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   BFH, 27.08.1998 - V R 77/96   

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https://dejure.org/1998,1604
BFH, 27.08.1998 - V R 77/96 (https://dejure.org/1998,1604)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1998 - V R 77/96 (https://dejure.org/1998,1604)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1998 - V R 77/96 (https://dejure.org/1998,1604)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung des EuGH - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausfuhr steuerpflichtiger Umsätze - Vorbehalt der Nachprüfung

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20; ; UStG 1993 § 9 Abs. 2; ; UStG 1993 § 15; ; UStG 1993 § 27 Abs. 2 Nr. 3; ; AO 1977 § 164

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug ohne steuerpflichtige Vermietung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 20; UStG 1993 § 9 Abs. 2, § 15, § 27 Abs. 2 Nr. 3; AO 1977 § 164
    Fertigstellung eines Gebäudes Ende 1994 - Vermietung u. a. zu 46,49 v. H. an Finanzdienstleister 90âEUR"v. H. steuerfreie Umsätze - Verzicht auf Steuerbefreiung - Änderung des UStG hinsichtlich des Verzichts - Bleibt Recht auf Vorsteuerabzug nach EuGH-Rechtsprechung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 468
  • BB 1998, 2513
  • DB 1999, 367
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 77/96
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95, Ghent Coal Terminal NV, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO) bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, diese Gegenstände oder Dienstleistungen nicht verwendet hat, um steuerpflichtige Umsätze zu bewirken.

    Die abweichende Auffassung der Vorentscheidung sei mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94 (INZO, Slg. 1996, I-857, BStBl II 1996, 655) nicht vereinbar.

    Die Klägerin beruft sich auf das Urteil des EuGH vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO, nach dem das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu steuerbaren Umsätzen führt.

    Die Klägerin konnte zwar --anders als in den Fällen der EuGH-Urteile INZO und Ghent Coal Terminal NV-- die beabsichtigten Vermietungsumsätze tatsächlich ausführen.

    Zweifel an der uneingeschränkten Geltung dieser Beurteilung können aber aufgrund der Begründungserwägungen im EuGH-Urteil INZO bestehen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95, Ghent Coal Terminal NV, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO) bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, diese Gegenstände oder Dienstleistungen nicht verwendet hat, um steuerpflichtige Umsätze zu bewirken.

  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 77/96
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95, Ghent Coal Terminal NV, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO) bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, diese Gegenstände oder Dienstleistungen nicht verwendet hat, um steuerpflichtige Umsätze zu bewirken.

    Für den Streitfall ist insbesondere das daran anknüpfende Urteil vom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95 (Ghent Coal Terminal NV, Slg. 1998, I-1; berichtigte deutsche Fassung in DStRE 1998, 528) von Bedeutung.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95, Ghent Coal Terminal NV, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO) bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, diese Gegenstände oder Dienstleistungen nicht verwendet hat, um steuerpflichtige Umsätze zu bewirken.

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 77/96
    Die "rückwirkende" Erfassung des Vorsteuerabzugs auf die bereits 1992 und 1993 bezogenen Leistungen --wie Inanspruchnahme des Notars und des Architekten-- durch die Neuregelung des § 9 Abs. 2 UStG verstößt nicht gegen ein verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot (vgl. zuletzt Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1998, 270).
  • BFH, 26.02.1987 - V R 1/79

    1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen und

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 77/96
    Da nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum Umsatzsteuergesetz (seit dem Umsatzsteuergesetz 1967) über den Vorsteuerabzug im sog. Abzugsjahr erst nach tatsächlicher Verwendung zur Ausführung von Umsätzen (ggf. in späteren Jahren) materiell abschließend entschieden werden kann --also nicht bereits aufgrund der erklärten Verwendungsabsicht-- (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394, und vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521), konnte das FA grundsätzlich die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzungen gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 (dazu unten zu 3.) dahingehend ändern, daß es den Vorsteuerabzug wegen tatsächlich steuerfreier Verwendung der Leistungsbezüge endgültig versagte.
  • BFH, 28.09.1982 - III R 12/80

    Bei Durchführung eines Bauvorhabens auf einem anderen als dem ursprünglich

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 77/96
    Unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 1982 III R 12/80 (BFHE 137, 134, BStBl II 1983, 146) und vom 10. April 1992 III R 142/90 (BFHE 167, 474, BStBl II 1992, 632) macht sie geltend, daß immer dann, wenn für die Errichtung eines Gebäudes eine Genehmigung erforderlich sei, der Antrag auf Baugenehmigung als Beginn der Herstellung gelte.
  • BFH, 10.04.1992 - III R 142/90

    Zulagenrechtliche Gleichstellung von Anträgen gem. § 4 BimSchG und § 4b Abs. 2 S.

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 77/96
    Unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 1982 III R 12/80 (BFHE 137, 134, BStBl II 1983, 146) und vom 10. April 1992 III R 142/90 (BFHE 167, 474, BStBl II 1992, 632) macht sie geltend, daß immer dann, wenn für die Errichtung eines Gebäudes eine Genehmigung erforderlich sei, der Antrag auf Baugenehmigung als Beginn der Herstellung gelte.
  • BFH, 25.01.1979 - V R 53/72

    Zur Frage des Verzichts nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung für die Vermietung

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 77/96
    Da nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum Umsatzsteuergesetz (seit dem Umsatzsteuergesetz 1967) über den Vorsteuerabzug im sog. Abzugsjahr erst nach tatsächlicher Verwendung zur Ausführung von Umsätzen (ggf. in späteren Jahren) materiell abschließend entschieden werden kann --also nicht bereits aufgrund der erklärten Verwendungsabsicht-- (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394, und vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521), konnte das FA grundsätzlich die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzungen gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 (dazu unten zu 3.) dahingehend ändern, daß es den Vorsteuerabzug wegen tatsächlich steuerfreier Verwendung der Leistungsbezüge endgültig versagte.
  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

    Der Senat setzte mit Beschluss vom 27. August 1998 (BFHE 186, 468, BFH/NV 1999, 274) das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
  • BFH, 17.05.2001 - V R 38/00

    Vorsteuerabzug bei fehlenden Verwendungsumsätzen

    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1283 veröffentlicht ist, war der Auffassung, mangels tatsächlicher Ausführung der Vermietungsumsätze habe die Klägerin nicht auf ihre Steuerfreiheit verzichten können; in den Fällen der Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 1998 V R 18/97, Breitsohl (BFHE 186, 475) und vom 27. August 1998 V R 77/96, Schloßstraße (BFHE 186, 468) hätten die Unternehmer jeweils tatsächliche Leistungen erhalten.
  • BFH, 05.05.1999 - V B 31/99

    Sofortabzug der Vorsteuer bei Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9

    Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigten Verwendungsumsätze an und für sich steuerfrei --und deshalb nach § 15 Abs. 2 UStG vorsteuerabzugschädlich-- sind, der Steuerpflichtige aber zur Eröffnung des Vorsteuerabzugs auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze verzichten will (vgl. BFH-Vorlagebeschluß vom 27. August 1998 V R 77/96, BFHE 186, 468).

    Er hat deshalb dem EuGH die entsprechenden Zweifelsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH-Beschlüsse in BFHE 186, 475, und in BFHE 186, 468).

    Nach bislang ganz herrschender Ansicht ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur dann ausgeschlossen, wenn es tatsächlich zu den dort genannten steuerfreien Verwendungsumsätzen kommt (BFH in BFHE 186, 468).

  • BFH, 29.03.2001 - III R 1/99

    Anlaufhemmung bei Investitionszulage

    Sie soll dafür den Steuerfall offen halten und sowohl zugunsten des Fiskus als auch zugunsten des Steuerpflichtigen eine jederzeitige Änderung der Vorbehaltsfestsetzung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht ermöglichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. August 1998 V R 77/96, BFHE 186, 468, unter Ziff. II. 3. der Gründe, m.w.N.; vom 5. Dezember 1996 III B 4/95, BFH/NV 1997, 617, unter Ziff. 4. der Gründe).
  • BFH, 22.03.2007 - V B 136/05

    USt: Errichtung eines Gebäudes

    Angesichts des Vorlagebeschlusses des BFH vom 27. August 1998 V R 77/96 (BFHE 186, 468, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 30) sei das FG gehalten gewesen, das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen.

    Von der Beantwortung der Fragen, die der BFH mit Beschluss in BFHE 186, 468, UR 1999, 30 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, hing aber die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit nicht ab.

  • BFH, 16.07.2001 - V B 44/01

    Beratungsunternehmen - Veräußerung eines Grundstücks - GmbH - Umbau eines

    Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zum Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 1998 V R 77/96 (BFHE 186, 468) und zum Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 15. Januar 1998 C-37/95 Ghent Coal Terminal (Slg. 1998, I-1).

    Das von der Klägerin benannte EuGH-Urteil in Slg. 1998, I-1 ist keine Entscheidung des BFH i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. Die Vorentscheidung weicht auch nicht von dem Vorlagebeschluss des Senats in der Rechtssache Schloßstraße (in BFHE 186, 468) ab, da dieser nur Fragen an den EuGH und keine vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze enthält.

  • FG Nürnberg, 17.01.2000 - II 51/99

    Kein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung für ein

    Der Streitfall sei mit den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 27.8.1998 V R 77/96 und V R 18/97 an den EuGH vergleichbar, so daß sich ein Ruhen des Verfahrens empfehle.

    In den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 27.8.1998 V R 18/97, BFHE 186, 475, UR 1999, 26 und V R 77/96, BFHE 186, 468 , UR 1999, 30 haben die Kläger jeweils tatsächliche Leistungsbezüge erhalten.

  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Voraussetzungen

    Nachdem der EuGH (Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Grundstücksgemeinschaft Schlossstraße, UR 2000, 336, auf Vorlagebeschluss des BFH vom 27. August 1998 - V R 77/96, BFH/NV 1999, 274 ) und ihm folgend der BFH (Urteil vom 22. Februar 2001 - V R 77/96, BStBl II 2003, 426) geklärt hatten, dass sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits bei Leistungsbezug über den Vorsteuerabzug abschließend zu entscheiden sei, ist § 15a UStG mit dem Steueränderungsgesetz 2001 (vgl. Begründung in Bundestagsdrucksache 14/7341, Seite 22) dahingehend geändert worden, dass dann, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern, für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen ist.
  • FG Nürnberg, 14.08.2000 - II 92/99

    Veräußerung bekannter Immobilien = Sofortabzug

    Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigten Verwendungsumsätze an und für sich steuerfrei - und deshalb nach § 15 Abs. 2 UStG vorsteuerabzugsschädlich - sind, der Steuerpflichtige aber zur Eröffnung des Vorsteuerabzugs auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze verzichten will, § 9 UStG (vgl. BFH-Beschluß vom 27.8. 1998 V R 77/96, BFHE 186, 468 = UR 1999, 30).
  • FG Saarland, 10.09.2020 - 2 V 1007/20

    Aussetzung der Vollziehung: Rückwirkende Aufhebung der Freistellung des

    Eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung kann auch bei einer Rechtsänderung mit Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Steuerfestsetzung geändert werden (vgl. BFH vom 27. August 1998 V R 77/96, HFR 1999, 113).
  • BFH, 30.09.1999 - V B 58/99

    Vorsteuer; Eingangs- und Ausgangsumsätze

  • BFH, 12.10.1999 - V B 17/99

    Vorsteuerabzug: Spätere Verwendung der Eingangsleistung

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2001 - 1 V 488/99

    Unternehmereigenschaft einer GmbH ohne wirtschaftliche Tätigkeit; Vorsteuerabzug

  • FG München, 27.09.2000 - 3 K 4219/95

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem fehlgeschlagenen Grundstücksumsatz

  • FG Nürnberg, 27.07.1999 - II 379/98
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