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   BFH, 27.08.2004 - IV B 173/03   

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https://dejure.org/2004,9528
BFH, 27.08.2004 - IV B 173/03 (https://dejure.org/2004,9528)
BFH, Entscheidung vom 27.08.2004 - IV B 173/03 (https://dejure.org/2004,9528)
BFH, Entscheidung vom 27. August 2004 - IV B 173/03 (https://dejure.org/2004,9528)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 13a; ; EStG § 16 Abs. 3; ; FGO § 4 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung; BV bei Nutzungsänderung der bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche; Realteilung unter Miterben

  • datenbank.nwb.de

    Entnahme bei Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen; Realteilung bei Erbauseinandersetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlust der Eigenschaft als Betriebsvermögen für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück bei einer Nutzungsänderung; Gewinnermittlung eines Landwirtes; Umwandlung eines Grundstücks von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen in Privatvermögen bei einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 27.08.2004 - IV B 173/03
    Da dieses Wirtschaftsgut erhebliche stille Reserven enthielt, erhöhten diese bei ihrer Aufdeckung --mangels einer geänderten Gewinnverteilungsabrede-- nach dem Senatsurteil vom 28. September 1995 IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276) das Kapital der Mitunternehmerschaft.

    Mit der Entscheidung des BFH in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 setzt sich die Beschwerde jedoch nicht auseinander.

  • BFH, 12.02.1976 - IV R 188/74

    Grundstücksteil - Private Nutzung - Gewinnermittlung - Vermögensvergleich -

    Auszug aus BFH, 27.08.2004 - IV B 173/03
    In seinem Urteil vom 7. November 1996 IV R 69/95 (BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245) hat er sogar ausdrücklich herausgestellt, dass er in dem Urteil vom 12. Februar 1976 IV R 188/74 (BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663) für diesen Fall keineswegs entschieden habe, dass eine Nutzungsänderung, die vormals notwendiges Betriebsvermögen nunmehr als gewillkürtes Betriebsvermögen erscheinen lasse, zur Entnahme führe.

    Die Ansicht der Klägerin, das Urteil in BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663 stünde im Widerspruch zu dem Urteil in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, trifft daher nicht zu.

  • BFH, 04.11.1982 - IV R 159/79

    Landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Nutzungsänderung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 27.08.2004 - IV B 173/03
    Denn der BFH hat bereits durch das Urteil vom 4. November 1982 IV R 159/79 (BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448) entschieden, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke durch eine Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a EStG ermittelt.

    Die Ansicht der Klägerin, das Urteil in BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663 stünde im Widerspruch zu dem Urteil in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, trifft daher nicht zu.

  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine

    Auszug aus BFH, 27.08.2004 - IV B 173/03
    In seinem Urteil vom 7. November 1996 IV R 69/95 (BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245) hat er sogar ausdrücklich herausgestellt, dass er in dem Urteil vom 12. Februar 1976 IV R 188/74 (BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663) für diesen Fall keineswegs entschieden habe, dass eine Nutzungsänderung, die vormals notwendiges Betriebsvermögen nunmehr als gewillkürtes Betriebsvermögen erscheinen lasse, zur Entnahme führe.

    Im Übrigen ist zu dieser Frage auf das Senatsurteil in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245 zu verweisen.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 27.08.2004 - IV B 173/03
    Wie der Große Senat des BFH in dem in der Beschwerdebegründung herangezogenen Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) entschieden hat, erlangen die Miterben die Eigenschaft von Mitunternehmern, wenn sie ein ererbtes Unternehmen fortführen.
  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

    Auszug aus BFH, 27.08.2004 - IV B 173/03
    Im Übrigen hat der BFH auch durch sein Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01 (BFH/NV 2002, 1135) nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass eine Entnahme im Fall einer Nutzungsänderung --abgesehen vom Fall, dass durch sie notwendiges Privatvermögen entsteht-- bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder nach § 13a EStG ermitteln, einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung bedarf.
  • BFH, 23.03.1995 - IV R 93/93

    Realteilung einer Personengesellschaft zu Buchwerten bei Übertragung der

    Auszug aus BFH, 27.08.2004 - IV B 173/03
    Danach konnte eine Realteilung mit dem Wahlrecht zur Buchwertfortführung sogar dann angenommen werden, wenn die Mitunternehmer bei der Auflösung der Mitunternehmerschaft nur Einzelwirtschaftsgüter erhielten; das setzte jedoch voraus, dass diese nach der Realteilung in ein Betriebsvermögen überführt wurden (Senatsurteil vom 23. März 1995 IV R 93/93, BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700).
  • BFH, 05.07.2006 - IV B 91/05

    Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Entnahme

    a) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 27. August 2004 IV B 173/03, BFH/NV 2005, 334, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2006 - IV B 123/04

    LuF: Entnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstücke

    cc) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt (Senatsbeschluss vom 27. August 2004 IV B 173/03, BFH/NV 2005, 334, m.w.N.).

    Ob im Streitfall im Hinblick auf die Schreiben des BMF vom 20. März 1998 (BStBl I 1998, 356) und vom 28. Juli 1983 (BStBl I 1983, 383) eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen könnte, kann in einem Revisionsverfahren, das allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betrifft, nicht geklärt werden (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 334, Nr. 1 letzter Abs.).

  • BFH, 12.05.2010 - IV B 137/08

    Verstoß gegen den Akteninhalt; Betriebsaufgabe in der Land- und Forstwirtschaft;

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung, auf die das FG Bezug genommen hat, entschieden, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben (u.a. BFH-Beschluss vom 27. August 2004 IV B 173/03, BFH/NV 2005, 334, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06

    Keine Zwangsentnahme bei Verpachtung von Betriebsflächen eines land- und

    a) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a EStG ermittelt (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245, und vom 27. August 2004 IV B 173/03, BFH/NV 2005, 334, m.w.N.).
  • BFH, 04.06.2007 - IV B 88/06

    Entnahme eines verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Erbe;

    aa) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245, und vom 27. August 2004 IV B 173/03, BFH/NV 2005, 334, m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2011 - IV B 130/10

    Auslegung eines Bevollmächtigtenschreibens kann regelmäßig nicht zum Verstoß

    Dies folgt daraus, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben (u.a. BFH-Beschlüsse vom 27. August 2004 IV B 173/03, BFH/NV 2005, 334; in BFH/NV 2010, 1850).
  • FG Münster, 20.07.2011 - 8 K 1252/10
    Eine entsprechende Erklärung der Entnahme von Grundstücken vor dem 01.07.1970, d. h. vor dem Zeitpunkt, von dem an zum BV gehörender Grund und Boden nur noch unter Auflösung der stillen Reserven entnommen oder veräußert werden konnte, hätte zumindest nach Bekanntwerden der geänderten Rechtslage, also im zweiten Halbjahr 1970, erfolgen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1982 IV R 159/79 BStBl. II 1983, 448; BFH-Beschlüsse vom 27.08.2004 IV B 173/03 BFH/NV 2005, 334 und vom 14.03.2006 IV B 123/04 BFH/NV 2006, 1281).
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