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   BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13   

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https://dejure.org/2016,56731
BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13 (https://dejure.org/2016,56731)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2016 - VIII R 66/13 (https://dejure.org/2016,56731)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2016 - VIII R 66/13 (https://dejure.org/2016,56731)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 11 Abs 1 S 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 6
    Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts

  • Bundesfinanzhof

    Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 1997
    Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts

  • IWW

    § 173 Abs. ... 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 1 AO, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, § 367 Abs. 2 Satz 2 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, § 52 Abs. 36 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Änderung eines Lebensversicherungsvertrages vor Ablauf der Versicherungslaufzeit; Maßgeblicher Zeitpunkt für den Zufluss von Zinsen

  • Betriebs-Berater

    BFH:: Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts

  • rewis.io

    Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 29 Abs. 1 Nr. 6
    Neuvertrag bei nachträglichen Änderungen eines Lebensversicherungsvertrags und Zufluss zum verlegten Fälligkeitszeitpunkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6
    Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts

  • rechtsportal.de

    EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6
    Rechtsfolgen der Änderung eines Lebensversicherungsvertrages vor Ablauf der Versicherungslaufzeit

  • datenbank.nwb.de

    Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrags mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag - und die Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zinszufluss aus einer Lebensversicherung nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunktes

  • versr.de (Kurzinformation)

    EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 6
    Neuvertrag bei nachträglichen Änderungen eines Lebensversicherungsvertrags und Zufluss zum verlegten Fälligkeitszeitpunkt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Zinserträgen aus einer Lebensversicherung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Zuflussvarianten
    Lebensversicherung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 6 S 1, EStG § 11 Abs 1 S 1
    Zinsen, Kapitallebensversicherung, Novation, Zufluss, Fälligkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 214
  • NJW 2017, 1262
  • VersR 2017, 1035
  • BB 2017, 725
  • DB 2017, 1882
  • BStBl II 2017, 626
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08

    Zufluss von Einnahmen bei einer Lebensversicherung englischen Rechts - Vorliegen

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
    Denn auf der Grundlage seiner Auffassung, dass die 1989 getroffenen Änderungsvereinbarungen zu einem neuen Lebensversicherungsvertrag geführt hätten, hätte das FG konsequenterweise hinsichtlich des Altvertrages im Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung einen Zufluss der Zinsen in Höhe von 625.875 DM annehmen müssen, weil die Änderung nach dem BFH-Urteil vom 30. November 2010 VIII R 40/08 (BFH/NV 2011, 592) zu einem Zufluss kraft Novation durch Verfügung über die bis dahin bereits erwirtschafteten Zinserträge geführt habe.

    Danach kann ein Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.a; in BFH/NV 2011, 592).

    Die Novation stellt sich dann als eine bloße Verkürzung des Leistungswegs dar (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190; in BFH/NV 2011, 592) und setzt mithin eine Zahlungspflicht des Schuldners voraus.

    Fehlt eine solche Zahlungspflicht, ist die Annahme einer Schuldumschaffung nicht veranlasst (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592, Rz 25).

    Eine entsprechende Vereinbarung wirkt als Vorausverfügung auf die Zeitpunkte der späteren Wiederanlage fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525, und vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499; in BFH/NV 2011, 592).

    ee) Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt und ausgeübt hat und ob eine Schuldumschaffung im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers lag, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2000 XI B 10/00, BFH/NV 2000, 1469: keine Fiktion des Zuflusses; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592).

    Für die Annahme eines Zuflusses im Zeitpunkt der 1989 vereinbarten Änderung des Lebensversicherungsvertrages fehlt es schon an einer in diesem Zeitpunkt bestehenden Zahlungspflicht des Gläubigers (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592, Rz 25); denn die Vertragsänderung erfolgte noch vor Fälligkeit der Zinszahlungen nach Maßgabe des Altvertrages und bezweckte lediglich, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zu erreichen.

  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 71/04

    Nachträgliche Laufzeitverlängerung eines Lebensversicherungsvertrages stellt die

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
    Wird ein Lebensversicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungslaufzeit durch Änderung von Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war oder einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist, liegt hinsichtlich der Änderungen in ertragsteuerlicher Hinsicht ein neuer Vertrag vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, m.w.N.).

    a) Werden Versicherungsverträge vor Ablauf der Zwölfjahresfrist geändert, so ist die Frage, ob sie nach Inhalt und wirtschaftlichem Gehalt unverändert geblieben sind oder ob aufgrund der Änderungen Neuverträge vorliegen, im Wesentlichen nach den den Vertrag prägenden Merkmalen, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633; vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, unter Bezugnahme auf Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 756; Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 288; Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 20 Rz 585; Kreußler, Vertragsänderungen bei Lebensversicherungen im Steuerrecht, Versicherungswirtschaft 1996, 1506; Weinmann, Steuerrechtliche Novationen in der deutschen Lebensversicherung, Zeitschrift für Versicherungswesen 1997, 531; Schoor, Einkommensteuerliche Behandlung von Vertragsänderungen bei Lebensversicherungsverträgen, Versicherungswirtschaft 1996, 1654; kritisch Horlemann, Steuerfragen bei der privaten, insbesondere fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung, Finanz-Rundschau 2000, 749; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. April 1999 IV C 4 -S 2221- 132/99, Der Betrieb 1999, 1298, und vom 22. August 2002 IV C 4 -S 2221- 211/02, BStBl I 2002, 827).

    Danach liegt ein neuer Vertrag --mit der Folge einer ab dem Änderungszeitpunkt neu laufenden Zwölfjahresfrist i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG-- vor, wenn der zuvor abgeschlossene Versicherungsvertrag u.a. hinsichtlich der Merkmale Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer nachträglich geändert wird, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war, oder dass einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist (BFH-Urteil in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, unter II.1.b).

    aa) Die Würdigung des FG kann sich auf die von den Beteiligten nicht in Abrede gestellte tatsächliche und damit für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindende Feststellung stützen, dass die für die Annahme eines neuen Vertrages wesentlichen Merkmale wie die Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert wurden (zu diesen Kriterien s. BFH-Urteile in BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633; in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, m.w.N.; BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 827).

    (1) Die Kläger verkennen damit schon im Ausgangspunkt, dass nach dem BFH-Urteil in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53 (unter II.1.b) nur "die über die Ursprungsverträge hinausgehenden Vertragsmodifikationen steuerlich als neue Verträge zu werten sind" und der BFH damit ersichtlich der Auffassung der Finanzverwaltung folgt, dass bei nachträglich vereinbarten Vertragsänderungen grundsätzlich vom Fortbestand des alten Vertrages und nur hinsichtlich der Änderungen von einem neuen Vertrag auszugehen ist (BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 827, Rz 39 f.; vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, unter II.1.a).

    Hinsichtlich des mit den unter dem 17. August 1989 vereinbarten Änderungen abgeschlossenen Neuvertrages fehlt es ebenfalls an der Einhaltung der Zwölfjahresfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, weil insoweit die von der Vorschrift vorausgesetzte zwölfjährige Beitragspflicht mangels laufender Beitragszahlungen nicht gewahrt wurde, nachdem die Versicherung am 5. Juli 1990 (rückwirkend ab dem 1. Juli 1990) bis zum Vertragsablauf am 1. Juli 2001 beitragsfrei gestellt und die Versicherungssumme herabgesetzt wurde (vgl. dazu BFH-Urteile vom 12. Oktober 2011 VIII R 7/09, BFH/NV 2012, 564; vom 26. November 2014 VIII R 31/10, BFHE 249, 12, BStBl II 2016, 653, sowie vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53).

  • BFH, 24.03.1993 - X R 55/91

    Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
    Eine entsprechende Vereinbarung wirkt als Vorausverfügung auf die Zeitpunkte der späteren Wiederanlage fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525, und vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499; in BFH/NV 2011, 592).

    Ob eine solche Vorausverfügung vorliegt, ist grundsätzlich anhand der für die Annahme einer Novation geltenden Maßstäbe zu prüfen, wobei die Interessenlage der Vertragspartner als Indiz weniger Gewicht hat, wenn die Modalitäten einer Auszahlung bzw. Verrechnung im Vorhinein vereinbart werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3.c bb der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
    Der Gläubiger muss allerdings in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, und vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755).

    Die Novation muss sich zudem als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers über den Gegenstand der Altforderung darstellen, also auf seinem freien Entschluss beruhen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 69/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48; in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755).

  • BFH, 09.05.1974 - VI R 137/72

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen, die nach Eintritt in einen von einem anderen

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
    a) Werden Versicherungsverträge vor Ablauf der Zwölfjahresfrist geändert, so ist die Frage, ob sie nach Inhalt und wirtschaftlichem Gehalt unverändert geblieben sind oder ob aufgrund der Änderungen Neuverträge vorliegen, im Wesentlichen nach den den Vertrag prägenden Merkmalen, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633; vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, unter Bezugnahme auf Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 756; Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 288; Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 20 Rz 585; Kreußler, Vertragsänderungen bei Lebensversicherungen im Steuerrecht, Versicherungswirtschaft 1996, 1506; Weinmann, Steuerrechtliche Novationen in der deutschen Lebensversicherung, Zeitschrift für Versicherungswesen 1997, 531; Schoor, Einkommensteuerliche Behandlung von Vertragsänderungen bei Lebensversicherungsverträgen, Versicherungswirtschaft 1996, 1654; kritisch Horlemann, Steuerfragen bei der privaten, insbesondere fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung, Finanz-Rundschau 2000, 749; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. April 1999 IV C 4 -S 2221- 132/99, Der Betrieb 1999, 1298, und vom 22. August 2002 IV C 4 -S 2221- 211/02, BStBl I 2002, 827).

    aa) Die Würdigung des FG kann sich auf die von den Beteiligten nicht in Abrede gestellte tatsächliche und damit für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindende Feststellung stützen, dass die für die Annahme eines neuen Vertrages wesentlichen Merkmale wie die Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert wurden (zu diesen Kriterien s. BFH-Urteile in BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633; in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, m.w.N.; BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 827).

  • BFH, 09.04.1968 - IV 267/64

    Zeitpunkt des Zuflusses einer bereits verdienten Provision eines

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
    bb) Ebenso kann eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten den Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 9. April 1968 IV 267/64, BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525).

    Eine entsprechende Vereinbarung wirkt als Vorausverfügung auf die Zeitpunkte der späteren Wiederanlage fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525, und vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499; in BFH/NV 2011, 592).

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
    Der Gläubiger muss allerdings in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, und vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755).

    Danach kann ein Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.a; in BFH/NV 2011, 592).

  • FG Hessen, 05.12.2012 - 9 K 2235/07

    Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag;

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 2012  9 K 2235/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 5. Dezember 2012  9 K 2235/07 als unbegründet ab, nachdem der angefochtene Bescheid während des Gerichtsverfahrens durch Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2007 abermals geändert worden war.

  • BFH, 12.10.2011 - VIII R 7/09

    Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherung

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
    Hinsichtlich des mit den unter dem 17. August 1989 vereinbarten Änderungen abgeschlossenen Neuvertrages fehlt es ebenfalls an der Einhaltung der Zwölfjahresfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, weil insoweit die von der Vorschrift vorausgesetzte zwölfjährige Beitragspflicht mangels laufender Beitragszahlungen nicht gewahrt wurde, nachdem die Versicherung am 5. Juli 1990 (rückwirkend ab dem 1. Juli 1990) bis zum Vertragsablauf am 1. Juli 2001 beitragsfrei gestellt und die Versicherungssumme herabgesetzt wurde (vgl. dazu BFH-Urteile vom 12. Oktober 2011 VIII R 7/09, BFH/NV 2012, 564; vom 26. November 2014 VIII R 31/10, BFHE 249, 12, BStBl II 2016, 653, sowie vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53).
  • BFH, 29.06.2000 - XI B 10/00

    Zuflussprinzip; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
    ee) Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt und ausgeübt hat und ob eine Schuldumschaffung im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers lag, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2000 XI B 10/00, BFH/NV 2000, 1469: keine Fiktion des Zuflusses; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592).
  • BFH, 12.04.2016 - VIII R 60/14

    Keine Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten bei

  • BFH, 10.02.2005 - VI B 113/04

    Zur Bindung an tatsächliche Feststellungen hinsichtlich eines anderen

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 15/13

    Kein Zufluss steuerbarer Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Verzicht auf

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse

  • BFH, 15.10.1981 - IV R 77/76

    Rechtsanwalt - Selbständige Arbeit

  • BFH, 14.02.1995 - IX R 95/93

    Zahlung eines Entgelts für die Zusage des Immobilienverkäufers, den Verkauf der

  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 87/03

    Steuerbefreiung von Zinsen aus einer weiter laufenden Kapitallebensversicherung

  • BFH, 17.07.1984 - VIII R 69/84

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Überlassung des Gehalts

  • BFH, 09.10.2013 - IX R 2/13

    Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung -

  • BFH, 20.10.2015 - VIII R 40/13

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Testamentarisch angeordnete Verzinsung eines

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 4/07

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 36/04

    Zufluss von "(Schein-)Renditen" bei Schneeballsystem

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 13/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

    (1) Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 27. September 2016 VIII R 66/13, BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626).

    Der Gläubiger muss allerdings in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, und in BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626).

    Fehlt eine solche Zahlungspflicht, ist die Annahme einer Schuldumschaffung nicht veranlasst (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 592, und in BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626).

  • BFH, 06.09.2018 - X R 21/16

    Steuerliche Behandlung der Leistungen einer Direktversicherung in Form einer

    dd auch Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist (vgl. nur das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2016 VIII R 66/13, BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626, Rz 28).

    (1) Werden Versicherungsverträge vor Ablauf der Zwölfjahresfrist geändert, so ist die Frage, ob sie nach Inhalt und wirtschaftlichem Gehalt unverändert geblieben sind oder ob aufgrund der Änderungen Neuverträge vorliegen, im Wesentlichen nach den den Vertrag prägenden Merkmalen, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil in BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626, Rz 29, m.w.N.).

  • FG Thüringen, 25.11.2021 - 4 K 122/18

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gutschriften auf ein Zeitwertkonto infolge einer

    Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 27. September 2016 VIII R 66/13, BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626).

    Dabei muss der Gläubiger allerdings in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 und vom 27. September 2016 VIII R 66/13, BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626).

    Fehlt es demgegenüber an einer Zahlungspflicht des Schuldners ist die Annahme einer Schuldumschaffung nicht veranlasst (BFH-Urteile vom 30. November 2010 VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592 und vom 27. September 2016 VIII R 66/13, BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626).

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