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   BFH, 27.10.2011 - VI R 71/10   

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https://dejure.org/2011,131
BFH, 27.10.2011 - VI R 71/10 (https://dejure.org/2011,131)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2011 - VI R 71/10 (https://dejure.org/2011,131)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - VI R 71/10 (https://dejure.org/2011,131)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • openjur.de

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, FGO § 127
    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 5 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 1990, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002 vom 19.07.2006, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002 vom 08.12.2010, § 127 FGO
    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • Betriebs-Berater

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Hochschullehrers auf Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungkosten

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzbar?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch eines Hochschullehrers auf Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungkosten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitszimmer eines Professors

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer absetzen - nicht für jeden

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kosten für häusliches Arbeitszimmer keine Werbungskosten

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 448
  • NJW 2012, 702
  • NZM 2012, 243
  • FamRZ 2012, 370
  • DB 2012, 263
  • BStBl II 2012, 234
  • NZA-RR 2012, 141
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 06.07.2005 - XI R 87/03

    Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - VI R 71/10
    Die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden auch mit dem Begriff des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen umschrieben (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1133; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; in BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600; vom 6. Juli 2005 XI R 87/03, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917).

    Auch bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, weil das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, in der Universität stattfinden muss (BFH-Entscheidungen vom 14. Juli 2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253; vom 14. Juli 2010 VI B 43/10, BFH/NV 2010, 2053; vom 16. Juni 2010 VI B 18/10, BFH/NV 2010, 1810; s. zur Bedeutung des jeweiligen Gepräges auch die BFH-Urteile in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18: Tankstellenbetreiber; vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50: Architekt).

    Auf diese Weise kann nach Auffassung des BFH dem Prinzip eines gleichmäßigen Gesetzesvollzugs Rechnung getragen werden (BFH-Urteil in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - VI R 71/10
    Die Vorschrift, die den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch erlaubte, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete, war mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes teilweise unvereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268).

    Nach Wegfall der Abzugsmöglichkeit bei einer beruflichen Nutzung von mehr als 50 % der Gesamttätigkeit durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 bzw. StÄndG 2007 (zur Verfassungsmäßigkeit insoweit s. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268) sieht der Senat dennoch für die Fallgestaltungen, in denen der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit --teilweise zu Hause und teilweise auswärts-- ausübt, angesichts der Grundentscheidung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG keine Notwendigkeit, den Mittelpunktbegriff grundlegend neu zu bestimmen (s. dazu Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 19 Rz 60, Stichwort Arbeitszimmer).

    Nach Auffassung des BVerfG in BVerfGE 126, 268 ist ein Werbungskostenabzugsverbot bzw. eine Beschränkung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers trotz des Werbungskostencharakters dieser Kosten verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 2045/09

    Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrer

    Auszug aus BFH, 27.10.2011 - VI R 71/10
    Die Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 419 veröffentlichten Gründen ohne Erfolg.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2010  6 K 2045/09 sowie die Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2009 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 1.620 EUR berücksichtigt werden.

  • BFH, 08.12.2011 - VI R 13/11

    Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

    Denn das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, muss in der Universität stattfinden (BFH-Entscheidungen vom 14. Juli 2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253; vom 14. Juli 2010 VI B 43/10, BFH/NV 2010, 2053; vom 16. Juni 2010 VI B 18/10, BFH/NV 2010, 1810, und vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448).

    b) In diesen Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts bewirken (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448).

    Nach Wegfall der Abzugsmöglichkeit bei einer beruflichen Nutzung von mehr als 50 % der Gesamttätigkeit durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 bzw. StÄndG 2007 (zur Verfassungsmäßigkeit insoweit s. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268) sieht der Senat dennoch für die Fallgestaltungen, in denen der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit --teilweise zu Hause und teilweise auswärts-- ausübt, angesichts der Grundentscheidung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG keine Notwendigkeit, den Mittelpunktbegriff grundlegend neu zu bestimmen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448).

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2013 - 9 K 2096/12

    Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers

    Auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers bewirke keine Verlagerung des Mittelpunktes (BFH - Urteil vom 20. April 2010 VI B 150/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 1434 - 1435; BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, BStBl II 2012, 234 - Lehrer - BFH-Urteil vom 08. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236 - Richter -).

    In den Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts bewirken (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448).

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

    Eine solche abzugsbeschränkende Regelung galt von 1996 bis 2006; diese wurde mit Urteil des BVerfG vom 7. Dezember 1999  2 BvR 301/98 (BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162) als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234).
  • BFH, 16.07.2014 - X R 49/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten

    In seinen ersten zur Neuregelung ergangenen Entscheidungen (Urteile vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234, und vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236) habe der BFH zumindest für eine einzige berufliche Tätigkeit erkennen lassen, dass er an der qualitativen Mittelpunktsbestimmung festhalte.

    Maßgebend ist, ob --unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung-- das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird (ständige Rechtsprechung für die Rechtslage seit 1996, vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; vom 15. März 2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133; vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600; in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18; vom 9. November 2005 VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328; zuletzt in BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234, und in BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Lb 191).

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 28/12

    Haftung eines Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer -

    Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden unverändert die Grundlage für die Entscheidung des erkennenden Senats (dazu etwa Senatsurteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 10.06.2014 - 3 K 239/13

    Häusliches Arbeitszimmer eines Fachseminarleiters (Ausbilder für

    Die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden auch mit dem Begriff des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen umschrieben (BFH-Urteile vom 27.10.2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234; vom 15.03.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133).

    Denn das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, muss in der Universität stattfinden (BFH-Beschluss vom 14.12.2012 VI B 134/12, BFH/NV 2013, 558; BFH-Urteil vom 27.10.2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234).

    d) In diesen Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts bewirken (BFH-Urteile vom 08.12.2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236; vom 27.10.2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234).

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 13 K 146/13

    Abzugsbegrenzung für häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers

    Denn das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, muss in der Universität stattfinden (BFH-Entscheidungen vom 14. Juli 2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253; vom 14. Juli 2010 VI B 43/10, BFH/NV 2010, 2053; vom 16. Juni 2010 VI B 18/10, BFH/NV 2010, 1810, und vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448).

    In diesen Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts bewirken (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448).

  • FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 292/19

    Einordung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei ärztlicher

    Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234).
  • BFH, 14.12.2012 - VI B 134/12

    Häusliches Arbeitszimmer eines Universitätsprofessors ist nicht Mittelpunkt der

    Zutreffend hat das Finanzgericht dazu auf die jüngste Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei einem Hochschullehrer Bezug genommen und die dort entwickelten Rechtsgrundsätze angewandt (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234).
  • BFH, 13.06.2013 - VI R 37/11

    Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreiem Aufwendungsersatz - häusliches

    b) Nach der zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit --teilweise zu Hause und teilweise auswärts-- ausübt, der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (Senatsurteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234, m.w.N.) Diese für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden auch mit dem Begriff des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen umschrieben.
  • FG Köln, 17.04.2013 - 4 K 1778/10

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ausbilderin für Lehrer an einem Studienseminar

  • FG Düsseldorf, 05.09.2012 - 15 K 682/12

    Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer -

  • FG Baden-Württemberg, 04.03.2015 - 6 K 610/14

    Häusliches Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt eines Dirigenten und

  • FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12

    Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Feuerwache bei

  • FG München, 10.03.2014 - 8 K 1704/11

    Häusliches Arbeitszimmer

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11

    Kein Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am

  • FG Nürnberg, 26.09.2012 - 5 K 1734/09

    Begrenzte Abzugsfähigkeit der betrieblichen Raumnutzung in der Privatwohnung -

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