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   BFH, 27.08.2002 - VI R 54, 55/98, VI R 54/98, VI R 55/98   

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https://dejure.org/2002,8349
BFH, 27.08.2002 - VI R 54, 55/98, VI R 54/98, VI R 55/98 (https://dejure.org/2002,8349)
BFH, Entscheidung vom 27.08.2002 - VI R 54, 55/98, VI R 54/98, VI R 55/98 (https://dejure.org/2002,8349)
BFH, Entscheidung vom 27. August 2002 - VI R 54, 55/98, VI R 54/98, VI R 55/98 (https://dejure.org/2002,8349)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten - Durchgangszimmer - Private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 12 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1
    Häusliches Arbeitszimmer: Durchgangszimmer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Arbeitszimmer; Durchgangszimmer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.10.1964 - IV 168/63 S

    Aufwendungen für einzelne Räume einer Wohnung als Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 54/98
    Von den Kriterien, die der BFH (Urteil vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16) als Beweisanzeichen für eine berufliche oder betriebliche Nutzung eines Raumes aufgestellt habe, sei vorliegend nur der Umstand fraglich, dass das Arbeitszimmer der Klägerin durchquert werden müsse, um private Räumlichkeiten zu erreichen.

    Da der Umfang der in der Vergangenheit liegenden Nutzung nicht mehr unmittelbar festgestellt werden kann, müssen aus den objektiven Gegebenheiten des Falles auf die Art der Benutzung in der Vergangenheit entsprechende Schlüsse gezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16).

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten,

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 54/98
    Das FG habe den in dem BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82 (BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110) aufgestellten Grundsatz nicht beachtet, dass bei einem Arbeitszimmer eine schädliche private Mitbenutzung dann anzunehmen sei, wenn es sich um ein Durchgangszimmer handele, das die einzige Verbindung zu anderen privat genutzten Räumen der Wohnung darstelle.
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