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   BFH, 27.08.2003 - II R 58/01   

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https://dejure.org/2003,1678
BFH, 27.08.2003 - II R 58/01 (https://dejure.org/2003,1678)
BFH, Entscheidung vom 27.08.2003 - II R 58/01 (https://dejure.org/2003,1678)
BFH, Entscheidung vom 27. August 2003 - II R 58/01 (https://dejure.org/2003,1678)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 12 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 3; VVG § 11 Abs. 1

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 12 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 3; VVG § 11 Abs. 1
    Entstehung der Erbschaftssteuer für betagte Ansprüche

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 12 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 3; VVG § 11 Abs. 1

  • Judicialis

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; ErbStG § 12 Abs. 1; ; BewG § 12 Abs. 3; ; VVG § 11 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehung der Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche

  • datenbank.nwb.de

    Entstehung der ErbSt bei Erwerb betagter Ansprüche

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bezugsberechtigung der Ehefrau aus Lebensversicherung des verstorbenen Ehemanns ? Auszahlung nach dessen Tod ? Betagte Forderung ? Entstehung der Steuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Entstehung der Erbschaftsteuer bei Lebensversicherungen

  • IWW (Kurzinformation)

    Entstehung der Erbschaftsteuer bei Lebensversicherungen

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer des Bezugsberechtigten

  • IWW (Kurzinformation)

    Lebensversicherung - Erbschaftsteuer des Bezugsberechtigten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche bei Fälligkeit zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt; Entstehungszeitpunkt der Erbschaftssteuer für betagte Ansprüche bei Unbestimmtheit des Zeitpunkts des Eintritts des zur Fälligkeit führenden ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Lebensversicherung - Steuerentstehung bei verzögerter Auszahlung einer Lebensversicherung?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 9 Abs 1 Nr 1 Buchst a, ErbStG § 1 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 3 Abs 1 Nr 4
    Betagte Forderung; Erbschaftsteuer; Lebensversicherung; Steuerentstehung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 279
  • BB 2003, 2614
  • DB 2004, 966
  • BStBl II 2003, 921
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.03.1987 - II R 133/84

    Anforderungen an die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs - Begriff der

    Auszug aus BFH, 27.08.2003 - II R 58/01
    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteil vom 18. März 1987 II R 133/84, BFH/NV 1988, 489, 490), die insoweit Bezug nimmt auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 8. September 1931 I eA 173/31 (RStBl 1931, 895), betrifft die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG jedoch nicht alle Ansprüche, die zivilrechtlich als betagt anzusehen sind.
  • Drs-Bund, 04.05.1972 - BT-Drs VI/3418
    Auszug aus BFH, 27.08.2003 - II R 58/01
    Dieser Normzweck gilt auch für die aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBl 1, 933) eingefügte 2. Alternative des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG; diese Vorschrift sollte eine den § 4 BewG ergänzende Regelung für die Fälle treffen, in denen zu einem absoluten Erwerb u.a. ein unter einer Betagung stehender Vermögensgegenstand gehört (BTDrucks VI/3418, S. 65 f.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2001 - 2 K 444/99

    Erbschaftsbesteuerung und Steuerentstehung bei zu Gunsten eines Dritten

    Auszug aus BFH, 27.08.2003 - II R 58/01
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1509 veröffentlicht.
  • BFH, 16.01.2008 - II R 30/06

    Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen - Erwerb

    In diesen Fällen entsteht die Erbschaftsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG --wie bei einer aufschiebend bedingten oder befristeten Forderung-- erst mit dem Eintritt des Ereignisses, welches zur Fälligkeit der Ansprüche führt (so BFH-Urteil vom 27. August 2003 II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921).
  • BFH, 21.04.2009 - II R 57/07

    Steuerentstehung bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede

    Dies gilt nicht nur gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG bei Forderungserwerben von Todes wegen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 27. August 2003 II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921, sowie vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626, unter II. 2. c), sondern auch bei Forderungsschenkungen unter Lebenden im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

    Hier versagt § 12 Abs. 3 BewG, weil es an einem bestimmten Zeitpunkt für den Eintritt der Fälligkeit fehlt und weil damit die Berechnungs- oder Schätzungsgrundlagen für eine Abzinsung oder den Ansatz eines niedrigeren Werts als des Nennwerts (§ 12 Abs. 1 BewG) fehlen (so BFH-Urteil in BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921, unter II. 1. c).

  • BFH, 28.06.2007 - II R 12/06

    Übertragung von Wirtschaftsgütern zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich

    Der Erwerb ist somit auf diesen Tag aufschiebend befristet gewesen (vgl. BFH-Urteile vom 27. August 2003 II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921; vom 8. Februar 2000 II R 9/98, BFH/NV 2000, 1095).
  • FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 1364/17

    Erbschaftsteuer: Entstehung der Erbschaftsteuer bei fondsgebundenen

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 27.8.2003 II R 58/01 (BStBl. II 2003, 921) seien nämlich von der Ausnahmevorschrift nur solche Ansprüche erfasst, bei denen der eigentliche Fälligkeitszeitpunkt zum Stichtag des Erbfalls noch ungewiss sei.

    a) Zivilrechtlich liegt eine Betagung vor, wenn eine Forderung bereits entstanden und lediglich ihre Fälligkeit hinausgeschoben ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.8.2003, II R 58/01, BStBl II 2003, 921).

    b) Die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG betrifft jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht alle zivilrechtlich als betagt anzusehenden Ansprüche, sondern nur solche, bei denen der Eintritt oder der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses ungewiss oder unbestimmt ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.8.2003, II R 58/01, BStBl II 2003, 921; vom 7.10.2009, II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, m.w.N.).

    Ist hingegen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses bestimmt, tritt eine Bereicherung schon mit dem Tod des Erblassers ein (vgl. BFH-Urteile vom 27.8.2003, II R 58/01, BStBl II 2003, 921; vom 7.10.2009, II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, m.w.N.).

  • FG Münster, 06.06.2013 - 3 K 462/13
    Nach der Rechtsprechung des BFH entstehe die Steuer sofort mit dem Erbfall, wenn nur die Fälligkeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt hinausgeschoben sei (BFH, Urteil vom 27.08.2003 II R 58/01, BStBl II 2003, 921).

    Tritt die Fälligkeit zu einem bestimmbaren fixen Zeitpunkt ein, entsteht die Steuer nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH-Urteil vom 27.08.2003 II R 58/01, BStBl II 2003, 921; dazu unten unter 2.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sollen betagte Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG nur noch dann vorliegen, wenn das Ereignis, das die Fälligkeit herbeiführt, bei dem Eintritt des Erbfalls noch nicht bestimmbar ist (BFH-Urteil vom 27.08.2003 II R 58/01, BStBl II 2003, 921).

    Wie bereits dargelegt, unterscheidet der BFH zwischen betagten Forderungen, deren Fälligkeitszeitpunkt fest bestimmbar ist oder von einem ungewissen Ereignis abhängt (BFH-Urteil vom 27.08.2003 II R 58/01, BStBl II 2003, 921; dazu oben unter 1.).

    Aus der bewertungsrechtlichen Behandlung folgt, dass die Erbschaftsteuer für solche Ansprüche, die zu einem bestimmbaren Zeitpunkt fällig werden, mit ihrem abgezinsten Wert anzusetzen sind (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 921).

  • FG Hessen, 07.03.2007 - 1 K 1046/03

    Erbschaftsteuer - Zeitpunkt der Erfassung und Wertansatz einer auf das Leben

    Diese vom Hessischen Finanzgericht im Urteil vom 31.03.1998 (1 K 2508/96, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1998, 1347) vertretene Ansicht sei zwischenzeitlich durch den Bundesfinanzhof (BFH) in einem anderen Fall bestätigt worden (Urteil vom 27.08.2003 II R 58/01, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 921).

    Dennoch hat er unter Bezug auf das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 08.09.1931 I e A 173/31 (Reichssteuerblatt 1931, 895) diese Ausnahmeregelung für die Fälle nicht anwendbar erklärt, in denen die Forderungen zu einem feststehenden Zeitpunkt fällig werden (BFH-Urteil vom 27.08.2003 II R 58/01, BStBl II 2003, 921).

    Denn in den Fällen, in denen bei normalem Ablauf die Forderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden, folgt aus der bewertungsrechtlichen Behandlung solcher Forderungen gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 3 BewG, dass die Steuer dafür bereits mit dem Tod des Erblassers entsteht und gegebenenfalls mit dem abgezinsten Wert anzusetzen ist (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 921).

    Damit war ein "Bereicherungszustand" i.S. des BFH-Urteils in BStBl II 2003, 921, gegeben insoweit, als die Klägerin den Versicherungsvertrag zum Schluss des jeweils laufenden Versicherungsjahres kündigen und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen konnte oder den Anspruch auf die Versicherungsleistung z.B. - wie auch geschehen - problemlos zur Besicherung von Krediten einsetzen konnte.

  • FG Hessen, 22.08.2019 - 10 K 1539/17

    Unterfallen einer Zuwendung von Todes wegen der inländischen Besteuerung mit

    Dem Hinausschieben des Zeitpunkts der Steuerentstehung durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG liegt vielmehr die Erwägung zugrunde, dass in diesen Fällen eine wirtschaftliche Bereicherung um das von Todes wegen Erworbene noch nicht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintritt (BFH-Urteil vom 27. August 2003 II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921 unter Verweis auf RT-Drs., III. Wahlperiode Nr. 798, S. 15, zur Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG vom 10. August 1925, RGBl I 1925, 320).

    Denn betagte Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt der Fälligkeit unbestimmt ist, führen erst mit Eintritt des Ereignisses zu einer wirtschaftlichen Bereicherung, da - so der BFH in seinem Urteil vom 27. August 2003 II R 58/01 (BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921) - die Ungewissheit den Erwerber an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der ihm zugefallenen Vermögensposition hindert.

  • FG Münster, 18.05.2017 - 3 K 961/15

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Mehrere Erwerbe: Keine Saldierung negativer

    Hierbei handelt es sich um einen aufschiebend betagten Erwerb (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2003 II R 58/01, BStBl. II 2003, 921), da die Fälligkeit des Vermächtnisses durch ein ungewisses Ereignis - nämlich die vollständige Veräußerung des Grundbesitzes - hinausgeschoben war.
  • FG Nürnberg, 12.09.2018 - 4 K 498/17

    Besteuerung einer depotgebundenen Lebensversicherung im Rahmen der

    Auf das BFH-Urteil vom 27.08.2003 II R 58/01 (BStBl. II 2003, 921) werde verwiesen.

    Denn die Forderung ist mit dem Tod der Erblasserin dem Grunde nach entstanden und lediglich ihre Fälligkeit hinausgeschoben (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2003 II R 58/01, BStBl. II 2003, 921).

    Die erbschaftsteuerrechtliche Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG betrifft jedoch nicht alle zivilrechtlich als betagt anzusehenden Ansprüche, sondern lediglich solche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit unbestimmt ist (BFH-Urteil vom 27.08.2003 II R 58/01, BStBl. II 2003, 921; BFH-Urteil vom 07.10.2009 II R 27/07, BFH/NV 2010, 891).

  • BFH, 02.03.2006 - II R 57/04

    ErbSt: Tod des Erblassers durch Brandunfall, Wertermittlung

    Dies ist bei Ansprüchen auf Versicherungsleistungen der Fall, da diese zwar mit dem Versicherungsfall entstehen, aber nach § 11 Abs. 1 VVG erst fällig werden, wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen beendet sind (BFH-Urteil vom 27. August 2003 II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921).
  • BFH, 07.10.2009 - II R 27/07

    Entstehung der Erbschaftsteuer für vermächtnisweise erworbenen Anspruch auf

  • FG Köln, 10.06.2015 - 9 K 2384/09

    Erbschaftsteuer: Kürzung des Verschonungsabschlages wegen Verstoßes gegen die

  • BFH, 14.05.2014 - II B 82/13

    Entstehung der Erbschaftsteuer bei betagtem Barvermächtnis

  • FG Münster, 08.12.2008 - 3 K 2849/06

    Zinslose Stundung eines Pflichtteilsanspruchs als freigebige Zuwendung i.S.v. § 7

  • FG Münster, 28.02.2019 - 3 K 3039/17

    Abzinsung einer in einem Schenkungsvertrag vereinbarten aufschiebend bedingten

  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 799/20

    Klage gegen die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer für die Übertragung der

  • BFH, 20.03.2007 - II B 89/06

    Anforderungen an die Begründung grundsätzlicher Bedeutung

  • LG Mainz, 01.04.2004 - 3 T 40/03

    Voraussetzungen für den Ansatz einer Entwurfsgebühr

  • FG Nürnberg, 27.01.2005 - IV 148/02

    Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer bei einem betagten Anspruch aus

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