Rechtsprechung
   BFH, 27.09.2018 - V R 45/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,36243
BFH, 27.09.2018 - V R 45/16 (https://dejure.org/2018,36243)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2018 - V R 45/16 (https://dejure.org/2018,36243)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2018 - V R 45/16 (https://dejure.org/2018,36243)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,36243) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 17 Abs 2 Nr 1 S 2, InsO § ... 55 Abs 1 Nr 1, InsO § 270 Abs 1 S 1, EGRL 112/2006 Art 90, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a, UStG § 17 Abs 1 S 1, AO § 251 Abs 2 S 1, InsO § 38, InsO §§ 270 ff, EGRL 112/2006 Art 273, UStG VZ 2012
    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

  • Bundesfinanzhof

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

  • IWW

    § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 270 der Insolvenzordnung (InsO), § 17 UStG, § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 240 der Zivilprozessordnung, § 155 FGO, § 80 Abs. 1 InsO, Richtlinie 77/388/EWG, § 126 Abs. 2 FGO, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 UStG, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 251 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung, § 38 InsO, § 55 InsO, § 16 UStG, §§ 38, 55 InsO, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1553/89, § 270 InsO, § 270 Abs. 1 InsO, § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 270 ff. InsO, § 55 Abs. 1 InsO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

  • rewis.io

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung von durch den Insolvenzschuldner im Rahmen der Eigenverwaltung vereinnahmten Erlösen

  • datenbank.nwb.de

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Umsatzsteuer für nach Insolvenzeröffnung vereinnahmte Entgelte als Masseverbindlichkeit auch bei Eigenverwaltung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Qualifikation der Umsatzsteuer (auch) in der Eigenverwaltung als Masseverbindlichkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenz in Eigenverwaltung - und die Zahlung eines Drittschuldners

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begründung einer Masseverbindlichkeit bei Eigenverwaltung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzen und Steuern
    Die Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren
    Zusammenfassende Übersichten
    Insolvenzverfahren
    Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
    Überblick über den Ablauf der Eigenverwaltungsplanung, dem Schutzschirmverfahren bis zur Anordnung der Eigenverwaltung
    Anordnung der Eigenverwaltung

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    InsO § 270 Abs 1, InsO § 35, InsO § 55, UStG § 17 Abs 1
    Insolvenz, Masseanspruch, Forderung, Uneinbringlichkeit

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Doppelberichtigung auch in der Eigenverwaltung - Rechtssicherheit und offene Fragen" von RA/FAStR/StB Dr. Arne Schmidt, original erschienen in: NZI 2018, 972 - 975.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Forderungseinzug in der Insolvenz - Umsatzsteuerinsolvenzrechtliche Auswirkungen im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des BFH zum Eigenverwaltungsverfahren" von RA Dr. Alexander Witfeld und RA Christian Holzmann, original erschienen in: ZInsO 2019 Heft ...

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 262, 214
  • ZIP 2016, 2178
  • ZIP 2018, 2232
  • NZI 2018, 988
  • BB 2018, 2709
  • BB 2018, 2854
  • DB 2018, 2733
  • BStBl II 2019, 356
  • NZG 2019, 157
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    Auszug aus BFH, 27.09.2018 - V R 45/16
    Vereinnahmt der Insolvenzschuldner im Rahmen der Eigenverwaltung das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet dies eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996).

    Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Steuer für die Leistungen, die die GmbH bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht hatte, für die die GmbH die Entgelte aber erst nach Insolvenzeröffnung im Verfahren vereinnahmt hatte, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2010 V R 22/10 (BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996) zur sog. Berichtigungssequenz entsprechend § 17 UStG bei der Berechnung der sich für das Streitjahr ergebenden Masseverbindlichkeit zu berücksichtigen sei und änderte die Steuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum August 2012 entsprechend.

    Hat ein Unternehmer, der der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als sog. Sollbesteuerung unterliegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG), eine Leistung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, für die erst der Insolvenzverwalter die Gegenleistung vereinnahmt, führt die Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der beiden für Umsatzsteuerrecht zuständigen Senate des BFH zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG, die insolvenzrechtlich eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, während die zuvor für Leistungserbringung vorgenommene Besteuerung für das Jahr der Insolvenzeröffnung zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) und bei der Berechnung der sich für dieses Jahr ergebenden Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 30 ff.; ebenso für das Insolvenzeröffnungsverfahren BFH-Urteile vom 24. September 2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 26 f., und vom 1. März 2016 XI R 21/14, BFHE 253, 445, BStBl II 2016, 756, Rz 15 f.).

  • BFH, 24.09.2014 - V R 48/13

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Auszug aus BFH, 27.09.2018 - V R 45/16
    Hat ein Unternehmer, der der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als sog. Sollbesteuerung unterliegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG), eine Leistung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, für die erst der Insolvenzverwalter die Gegenleistung vereinnahmt, führt die Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der beiden für Umsatzsteuerrecht zuständigen Senate des BFH zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG, die insolvenzrechtlich eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, während die zuvor für Leistungserbringung vorgenommene Besteuerung für das Jahr der Insolvenzeröffnung zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) und bei der Berechnung der sich für dieses Jahr ergebenden Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 30 ff.; ebenso für das Insolvenzeröffnungsverfahren BFH-Urteile vom 24. September 2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 26 f., und vom 1. März 2016 XI R 21/14, BFHE 253, 445, BStBl II 2016, 756, Rz 15 f.).

    Der erkennende Senat berücksichtigt dabei, dass Art. 273 MwStSystRL auch dazu dient, die genaue Erhebung der Steuer und damit die zutreffende Berechnung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel der EU nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1553/89 vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 155 vom 7. Juni 1989, 9) in Insolvenzfällen sicherzustellen (BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 38).

  • FG Baden-Württemberg, 15.06.2016 - 9 K 2564/14

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung auch im Falle der

    Auszug aus BFH, 27.09.2018 - V R 45/16
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juni 2016 9 K 2564/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1565 veröffentlichten Urteil kommt es unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung zu vor Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungen, für die das Entgelt erst nach Insolvenzeröffnung vereinnahmt wird, auch im Fall der Eigenverwaltung zur Berichtigung nach § 17 UStG.

  • BGH, 09.03.2017 - IX ZR 177/15

    Insolvenzverfahren: Vorbehaltlose Anmeldung einer Forderung zur Tabelle durch

    Auszug aus BFH, 27.09.2018 - V R 45/16
    bb) Dabei behält der Schuldner zwar im Ergebnis die Befugnis, nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2017 IX ZR 177/15, Wertpapier-Mitteilungen 2017, 673, Rz 8).
  • EuGH, 16.03.2017 - C-493/15

    Identi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4

    Auszug aus BFH, 27.09.2018 - V R 45/16
    Dem trägt auch die EuGH-Rechtsprechung Rechnung (EuGH-Urteil Marco Identi vom 16. März 2017 C-493/15, EU:C:2017:219, UR 2017, 310, Rz 24, zur wirksamen Erhebung der Eigenmittel der Union).
  • EuGH, 23.11.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus BFH, 27.09.2018 - V R 45/16
    Der EuGH hat dabei auch die gesetzliche Anordnung einer zweiten Berichtigung, wie sie sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG ergibt, ausdrücklich gebilligt (EuGH-Urteil Di Maura vom 23. November 2017 C-246/16, EU:C:2017:887, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2018, 37, Rz 27).
  • BFH, 01.03.2016 - XI R 21/14

    Zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines

    Auszug aus BFH, 27.09.2018 - V R 45/16
    Hat ein Unternehmer, der der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als sog. Sollbesteuerung unterliegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG), eine Leistung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, für die erst der Insolvenzverwalter die Gegenleistung vereinnahmt, führt die Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der beiden für Umsatzsteuerrecht zuständigen Senate des BFH zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG, die insolvenzrechtlich eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, während die zuvor für Leistungserbringung vorgenommene Besteuerung für das Jahr der Insolvenzeröffnung zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) und bei der Berechnung der sich für dieses Jahr ergebenden Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 30 ff.; ebenso für das Insolvenzeröffnungsverfahren BFH-Urteile vom 24. September 2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 26 f., und vom 1. März 2016 XI R 21/14, BFHE 253, 445, BStBl II 2016, 756, Rz 15 f.).
  • BFH, 22.07.2010 - V R 4/09

    Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige

    Auszug aus BFH, 27.09.2018 - V R 45/16
    Diese beruht auf der gesetzgeberischen Erwartung, dass der Unternehmer die Gegenleistung für die von ihm erbrachte Leistung alsbald vereinnahmen kann (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, Rz 43).
  • BFH, 13.11.1986 - V R 59/79

    Der Anspruch des Finanzamtes auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist

    Auszug aus BFH, 27.09.2018 - V R 45/16
    bb) Zum anderen hat die Insolvenzeröffnung auch materiell-rechtliche Rechtsfolgen, wie das Beispiel der Vorsteuerberichtigung für bis zur Insolvenzeröffnung unbezahlt gebliebene Leistungsbezüge zeigt (vgl. bereits BFH-Urteil vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, und vom 16. Juli 1987 V R 80/82, BFHE 150, 211, BStBl II 1987, 691).
  • BFH, 16.07.1987 - V R 80/82

    Der Anspruch auf Rückforderung von vor Konkurseröffnung abgezogenen

    Auszug aus BFH, 27.09.2018 - V R 45/16
    bb) Zum anderen hat die Insolvenzeröffnung auch materiell-rechtliche Rechtsfolgen, wie das Beispiel der Vorsteuerberichtigung für bis zur Insolvenzeröffnung unbezahlt gebliebene Leistungsbezüge zeigt (vgl. bereits BFH-Urteil vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, und vom 16. Juli 1987 V R 80/82, BFHE 150, 211, BStBl II 1987, 691).
  • FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17

    Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gehören zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen (vgl. BFH-Urteile vom 6.4.2005 I R 85/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 209, 345, BStBl II 2005, 545; vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 18.10.2017 V R 45/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651).
  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    Der Schuldner behält nicht seine "alte", vor Verfahrenseröffnung bestehende Verfügungsmacht über sein Vermögen, sondern übt die ihm verbliebenen Befugnisse im Insolvenzverfahren als Amtswalter innerhalb der in §§ 270 ff. InsO geregelten Rechte und Pflichten aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 29).
  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter

    Eine solche Sichtweise entspreche auch der Rechtsprechung des BFH, der im Falle eines eröffneten Insolvenzverfahrens davon ausgegangen sei, dass dem Insolvenzschuldner im Falle der Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in seiner Funktion als Amtswalter übertragen sei und er als solcher wie ein Insolvenzverwalter und gerade nicht mehr kraft eigener Privatautonomie tätig werde (BFH-Urteil vom 27.9.2018 V R 45/16, BFHE 262, 214).

    Eine Nichtanwendung des § 55 Abs. 4 InsO im vorliegenden Fall benachteilige den Beklagten evident, da im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren Steuerforderungen nach der Rechtsprechung des BFH unzweifelhaft Masseverbindlichkeiten darstellten (BFH-Urteil vom 27.9.2018 V R 45/16, BFHE 262, 214).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach der Rechtsprechung sowohl des BGH, als auch des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, der Schuldner im Rahmen des (eröffneten) Eigenverwaltungsverfahrens nicht mehr kraft eigener Privatautonomie tätig wird, sondern vielmehr die ihm verbliebenen Befugnisse im Insolvenzverfahren als Amtswalter innerhalb der in §§ 270 ff. InsO geregelten Rechte und Pflichten ausübt (BFH-Urteil vom 27.9.2018 V R 45/16, BFHE 262, 214; BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043 jeweils m.w.N. aus dem Schrifttum).

  • BFH, 07.05.2020 - V R 14/19

    Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

    Diese vorläufigen Insolvenzverwalter üben die ihnen aufgrund ihrer Bestellung zugewiesenen Amtsbefugnisse aus und begründen daher --wie bei einer Amtstätigkeit in einem eröffneten Verfahren, die auch bei einem in Eigenverwaltung eröffneten Insolvenzverfahren vorliegt (Senatsurteil vom 27.09.2018 - V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 29)-- zu Lasten eines später eröffneten Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten.

    Anders als im eröffneten Verfahren kann entgegen der Auffassung des FA auch nicht durch den Verweis auf die allgemeinen Vorschriften in § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO abgeleitet werden, dass der Schuldner in der vorläufigen Eigenverwaltung --wie der Eigenverwalter im eröffneten Verfahren (Senatsurteil in BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 29)-- als sein eigener vorläufiger Insolvenzverwalter anzusehen ist.

  • FG Düsseldorf, 25.01.2023 - 5 K 1749/21

    Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung

    e) In seinem Urteil vom 27.9.2018 V R 45/16 (BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356) hatte der BFH über die Frage zu entscheiden, ob die Rechtsprechung zur sog. Doppelberichtigung auch auf die Insolvenz in Eigenverwaltung übertragbar ist.

    g) Der Senat schließt sich der BFH-Rechtsprechung zur sog. Doppelberichtigung an, und zwar unabhängig davon, ob mit dem BFH-Urteil vom 27.9.2018 V R 45/16 (BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356) tatsächlich eine Änderung der dogmatischen Fundierung verbunden war.

    h) Für den Streitfall folgt hieraus zum einen, dass in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 27.9.2018 V R 45/16 (BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356) auch in der hier maßgeblichen Konstellation der Eigenverwaltung eine Pflicht zur Vornahme der ersten und zweiten Berichtigung besteht.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 27.9.2018 V R 45/16 (BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356) weiterhin daran festgehalten, dass es in der hier maßgeblichen Konstellation mit der Insolvenzeröffnung zu einer (ersten) Berichtigung der zuvor vorgenommenen Sollbesteuerung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG im Insolvenzbereich und bei Entgeltvereinnahmung zu einer nachfolgenden (zweiten) Berichtigung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG im Massebereich kommt.

  • BFH, 22.06.2022 - XI R 46/20

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Berücksichtigung eines Berichtigungsbetrags in

    Diese Entgelte wurden nach ständiger BFH-Rechtsprechung bereits mit und dabei eine juristische Sekunde vor der Verfahrenseröffnung aus Rechtsgründen uneinbringlich (BFH-Urteile in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 30; vom 24.11.2011 - V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 51 ff.; vom 08.03.2012 - V R 24/11, BFHE 236, 274, BStBl II 2012, 466, Rz 18; vom 24.09.2014 - V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 27, und vom 27.09.2018 - V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 13).

    Dementsprechend ist auch ohne Bedeutung, dass die Aufrechnung zulässig gewesen wäre, wenn das FA entgegen seiner Weisungslage den Berichtigungsanspruch entsprechend der BFH-Rechtsprechung für den Besteuerungszeitraum der Insolvenzeröffnung (BFH-Urteil vom 16.12.2008 - VII R 17/08, BFHE 224, 463, BStBl II 2010, 91, unter II.2.) im Rahmen der Steuerberechnung für den vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil (BFH-Urteile in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 14, und in BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 17) mit der Folge einer Vergütungsfestsetzung für diesen Besteuerungszeitraum berücksichtigt hätte.

  • BFH, 23.07.2020 - V R 26/19

    Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Dabei ist der Teil der Jahressteuer, die Insolvenzforderung ist, zur Insolvenztabelle anzumelden (§§ 174 ff. InsO), während der Teil der Jahressteuer, die zu einer Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO führt, durch Steuerbescheid festzusetzen ist (vgl. zur Aufteilung in "Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung" und "Umsatzsteuerjahresmasseverbindlichkeit" auch Senatsurteil vom 27.09.2018 - V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356).
  • BFH, 28.05.2020 - V R 2/20

    Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Denn zur Abgrenzung der Jahressteuer, die sich aus den Besteuerungsgrundlagen zusammensetzt, die § 38 InsO unterliegen und die als Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden ist (Senatsurteile vom 27.09.2018 - V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 13, und in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 47), hat die Umsatzsteuerjahresfestsetzung für das Streitjahr die Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 und Abs. 4 InsO zu erfassen.
  • BFH, 07.05.2020 - V R 19/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 07.05.2020 V R 14/19 - Keine

    Diese vorläufigen Insolvenzverwalter üben die ihnen aufgrund ihrer Bestellung zugewiesenen Amtsbefugnisse aus und begründen daher --wie bei einer Amtstätigkeit in einem eröffneten Verfahren, die auch bei einem in Eigenverwaltung eröffneten Insolvenzverfahren vorliegt (Senatsurteil vom 27.09.2018 - V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 29)-- zu Lasten eines später eröffneten Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten.

    Anders als im eröffneten Verfahren kann entgegen der Auffassung des FA auch nicht durch den Verweis auf die allgemeinen Vorschriften in § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO abgeleitet werden, dass der Schuldner in der vorläufigen Eigenverwaltung --wie der Eigenverwalter im eröffneten Verfahren (Senatsurteil in BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 29)-- als sein eigener vorläufiger Insolvenzverwalter anzusehen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2021 - 2 S 2765/21

    Abwassergebühren; Eröffnung des Insolvenzverfahren während des

    Wird das Insolvenzverfahren während des Veranlagungszeitraums eröffnet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die einheitlich ermittelte Steuerschuld zur Geltendmachung in eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) und eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) aufzuteilen (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.2019 - X R 31/16 - BFHE 265, 300, juris Rn. 63 zur Einkommensteuer, Urteil vom 27.09.2018 -  V R 45/16 - BFHE 262, 214, juris Rn. 17 zur Umsatzsteuer; Werth in Klein, AO, 15. Aufl., § 251 Rn. 10, 23).
  • FG Köln, 11.04.2019 - 12 K 2583/17

    Umsatzsteuer: Im Eröffnungsverfahren der Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer

  • FG Münster, 07.12.2021 - 15 K 3144/20

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Insolvenzverfahren infolge Anfechtung der

  • FG Düsseldorf, 05.08.2020 - 4 K 2524/19

    Einordnung einer während des Insolvenzeröffnungsverfahrens entstandenen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht