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   BFH, 27.11.1974 - II 175/64   

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https://dejure.org/1974,464
BFH, 27.11.1974 - II 175/64 (https://dejure.org/1974,464)
BFH, Entscheidung vom 27.11.1974 - II 175/64 (https://dejure.org/1974,464)
BFH, Entscheidung vom 27. November 1974 - II 175/64 (https://dejure.org/1974,464)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rentenbezüge - Hinterbliebene - Erblasser - Tod des Erblassers - Satzung - Unterstützungskasse - Versorgungszuschuß - Erwerb von Todes wegen - Dienstvertrag - Witwenrente - Übergangsgeld - Tarifvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 540
  • NJW 1975, 2088 (Ls.)
  • DB 1975, 1635
  • BStBl II 1975, 539
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.09.1965 - III 178/63
    Auszug aus BFH, 27.11.1974 - II 175/64
    Diesem Standpunkt hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem Urteil vom 30. September 1965 III 178/63 (EFG 1966, 22) nicht angeschlossen.
  • BFH, 22.12.1976 - II R 58/67

    Gesellschaftsvertrag - Kommanditgesellschaft - Tod des persönlich haftenden

    Da der Erwerb gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 "unmittelbar mit dem Tode des Erblassers gemacht" sein muß, können wiederkehrende Bezüge nur dann von dieser Vorschrift erfaßt werden, wenn unmittelbar mit dem Tode des Erblassers ein Anspruch auf die künftigen Bezüge entsteht, diese also auf Grund eines mit dem Tode des Erblassers anfallenden Stammrechts zu gewähren sind (Urteil vom 27. November 1974 II 175/64, BFHE 115, 540 [543], BStBl II 1975, 539).

    Sie erfaßte zwar auch den Anfall von Rentenansprüchen der Witwe eines Angestellten oder Bediensteten gegen dessen Arbeitgeber (Urteil vom 27. November 1974 II 175/64, BFHE 115, 540 [543 ff.], BStBl II 1975, 539).

    Für die Angestellten und Bediensteten selbst war die wortmäßige Einschränkung der Befreiung, daß die Zuwendung "ohne rechtliche Verpflichtung" gewährt sein solle, inhaltsleer (BFHE 115, 540 [549, 557]); eine schenkungsweise Unterhaltsgewähr an deren Witwen war durch § 18 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG 1959 befreit (BFHE 115, 540 [549]); überdies unterlagen diejenigen Leistungen einer Unterstützungskasse, welche sie - mittels gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959 befreiter Zuwendungen des Arbeitgebers - ihrem satzungsgemäßen Zwecke folgend der Witwe eines Arbeitnehmers gewährten, ohne einen Anspruch für diese zu begründen, bereits nicht der Erbschaftsteuer (BFHE 115, 540 [543]).

    Unter diesen Umständen wäre es sinnwidrig gewesen, wenn der schmale Ausschnitt eines auf Arbeits- oder Dienstvertrag des Erblassers beruhenden Rentenanfalls an die Witwe eines Angestellten oder Bediensteten unbefreit der Erbschaftsteuer unterlegen hätte (BFHE 115, 540 [549]).

    Das Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift für den Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 beruhte vielmehr auf einem Versehen des Gesetzgebers (BFHE 115, 540 [557]).

    Das war aus der Entwicklungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften belegbar (BFHE 115, 540 [546 ff.]); die ursprünglich grundsätzliche Steuerfreiheit der "Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt" wurden und sich nicht nur auf Ansprüche gegen den Arbeitgeber, sondern auch auf gleichartige Versicherungsansprüche erstreckt hatte (BFHE 115, 540 [554 ff.]), sollte durch die scheinbar nur rechtstechnische Änderung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts (§ 22 ErbStG 1934, § 23 ErbStG 1959) nicht geändert werden (BFHE 115, 540 [557 ff.]).

    Unverkennbar war allerdings die Befreiung der Arbeitnehmerwitwen nicht nur durch soziale Erwägungen veranlaßt, sondern auch in dem Bestreben begründet, eine Übereinstimmung zwischen dem der Erbschaftsteuer unterliegenden Vermögensanfall und den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften zu vermeiden (BFHE 115, 540 [552]), und deshalb in dem erstgenannten Bereich zwischen den Ergebnissen der Arbeit und den Ergebnissen eines Kapitaleinsatzes zu unterscheiden (BFHE 115, 540 [546, 551 ff., 554, 556]).

    Die unterschiedliche Behandlung der Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers rechtfertigt sich dadurch, daß die dienstvertragliche "Verrentung" des Wertes der geleisteten Arbeit zugunsten der Hinterbliebenen zwangsläufig zu einem Ergebnis führen müßte, bei dem ein und derselbe Kapitalwert als Stammrecht bei dessen Anfall der Erbschaftsteuer und als Einkünfte bei deren laufendem Bezug der Einkommensteuer unterlegen hätte (BFHE 115, 540 [552]).

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Dieses Ergebnis folge aus dem Sinnzusammenhang des Erbschaftsteuergesetzes und seiner historischen Entwicklung (BStBl 1975 II S. 539).

    Aus der ausführlichen Begründung der Urteile vom 27. November 1974 (BStBl 1975 II S. 539) und vom 20. Mai 1981 (BStBl 1981 II S. 715) ergibt sich, daß der Bundesfinanzhof die weitgehende Freistellung der Hinterbliebenenversorgungen in Übereinstimmung mit anerkannten Auslegungsregeln angenommen hat (vgl. BVerfGE 35, 263 (279)).

  • BFH, 25.08.1998 - II B 25/98

    Lebensversicherungen zur Befreiung von der Pflichtversicherung

    Diese Autoren messen --in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung zur Steuerfreiheit von auf (Einzel-)Arbeitsverträgen beruhender betrieblicher Hinterbliebenenversorgung (vgl. Urteile vom 27. November 1974 II 175/64, BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539; vom 20. Mai 1981 II R 11/81, BFHE 133, 426, 429, unter 4., BStBl II 1981, 715, und vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322)-- dem Unterschied in der rechtlichen Gestaltungsform (Erwerb kraft Gesetzes bzw. aufgrund privatrechtlichen Vertrages) keine entscheidende Bedeutung zu, sondern stellen maßgeblich auf die Steuerfreiheit der gesetzlichen Pflichtversicherungsrenten ab, an deren Stelle die befreiende Lebensversicherung trete.
  • BFH, 20.05.1981 - II R 11/81

    Dienstvertrag - Erbschaft - Witwenrente - Geschäftsführer - GmbH - Rente

    Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 27. November 1974 II 175/64 (BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539) nachgewiesen hat, ist auch zu keinem späteren Zeitpunkt eine bewußte Entscheidung des Gesetzgebers dahingehend erfolgt, auch die vertraglich vereinbarten Hinterbliebenenbezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.

    Der Senat hat bereits damals zu der 1934 eingetretenen Gesetzesänderung bemerkt (BFHE 115, 540, 547, BStBl II 1975, 539), "die buchstäblichen Konsequenzen der Änderung hätten aber, wenn sie nicht durch entsprechende Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG 1925 (= § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959) zu berücksichtigen gewesen wären, im Bereiche des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1925 (= § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959) zu einer ungewollten Ausweitung der Steuerpflicht geführt, die angesichts der sonst in § 18 Abs. 1 Nrn. 14 und 15 ErbStG 1925 (= § 18 Abs. 1 Nrn. 15 und 16 ErbStG 1959) gegebenen Befreiungen systemwidrig gewesen wäre".

    Bei dieser Sachlage kann es nicht als Gesetzeswille angesehen werden, das Erbschaftsteuerrecht hinsichtlich der Hinterbliebenenbezüge gegenüber dem bisherigen Recht, wie es durch den erkennenden Senat ausgelegt worden ist (vgl. BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539), in einschneidender Weise dahin zu ändern, daß nunmehr diese Hinterbliebenenbezüge erfaßt werden sollten.

  • BFH, 13.12.1989 - II R 23/85

    Zur Erbschaftsteuerpflicht von Hinterbliebenenbezügen der Witwe eines

    Angesichts des Umstandes, daß die gesetzlich geregelten Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten von der Erbschaftsteuer ohnehin nicht erfaßt werden, hat der Senat unter Würdigung der historischen Entwicklung des Erbschaftsteuerrechts auch vertraglich vereinbarte Bezüge des überlebenden Ehegatten eines Arbeitnehmers von der Erbschaftsteuer freigestellt (vgl. das Senatsurteil vom 27. November 1974 II 175/64, BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539).

    Für eine weitergehende Freistellung der Hinterbliebenenbezüge bietet § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959, auf den sich der Senat in dem genannten Urteil BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539 bezogen hat, keine ausreichende Grundlage.

  • FG Hamburg, 14.02.2006 - III 214/05

    Erbschaftsteuergesetz: Erbschaftsteuerliche Erfassung von 1.

    Der (möglicherweise) zu weite Wortlaut der Vorschrift ist dann gegebenenfalls entsprechend einzuschränken (BFH vom 20. Mai 1981, II R 11/81, BFHE 133, 426 , BStBl II 1981, 715 ; II R 33/78, BFHE 134, 156 , BStBl II 1982, 27 ; vom 27. November 1974, II 175/64, BFHE 115, 540 , BStBl II 1975, 539 ).
  • FG Hamburg, 31.10.2012 - 3 K 24/12

    Erbschaftsbesteuerung des Bezugs betrieblicher Altersversorgung durch

    Den Erwerb von Hinterbliebenenbezügen, die auf einem Arbeits- oder Dienstverhältnis des Erblassers beruhen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch in ständiger Rechtsprechung von der Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG durch teleologische Reduktion der Vorschrift ausgenommen und damit insbesondere den Bezügen der Hinterbliebenen der Beamten gleichgestellt, die mangels eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (sondern Beamtenernennung) schon nicht unter den Wortlaut der Vorschrift fallen (BFH vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626; vom 24. Mai 2005 II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571; vom 15. Juli 1998 II R 80/96, BFH/NV 1999, 311, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 1999, 401; vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322; vom 27. November 1974 II 175/64, BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539).
  • BFH, 13.12.1989 - II R 31/89

    Zur Erbschaftsteuerpflicht von Hinterbliebenenbezügen der Witwe eines persönlich

    Der Senat hat bestimmte Erwerbe i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter, die mit dem Tode des Gläubigers eintreten, von der Erbschaftsteuer freigestellt, sei es durch entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959, sei es durch einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 (vgl. die Senatsurteile vom 27. November 1974 II 175/64, BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539, und vom 20. Mai 1981 II R 11/81, BFHE 133, 426, 429, unter 4., BStBl II 1981, 715).
  • BFH, 15.07.1998 - II R 80/96

    Hinterbliebenenrente des früheren Arbeitgebers des Erblassers

    (vgl. die Senatsurteile vom 27. November 1974 II 175/64, BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539; vom 20. Mai 1981 II R 11/81, BFHE 133, 426, 429, unter 4., BStBl II 1981, 715; vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322).
  • BFH, 03.11.1976 - II R 65/67

    Aufdeckung eines Fehlers - Aufsichtsbehörde - Grundlage der Steuerfestsetzung -

    Es ist eine der Anwendung des Bewertungsrechts vorgehende Frage des Besteuerungsgrundes, ob die geschuldeten (und nicht durch Unvermögen des Schuldners zur Leistung im Wert beeinträchtigten) oder die erbrachten Leistungen der Bewertung zu unterwerfen sind (vgl. zur Erbschaftsteuer im engeren Sinn Urteil vom 27. November 1974 II 175/64, BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539).
  • FG Köln, 25.11.1997 - 9 V 3238/97

    Erbschaftsteuer auf befreiende Lebensversicherungen

  • BFH, 09.12.1981 - II R 143/77
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