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   BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08   

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BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08 (https://dejure.org/2009,3025)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2009 - VII R 51/08 (https://dejure.org/2009,3025)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2009 - VII R 51/08 (https://dejure.org/2009,3025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO § 5, § 130 Abs. 2, § 218 Abs. 2, § 220 Abs. 2, §§ 228, 229 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 4 Satz 1, § 45a Abs. 3; KStG a. F. § 45
    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung - Ermessen bei der Änderung einer Anrechnungsverfügung

  • openjur.de

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung; Ermessen bei der Änderung einer Anrechnungsverfügung; Verwaltungsakt; Anwendbarkeit des § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO bei Erstattung nicht abgeführter Steuern als Folge eines Aktien-"Luftgeschäfts"; Kein genereller Vorrang ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 130 Abs. 2 Nr. 2; AO § 220 Abs. 2 S. 2
    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung; Ermessen bei der Änderung einer Anrechnungsverfügung; Zulässigkeit der Änderung einer durch arglistige Täuschung eines fremden Dritten zugunsten des Steuerschuldners erwirkten Anrechnungsverfügung; Zulässigkeit ...

  • datenbank.nwb.de

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung; Ermessen bei der Änderung einer Anrechnungsverfügung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung; Ermessen bei der Änderung einer Anrechnungsverfügung; Zulässigkeit der Änderung einer durch arglistige Täuschung eines fremden Dritten zugunsten des Steuerschuldners erwirkten Anrechnungsverfügung; Zulässigkeit ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Änderung einer durch arglistige Täuschung erwirkten Anrechnungsverfügung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung - Ermessen bei der Änderung einer Anrechnungsverfügung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 327
  • BB 2010, 213
  • DB 2010, 935
  • BStBl II 2010, 382
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06

    Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08
    Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, dass in einem Abrechnungsbescheid i. S. des § 218 Abs. 2 AO von dem Regelungsgehalt einer zuvor erlassenen Anrechnungsverfügung zu Lasten des Steuerpflichtigen nur dann abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO vorliegen, eine Anrechnungsverfügung also für einen späteren Abrechnungsbescheid Tatbestandswirkung hat (vgl. Urteile des Senats vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83, BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405; vom 15. April 1997 VII R 100/96, BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787, und vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742).

    Zwar dürfte die Rücknahme einer rechtswidrigen Anrechnungsverfügung grundsätzlich geboten sein, wenn sie von dem Begünstigten selbst, seinem Vertreter oder Bevollmächtigten in der in § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO bezeichneten Weise oder sogar durch falsche Angaben des Begünstigten gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO erwirkt worden ist, weil diese Vorschriften dahin auszulegen sein dürften, dass das Gesetz unbeschadet des der Finanzbehörde eingeräumten Ermessens intendiert, dass in diesen Fällen Rechtsrichtigkeit hergestellt und die Anrechnung rückgängig gemacht wird (intendiertes Ermessen; vgl. Urteil des Senats in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, zu § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO).

  • BFH, 12.02.2008 - VII R 33/06

    Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08
    Nach dem Urteil des Senats vom 12. Februar 2008 VII R 33/06 (BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504) soll freilich das Institut der Zahlungsverjährung dafür sorgen, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtssicherheit darüber einkehrt, was der Steuerpflichtige aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen und Abzugssteuern noch zu zahlen hat bzw. was ihm zu erstatten ist, so dass nicht nur fällig gewordene steuerliche Ansprüche nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nicht mehr geltend gemacht werden können, sondern auch auf fällig gewordene Steuern nichts mehr angerechnet und dadurch ein Erstattungsanspruch i. S. des § 37 Abs. 2 AO nicht mehr ausgelöst werden kann.

    Dass bei Ausweis einer zu geringen Abschlusszahlung die festgesetzte Einkommensteuer nicht fällig wird und damit nicht zahlungsverjähren kann, wie der Senat in dem Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 32, 33/99 (BFHE 192, 405, BStBl II 2001, 133) aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 4 EStG gefolgert hat, lässt sich dann freilich nicht aufrechterhalten, zumal dies, wie der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504 angemerkt hat, die fragwürdige Folge hätte, dass der Ausweis einer zu geringen Abschlusszahlung, nicht jedoch der einer zu hohen, ohne Bindung an die Frist des § 228 AO korrigiert werden könnte.

  • BFH, 09.10.1992 - VI S 14/92

    Unlautere Erwirkung eines Steuerbescheids bei Drittbeteiligung

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08
    Der Steuerpflichtige müsse sich auch unlautere Mittel fremder Dritter zurechnen lassen (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1992 VI S 14/92, BFHE 169, 197, BStBl II 1993, 13).

    Bei dem Beschluss in BFHE 169, 197, BStBl II 1993, 13 sei dies zwar nicht deutlich; der VI. Senat habe jedoch die Frage der Zurechenbarkeit überhaupt nicht problematisiert.

  • FG Hamburg, 19.11.2008 - 6 K 167/06

    Abgabenordnung: Erwirkung einer Anrechnungsverfügung durch unlautere Mittel

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 540 veröffentlicht.
  • BFH, 18.07.2000 - VII R 32/99

    Zahlungsverjährung bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08
    Dass bei Ausweis einer zu geringen Abschlusszahlung die festgesetzte Einkommensteuer nicht fällig wird und damit nicht zahlungsverjähren kann, wie der Senat in dem Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 32, 33/99 (BFHE 192, 405, BStBl II 2001, 133) aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 4 EStG gefolgert hat, lässt sich dann freilich nicht aufrechterhalten, zumal dies, wie der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504 angemerkt hat, die fragwürdige Folge hätte, dass der Ausweis einer zu geringen Abschlusszahlung, nicht jedoch der einer zu hohen, ohne Bindung an die Frist des § 228 AO korrigiert werden könnte.
  • BFH, 28.04.1993 - I R 123/91

    Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08
    Mit dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Urteilen des BFH vom 28. April 1993 I R 100/92 (BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836) und vom 28. April 1993 I R 123/91 (BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147) ab.
  • BFH, 28.04.1993 - I R 100/92

    Bei Streit über Höhe anzurechnender Körperschaftsteuer hat FA durch

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08
    Mit dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Urteilen des BFH vom 28. April 1993 I R 100/92 (BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836) und vom 28. April 1993 I R 123/91 (BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147) ab.
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08
    Auch Tatsachen und Umstände, die nicht zum Tatbestand der Ermessensnorm gehören, können dabei für die Ermessensausübung bedeutsame Gesichtpunkte sein (und zwar auch dort, wo zwischen Tatbestand und ermessensrelevanten Gesichtspunkten kein Wechselverhältnis besteht, wie dies der Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes für den Begriff der Billigkeit in § 131 der Reichsabgabenordnung angenommen hat, vgl. Beschluss vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 13.01.2005 - VII B 147/04

    Zulässigkeit der Revision wegen willkürlicher FG-Entscheidung;

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08
    Die in einer Anrechnungsverfügung getroffene Regelung darf vom FA in einem Abrechnungsbescheid nicht voraussetzungslos geändert und dadurch im Ergebnis ihres Charakters einer mit Rechtswirkung nach außen ausgestatteten Entscheidung über das beraubt werden, was auf die festgesetzte Steuerschuld kraft Gesetzes (§ 36 des Einkommensteuergesetzes - EStG - vgl. insofern Beschluss des Senats vom 13. Januar 2005 VII B 147/04, BFHE 208, 404, BStBl II 2005, 457) anzurechnen ist und was nicht (Verwaltungsakt, § 118 AO).
  • BFH, 15.04.1997 - VII R 100/96

    Fehlerhafte Anrechnung von Steuern - Nachteilige Änderung des

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08
    Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, dass in einem Abrechnungsbescheid i. S. des § 218 Abs. 2 AO von dem Regelungsgehalt einer zuvor erlassenen Anrechnungsverfügung zu Lasten des Steuerpflichtigen nur dann abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO vorliegen, eine Anrechnungsverfügung also für einen späteren Abrechnungsbescheid Tatbestandswirkung hat (vgl. Urteile des Senats vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83, BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405; vom 15. April 1997 VII R 100/96, BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787, und vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742).
  • BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83

    Änderung einer mit dem Steuerbescheid verbundenen Abrechnung von Vorauszahlungen

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Insoweit ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist im Regelfall mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) zu laufen beginnt, in dem die ursprüngliche Steuerfestsetzung bekannt gegeben worden ist (BFH, Urteil vom 27.10.2009 - VII R 51/08, juris Rn. 32 ff.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die nachträgliche Anrechnung von durch Steuerabzug entrichteten Beträgen und somit um eine Verringerung der Abschlusszahlung oder um die Korrektur einer solchen Anrechnungsverfügung zu Lasten des Steuerpflichtigen geht (BFH, Urteile vom 12.02.2008 - V II R 33/06, juris Rn. 11 f.; vom 27.10.2009 - VII R 51/08, juris Rn. 34; vom 25.10.2011 - VII R 55/10, juris Rn. 16).

    Die Vorschriften zur steuerrechtlichen Verjährung sollen Sorge dafür tragen, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtsicherheit darüber einkehrt, was der Steuerpflichtige zu zahlen hat bzw. was ihm zu erstatten ist (BFH, Urteil vom 27.10.2009 - VII R 51/08, juris Rn. 34).

  • FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17

    Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"

    In diesem Zusammenhang nimmt der Kläger auch Bezug auf das BFH-Urteil vom 27. Oktober 2009 (VII R 51/08, Rz. 20).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17

    Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

    (1) Es mag einiges für die Ansicht sprechen, dass ein Geschäftsmodell, das sich darauf stützt, dass eine einmal abgeführte Steuer mehrfach erstattet werden soll, rechtswidrig ist (vgl. zur Problematik HessFG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012, Az.: 4 V 1661/11, abgedruckt in BB 2012, 3184, und vom 10. Februar 2016, Az.: 4 K 1684/14, abgedruckt in WM 2016, 829, und vom 10. März 2017, Az.: 4 K 977/14, abgedruckt in WM 2017, 854 FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2016, Az.: 6 K 1544/11, zit. nach juris; Landgericht Frankfurt, Urteil vom 17. Mai 2013, Az.: 2-04 O 358/12, vom Kläger vorgelegt als K52, Bl. 863 ff.; LG Wiesbaden, Beschluss vom 27. Februar 2013, Az.: 6 Qs 11/13, Folgebeschlüsse vom Kläger vorgelegt als K45 und K46, Bl. 781 ff.; vgl. auch nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung vom 2. März 2017, Az.: 2 BvR 1163/13, zit. nach juris, mit Anm. Ebner in HFR 2017, 633; s. a. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2009, Az.: VII R 51/08, abgedruckt in BFHE 227, 327, zu "nicht existenten" Aktien; BFH, Urteil vom 24. August 2011, Az.: I R 85/10, zit. nach juris, zum Erfordernis der tatsächlichen Abführung für die Erstattung bei § 50d Abs. 1 EStG).
  • OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 2 Ws 132/20

    Strafbarkeit des "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger

    Überdies liegen den von dem Angeklagten A zur Begründung seines Beschwerdevorbringens herangezogenen Entscheidungen teilweise andere Sachverhalte zugrunde, so etwa den Beschlüssen des BFH vom 22.11.2007 (Az. I R 85/05 und I R 102/05) zum Dividendenstripping kein Leerverkaufsmodell und dem Urteil des BFH vom 27.10.2009 (Az. VII R 51/08) ein Luftgeschäft mit nichtexistierenden Aktien.
  • BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im

    Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung dient die steuerrechtliche Verjährung der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erweisbarkeit von Ansprüchen oder auch ihre Abweisung umso schwieriger wird, je älter die Ansprüche werden (vgl. BFH, Urteil vom 31. Januar 1989 - VII R 77/86 -, juris, Rn. 11 (BFHE 156, 30 ); Beschluss vom 9. September 1994 - III B 78/94 -, juris, Rn. 19 (BFHE 175, 318 ); Urteil vom 19. August 1999 - III R 57/98 -, juris, Rn. 13 (BFHE 191, 198 ); Urteil vom 27. Oktober 2009 - VII R 51/08 -, juris, Rn. 34 (BFHE 227, 327 )).
  • BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung -

    Führt die Anrechnung tatsächlich nicht festgesetzter und geleisteter Vorauszahlungen wie der Lohnsteuer dazu, dass in der Anrechnungsverfügung eine Abschlusszahlung nicht oder in zu geringer Höhe ausgewiesen wird, so erlischt der festgesetzte Steueranspruch nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist (Anschluss an das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382).

    Zwar erfasse danach die Zahlungsverjährung festgesetzte Einkommensteuer auch insoweit, als sie bei der Festsetzung der Abschlusszahlung nicht berücksichtigt worden sei, wie auch umgekehrt eine festgesetzte Abschlusszahlung durch nachträgliche Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach Fristablauf nicht verringert werden könne (Hinweis auf die Urteile vom 12. Februar 2008 VII R 33/06, BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504, und vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382).

    Sinn und Zweck dieser Vorschrift hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382 dahin erläutert, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtssicherheit darüber einkehren soll, was der Steuerpflichtige aufgrund der gegen ihn ergangenen Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen und Abzugsteuern noch zu zahlen hat bzw. was ihm zu erstatten ist.

    Würde man darauf --ähnlich wie bei der Änderung einer Steuerfestsetzung-- abstellen, begönne der Lauf der Zahlungsverjährungsfrist gemäß § 229 Abs. 1 AO erst mit Erlass des betreffenden Änderungsbescheides und liefe folglich vor Erlass des mit dem Änderungsbescheid in der Regel verbundenen Rückforderungsbescheides im Allgemeinen nicht ab (vgl. Urteil des Senats in BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382).

    Vorbehaltlich des § 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist es für Verjährungsfristen geradezu typisch, dass sie rein objektiven Charakter haben (vgl. dazu schon das Senatsurteil in BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382).

  • FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20

    Körperschaftsteuer: "cum/ex"-Geschäfte

    Allerdings hat das Finanzamt bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, durch wen die Täuschung erfolgte und wie dies zu gewichten ist (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2009, VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382, juris Rn. 28) - dazu siehe sogleich.

    Die Rücknahme einer rechtswidrigen Anrechnungsverfügung ist grundsätzlich geboten, wenn sie von dem Begünstigten selbst, seinem Vertreter oder Bevollmächtigten in der in § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO bezeichneten Weise erwirkt worden ist, weil diese Vorschriften dahin auszulegen sind, dass das Gesetz unbeschadet des der Finanzbehörde eingeräumten Ermessens intendiert, dass in diesen Fällen Rechtsrichtigkeit hergestellt und die Anrechnung rückgängig gemacht wird (sog. "intendiertes Ermessen"; vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2009, VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382, juris Rn. 30; vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 22 ff. zu § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO).

    Wenn jedoch im Verhältnis zu dem Begünstigten ein fremder Dritter die Anrechnung erwirkt hat, gilt dies nicht (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2009, VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382, juris Rn. 30).

    Vielmehr sind in einem solchen Fall die für den Begünstigten und den Schutz seines Vertrauens sprechenden Gesichtspunkte gegen das Interesse an der Korrektur von Rechtsfehlern abzuwägen (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2009, VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382, juris Rn. 30).

    aaa) § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO "intendiert" die Rücknahme des durch falsche Angaben erwirkten Verwaltungsakts dann, wenn der Begünstigte von der Unrichtigkeit seiner Angaben wusste oder zumindest hätte wissen können und müssen (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2009, VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382, juris Rn. 30; von Wedelstädt, in: Gosch, AO/FGO, § 130 AO Rn. 58, Stand: Februar 2019).

  • FG Saarland, 06.08.2010 - 2 K 1207/10

    Beginn der Zahlungsverjährung - Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Ablauf

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH vom 12. Februar 2008 VII R 33/06, BStBl II 2008, 504; vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BStBl II 2010, 382) stelle die in § 228 AO normierte Fünfjahresfrist eine absolute Verjährungsfrist dar.

    Diese Betrachtung widerspricht den von den Klägern zitierten Entscheidungen des BFH (BFH vom 12. Februar 2008 VII R 33/06, BStBl II 2008, 504; vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BStBl II 2010, 382) nicht.

    Dies gelte nicht nur für die vom BFH mit Urteil vom 12. Februar 2008 (BFH vom 12. Februar 1008 VII R 33/06, BStBl II 2008) entschiedene Fallkonstellation der nachträglichen Anrechnung durch Steuerabzug entrichteter Beträge und einer daraus folgenden Verringerung der Abschlusszahlung, sondern könne auch eine Korrektur betreffen, die zu einer Erhöhung der Abschlusszahlung führe (BFH vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BStBl II 2010, 382).

    Der Gedanke des BFH, wonach das Institut der Zahlungsverjährung im Erhebungsverfahren dafür sorgen soll, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtssicherheit darüber einkehrt, was der Steuerpflichtige aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen und Abzugssteuern noch zu zahlen hat (BFH vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BStBl II 2010, 382), kann nicht so verstanden werden, dass ein Anspruch bereits Zahlungsverjähren kann, bevor er überhaupt entstanden ist.

    Der Senat hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Rechtsprechung des BFH, wonach eine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist unzulässig sei (BFH vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BStBl II 2008, 504), auch für den Fall der Rücknahme einer Anrechnungsverfügung unter Berücksichtigung lediglich fiktiver Steueranrechnungsbeträge gilt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • BFH, 11.11.2020 - XI R 41/18

    Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

    Sie "intendiert" die Rücknahme des durch falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts dann, wenn der Begünstigte von der Unrichtigkeit seiner Angaben wusste oder zumindest hätte wissen können und müssen (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2009 - VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382, Rz 30; von Wedelstädt in Gosch, AO § 130 Rz 89; s.a. Wernsmann in HHSp, § 130 AO Rz 58; Loose in Tipke/Kruse, § 130 AO Rz 39; Klein/Rüsken, a.a.O., § 130 Rz 28).
  • BFH, 08.09.2010 - I R 90/09

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7

    In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob --wie der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wiederholt entschieden hat-- eine Anrechnungsverfügung Bindungswirkung gegenüber einem nachfolgenden Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) entfalten kann (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382, m.w.N.; anders Senatsurteile vom 28. April 1993 I R 100/92, BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836; vom 28. April 1993 I R 123/91, BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147).
  • FG Düsseldorf, 12.12.2016 - 6 K 1544/11

    Kein wirtschaftliches Eigentum des Leerkäufers an Dividendenpapieren im Rahmen

  • BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung

  • BFH, 09.12.2010 - VII R 3/10

    Keine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

  • FG Köln, 19.10.2011 - 9 K 1772/10

    Nachträgliche Änderung einer Anrechnungsverfügung im Einkommenssteuerbescheid

  • FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16

    Aussetzung der Vollziehung: Cum-/Ex-Geschäfte: Keine Rückforderung der

  • BFH, 11.11.2020 - XI R 40/18

    Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2017 - 9 LA 40/17

    Festsetzung einer zu niedrigen Abgabe im kommunalen Abgabenbescheid regelmäßig

  • BFH, 23.08.2022 - VII R 46/20

    Unterbrechung der Verjährung - Pfändung im Arrestverfahren - schriftliche

  • FG München, 25.10.2018 - 14 K 2375/16

    Rücknahme der Genehmigung zur Ist-Versteuerung

  • FG München, 25.10.2018 - 14 K 2379/16

    Rücknahme der Gestattung der Ist-Versteuerung; Berechnung der Steuer des

  • FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15

    Abgewiesene Klage im Streit um Eintritt von Zahlungsverjährung hinsichtlich von

  • FG Sachsen, 10.06.2013 - 6 K 1178/05

    Verrechnung des Vorsteuervergütungsanspruchs einer GmbH mit Steuerschulden des

  • FG München, 25.10.2018 - 14 K 2319/16

    Maßgeblicher Umsatz für die Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

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