentscheidungen erließen, diese Verfahren auf die Finanzgerichte verlagert würden, ohne daß dadurch Fortschritte in der Sache zu erzielen wären; denn auch die Gerichte müßten das Klageverfahren - seine Zulässigkeit unterstellt - bis zur Entscheidung des BVerfG in den anhängigen Musterverfahren aussetzen oder formlos ruhen lassen (vgl. hierzu BFH-Beschluß in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

    Mit dem weiteren nicht näher erläuterten Hinweis darauf, daß gegen den Beschluß in BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 672 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, genügt die Klägerin nicht der Darlegungspflicht des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

  • BFH, 30.11.1992 - X B 18/92

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage - Antrag auf Akteneinsicht - Aussetzung des

    Auszug aus BFH, 27.08.1993 - X B 36/93
    In mehreren Entscheidungen hat sich der BFH auch mit den vom Bevollmächtigten der Klägerin in zahlreichen Verfahren vorgetragenen Argumenten befaßt, die Klageerhebung sei deswegen gerechtfertigt, weil die Rechtshängigkeit für die Dauer des Verfahrens einen Anspruch auf Prozeßzinsen auslöse (§ 236 der Abgabenordnung - AO 1977 -) und weil die Rechtsposition des Steuerpflichtigen in Anbetracht des gerichtlichen Verböserungsverbotes verbessert werde (z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1992 III B 24-25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; vom 11. August 1992 III B 147/92, BFH/NV 1993, 311; Senatsbeschluß vom 30. November 1992 X B 18/92, nicht veröffentlich - NV -).

    Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (u.a. Beschluß vom 30. November 1992 X B 18/92, NV).

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus BFH, 27.08.1993 - X B 36/93
    In mehreren Entscheidungen hat sich der BFH auch mit den vom Bevollmächtigten der Klägerin in zahlreichen Verfahren vorgetragenen Argumenten befaßt, die Klageerhebung sei deswegen gerechtfertigt, weil die Rechtshängigkeit für die Dauer des Verfahrens einen Anspruch auf Prozeßzinsen auslöse (§ 236 der Abgabenordnung - AO 1977 -) und weil die Rechtsposition des Steuerpflichtigen in Anbetracht des gerichtlichen Verböserungsverbotes verbessert werde (z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1992 III B 24-25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; vom 11. August 1992 III B 147/92, BFH/NV 1993, 311; Senatsbeschluß vom 30. November 1992 X B 18/92, nicht veröffentlich - NV -).

    Der III.Senat des BFH hat seinen Grundsatzbeschluß vom 8. Mai 1992 III B 138/92 (BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673; Beschluß vom 11. August 1992 III B 143/92, BFH/NV 1993, 310) u.a. auf die Erwägung gestützt, daß auch dann, wenn die Finanzämter bei einer materiell- und verfahrensrechtlichen Konstellation wie der vorliegenden Einspruchsentscheidungen erließen, diese Verfahren auf die Finanzgerichte verlagert würden, ohne daß dadurch Fortschritte in der Sache zu erzielen wären; denn auch die Gerichte müßten das Klageverfahren - seine Zulässigkeit unterstellt - bis zur Entscheidung des BVerfG in den anhängigen Musterverfahren aussetzen oder formlos ruhen lassen (vgl. hierzu BFH-Beschluß in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

  • BFH, 18.01.1993 - X B 14/92

    Beschwerde gegen Verwerfung eines Ablehnungsgeseuchs als Verfahrensrüge im Rahmen

    Auszug aus BFH, 27.08.1993 - X B 36/93
    Diese von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind geklärt und daher nicht klärungsbedürftig (vgl. auch Senatsbeschluß vom 18. Januar 1993 X B 14/92, BFH/NV 1993, 667).
  • BFH, 27.03.1992 - III B 547/90

    Anforderungen an Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 27.08.1993 - X B 36/93
    Auch wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird, muß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 1989 X R 189/88, BFH/NV 1990, 243; vom 11. Februar 1992 VII B 253/91, BFH/NV 1992, 753; vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842).
  • BFH, 22.01.1993 - III B 82/92

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 27.08.1993 - X B 36/93
    Nach dem Vortrag der Klägerin geht es bei den von ihr genannten Verfassungsbeschwerden um die Zulässigkeit von Untätigkeitsklagen und damit nicht um die Verfassungsmäßigkeit einer im Streitfall anzuwendenden Norm (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Januar 1993 III B 82/92, NV).
  • BFH, 12.09.1991 - X R 38/91

    Eigenhändige handschriftliche Unterzeichnung einer einzureichenden

    Auszug aus BFH, 27.08.1993 - X B 36/93
    Es braucht weiterhin nicht entschieden zu werden, ob die etwa versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist; Zweifel hieran bestehen deswegen, weil der Schriftsatz vom 29. Januar 1993 möglicherweise nicht im Rechtssinne unterschrieben, sondern lediglich paraphiert worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 12. September 1991 X R 38/91, BFH/NV 1992, 50, m.w.N.).
  • BFH, 11.08.1992 - III B 147/92

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage

    Auszug aus BFH, 27.08.1993 - X B 36/93
    In mehreren Entscheidungen hat sich der BFH auch mit den vom Bevollmächtigten der Klägerin in zahlreichen Verfahren vorgetragenen Argumenten befaßt, die Klageerhebung sei deswegen gerechtfertigt, weil die Rechtshängigkeit für die Dauer des Verfahrens einen Anspruch auf Prozeßzinsen auslöse (§ 236 der Abgabenordnung - AO 1977 -) und weil die Rechtsposition des Steuerpflichtigen in Anbetracht des gerichtlichen Verböserungsverbotes verbessert werde (z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1992 III B 24-25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; vom 11. August 1992 III B 147/92, BFH/NV 1993, 311; Senatsbeschluß vom 30. November 1992 X B 18/92, nicht veröffentlich - NV -).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BFH, 27.08.1993 - X B 36/93
    Der substantielle Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19. Juni 1973 1 BvL 39/69 und 14/72, BVerfGE 35, 263, 274f.) würde nur durch eine Zugangsbeschränkung verletzt, die unzumutbar und aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 19 Abs. IV Rdnr. 233).
  • BFH, 11.02.1992 - VII B 253/91

    Anforderungen an eine ausreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus BFH, 27.08.1993 - X B 36/93
    Auch wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird, muß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 1989 X R 189/88, BFH/NV 1990, 243; vom 11. Februar 1992 VII B 253/91, BFH/NV 1992, 753; vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842).
  • BFH, 08.05.1989 - X B 189/88

    Anforderungen an die Beschwerdeschrift bezüglich der Nichtzulassung einer

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

  • BFH, 11.08.1992 - III B 143/92

    Mißbräuchlichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage

  • BFH, 08.06.1977 - I R 169/75

    Abschreibung eines Restbuchwertes - Betriebsvermögen - Unfall mit betrieblichem

  • BFH, 07.03.1995 - X R 195/93

    Konkrete und substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil -

    -- Die ungewöhnliche Art der Prozeßführung liegt im Streitfall darin, daß P -- wie massenhaft in anderen Fällen auch -- eine in mehrfacher Weise unzulässige Untätigkeitsklage erhoben und selbst nach Bekanntwerden des einschlägigen BFH-Beschlusses vom 8. Mai 1992 III B 138/92 (BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1993 X B 17/92, BFH/NV 1993, 610, und vom 27. August 1993 X B 36/93, BFH/NV 1994, 51) aufrechterhalten hat.
  • BFH, 17.09.1996 - X R 27/94

    Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision

    Die ungewöhnliche Art der Prozeßführung liegt im Streitfall vor allem darin, daß der Prozeßbevollmächtigte -- wie massenhaft in anderen Fällen auch -- eine in mehrfacher Weise unzulässige "Untätigkeitsklage" erhoben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673; vom 18. Januar 1993 X B 17/92, BFH/NV 1993, 610, und vom 27. August 1993 X B 36/93, BFH/NV 1994, 51) und durch sein Verhalten vor und nach Klageerhebung gezeigt hat, daß es ihm letztlich nicht um Beendigung von Untätigkeit und um Rechtsschutz, sondern um Zeitgewinn in einem Gerichtsverfahren gegangen ist (s. auch Senatsbeschluß vom 7. März 1995 X R 195/93, BFH/NV 1995, 713).
  • BFH, 25.07.1996 - X R 25/94

    Anforderungen an eine zulassungsfreie Revision

    Die ungewöhnliche Art der Prozeßführung liegt im Streitfall vor allem darin, daß der Prozeßbevollmächtigte -- wie massenhaft in anderen Fällen auch -- eine in mehrfacher Weise unzulässige "Untätigkeitsklage" erhoben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673; vom 18. Januar 1993 X B 17/92, BFH/NV 1993, 610, und vom 27. August 1993 X B 36/93, BFH/NV 1994, 51) und durch sein Verhalten vor und nach Klageerhebung gezeigt hat, daß es ihm letztlich nicht um Beendigung von Untätigkeit und um Rechtsschutz, sondern um Zeitgewinn in einem Gerichtsverfahren gegangen ist.
  • BFH, 20.05.1996 - X R 28/94

    Anforderungen an den Mangel der Vertretung bei zulassungsfreien Revisionen

    -- Die ungewöhnliche Art der Prozeßführung liegt im Streitfall vor allem darin, daß der Prozeßbevollmächtigte -- wie massenhaft in anderen Fällen auch -- eine in mehrfacher Weise unzulässige "Untätigkeitsklage" erhoben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673; vom 18. Januar 1993 X B 17/92, BFH/NV 1993, 610, und vom 27. August 1993 X B 36/93, BFH/NV 1994, 51) und durch sein Verhalten vor und nach Klageerhebung gezeigt hat, daß es ihm letztlich nicht um Beendigung von Untätigkeit und um Rechtsschutz, sondern um Zeitgewinn in einem Gerichtsverfahren gegangen ist.
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