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   BFH, 27.08.2021 - VIII B 36/21   

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https://dejure.org/2021,41190
BFH, 27.08.2021 - VIII B 36/21 (https://dejure.org/2021,41190)
BFH, Entscheidung vom 27.08.2021 - VIII B 36/21 (https://dejure.org/2021,41190)
BFH, Entscheidung vom 27. August 2021 - VIII B 36/21 (https://dejure.org/2021,41190)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 25 Abs 3 S 2, EStG § 26, EStG § 26b, AO § 149 Abs 3, AO § 152, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2018
    Keine verlängerte Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigenen Angelegenheiten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 3 S 2 EStG 2009, § 26 EStG 2009, § 26b EStG 2009, § 149 Abs 3 AO vom 18.07.2016, § 152 AO
    Keine verlängerte Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigenen Angelegenheiten

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verlängerung der Frist zur Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Keine verlängerte Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigenen Angelegenheiten

  • Betriebs-Berater

    Keine verlängerte Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigenen Angelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine verlängerte Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigenen Angelegenheiten

  • rechtsportal.de

    Keine verlängerte Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigenen Angelegenheiten

  • datenbank.nwb.de

    Keine verlängerte Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigenen Angelegenheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuererklärungsfrist für Steuerberater

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.04.2005 - IV B 137/03

    Steuerberater: Beraterprivileg - eigene Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 27.08.2021 - VIII B 36/21
    Denn nach § 25 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben Ehegatten im Falle der Zusammenveranlagung eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben (BFH-Beschluss vom 28.04.2005 - IV B 137/03, BFH/NV 2005, 1482, unter 1.a).

    Angesichts dieses vom Gesetzgeber beabsichtigten Gleichlaufs mit der bisherigen, aufgrund der Ländererlasse geltenden Regelungslage ist nicht klärungsbedürftig, dass die in § 149 Abs. 3 AO i.d.F. des StModernG für Besteuerungszeiträume nach dem 31.12.2017 vorgesehene Sonderfrist (vgl. Art. 97 § 10a Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des StModernG) nicht auf Steuererklärungen Anwendung findet, die Angehörige der steuerberatenden Berufe als Steuerpflichtige in ihren eigenen Angelegenheiten abgeben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1482).

    Dies gilt auch, soweit --wie im Streitfall-- ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe die Steuererklärung für seinen mit ihm nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten abgibt, da es sich bei der in den Fällen der Zusammenveranlagung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG abzugebenden gemeinsamen Steuererklärung um eine gemeinschaftliche verfahrensrechtliche Verpflichtung der Ehegatten handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1482; BFH-Urteil vom 09.04.1987 - IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540, unter 1.; vgl. auch Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 149 AO Rz 11b).

  • BFH, 29.01.2003 - XI R 82/00

    Fristverlängerung für Steuererklärungen

    Auszug aus BFH, 27.08.2021 - VIII B 36/21
    aa) Mit Urteil vom 29.01.2003 - XI R 82/00 (BFHE 201, 399, BStBl II 2003, 550) hat der BFH entschieden, dass das Finanzamt nicht verpflichtet ist, einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen zu verlängern.

    Die insoweit gegebene Ungleichbehandlung von fachkundig vertretenen und nicht vertretenen Steuerpflichtigen bei der Handhabung der Steuererklärungsfristen gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 1 AO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sei sachlich gerechtfertigt (BFH-Urteil in BFHE 201, 399, BStBl II 2003, 550, unter II.2.b aa).

  • BFH, 21.04.1999 - I B 99/98

    Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an

    Auszug aus BFH, 27.08.2021 - VIII B 36/21
    Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dem allgemeinen Interesse dient (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.04.1999 - I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254).
  • BFH, 09.04.1987 - IV R 192/85

    Festsetzung von Verspätungszuschlag - Hinreichende Bestimmtheit -

    Auszug aus BFH, 27.08.2021 - VIII B 36/21
    Dies gilt auch, soweit --wie im Streitfall-- ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe die Steuererklärung für seinen mit ihm nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten abgibt, da es sich bei der in den Fällen der Zusammenveranlagung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG abzugebenden gemeinsamen Steuererklärung um eine gemeinschaftliche verfahrensrechtliche Verpflichtung der Ehegatten handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1482; BFH-Urteil vom 09.04.1987 - IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540, unter 1.; vgl. auch Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 149 AO Rz 11b).
  • BFH, 23.01.2001 - V B 129/00

    Verein - Vereinszweck - Gemeinnützigkeit - Bootsstandgebühren - Ermäßigter

    Auszug aus BFH, 27.08.2021 - VIII B 36/21
    Im Übrigen kommt eine Zulassung der Revision nicht schon deshalb in Betracht, weil es zu der konkret im Streitfall zu beurteilenden Rechtsfrage noch keine BFH-Entscheidung gibt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20.04.2000 - V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347; vom 23.01.2001 - V B 129/00, BFH/NV 2001, 940).
  • BFH, 20.04.2000 - V B 156/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 27.08.2021 - VIII B 36/21
    Im Übrigen kommt eine Zulassung der Revision nicht schon deshalb in Betracht, weil es zu der konkret im Streitfall zu beurteilenden Rechtsfrage noch keine BFH-Entscheidung gibt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20.04.2000 - V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347; vom 23.01.2001 - V B 129/00, BFH/NV 2001, 940).
  • BFH, 12.05.2005 - V B 146/03

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - keine Steuerbefreiung für

    Auszug aus BFH, 27.08.2021 - VIII B 36/21
    Am Klärungsbedarf fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.05.2005 - V B 146/03, BFHE 209, 105, BStBl II 2005, 714).
  • BFH, 25.01.2022 - XI B 60/20

    Kein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung durch

    Am Klärungsbedarf fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2021, 1352, Rz 7; vom 27.08.2021 - VIII B 36/21, BFH/NV 2021, 1461, Rz 5; jeweils m.w.N.).
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