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   BFH, 27.11.2003 - VII B 279/03   

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https://dejure.org/2003,11043
BFH, 27.11.2003 - VII B 279/03 (https://dejure.org/2003,11043)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2003 - VII B 279/03 (https://dejure.org/2003,11043)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2003 - VII B 279/03 (https://dejure.org/2003,11043)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 261; ; AO 1977 § ... 284; ; AO 1977 § 284 Abs. 1; ; AO 1977 § 284 Abs. 2; ; AO 1977 § 284 Abs. 3; ; AO 1977 § 284 Abs. 3 Satz 1; ; AO 1977 § 284 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses durch Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung statthaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses; Aufdeckung von Vermögenswerten des Vollstreckungsschuldners; Niederschlagung von Steuerrückständen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.12.2001 - VII B 318/00

    Vollstreckung; eidesstattliche Versicherung

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - VII B 279/03
    Der Senat hat auch umfassend dargelegt, dass die Vorschrift des § 284 AO 1977 dem zu beachtenden Grundsatz des Ermessens und seiner pflichtgemäßen Ausübung sowie dem sich daraus ergebenden Gebot der Verhältnismäßigkeit in Aufbau und Struktur in ausreichendem Maße Rechnung trägt (Senatsentscheidungen vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).

    Schließlich berücksichtigt das Gesetz in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 auch das nicht zu verkennende Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners durch die der Vollstreckungsbehörde eingeräumte Verpflichtung, nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abnahme abzusehen (vgl. Senatsentscheidung in BFH/NV 2002, 617, 619; s. dazu auch Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 22).

  • BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00

    Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - VII B 279/03
    In der Entscheidung vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00 (BFH/NV 2001, 577) hat der Senat unter Angabe umfangreicher Rechtsprechungsnachweise festgestellt, dass die Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, trotz der gesetzlichen Regelung in unterschiedlichen Absätzen des § 284 AO 1977 als Einheit anzusehen seien und dass die Aufforderungen hierzu grundsätzlich in einem einheitlichen Vorgang, in der Regel in der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, erfolgen könnten, ergebe sich klar aus der Struktur und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 284 AO 1977.
  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - VII B 279/03
    Der Senat hat auch umfassend dargelegt, dass die Vorschrift des § 284 AO 1977 dem zu beachtenden Grundsatz des Ermessens und seiner pflichtgemäßen Ausübung sowie dem sich daraus ergebenden Gebot der Verhältnismäßigkeit in Aufbau und Struktur in ausreichendem Maße Rechnung trägt (Senatsentscheidungen vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).
  • BFH, 26.09.1991 - VIII B 41/91

    Anrechnung von Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nur bei Vorlage der in §§

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - VII B 279/03
    Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn die aufgeworfene und für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage klärungsbedürftig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924).
  • BFH, 05.08.1998 - IV B 129/97

    Niederschlagung

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - VII B 279/03
    Sie begründet keinen Rechtsanspruch des Steuerbürgers auf ein weiteres Absehen der Finanzbehörde von der Beitreibung, vielmehr ist sie jederzeit aufzuheben und der Anspruch geltend zu machen, wenn bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner über pfändbares Vermögen verfügt (BFH-Beschluss vom 5. August 1998 IV B 129/97, BFH/NV 1999, 285; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 261 AO 1977 Rz. 7; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 261 AO 1977 Rz. 7, 10).
  • BFH, 16.07.2001 - VII B 203/00

    Vermögensnachweis - Vermögensverzeichnis - Offenbarungseid - Eidesstattliche

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - VII B 279/03
    Daran fehlt es vor allem dann, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2001 VII B 203/00, BFH/NV 2002, 305, 306).
  • BGH, 12.10.2006 - IX ZB 107/05

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Die vom Schuldner ohne Darlegung von Einzelheiten behauptete Niederschlagung (§ 261 AO) stellt regelmäßig nur eine verwaltungsinterne Maßnahme dar, die kein subjektives Recht des Vollstreckungsschuldners auf zeitweiliges oder dauerhaftes Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen begründet (BFH, Beschl. v. 5. August 1998 - IV B 129/97, n.v.; Beschl. v. 27. November 2003 - VII B 279/03, n.v.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2011 - 14 A 451/10

    Übernahme der Friedhofsgebühren vom Sozialhilfeträger im Falle der Unzumutbarkeit

    vgl. BFH, Beschluss vom 27. November 2003 VII B 279/03 -, juris Rn. 13; Brockmeyer, in: Klein, AO, 10. Aufl., § 261 Rn. 1; ebenso zur gemeindehaushaltsrechtlichen Vorschrift Steup/Schneider/Lienen, Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein- Westfalen, 5. Aufl., § 32 Rn. 5.
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 9 K 9346/13

    Verfahren in Vollstreckungssachen Pfändungs- und Einziehungsverfügung -

    Es soll unnötiger bzw. aussichtsloser Verwaltungsaufwand vermieden werden, begründet aber keinen Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf ein Absehen von der Beitreibung (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2003, VII B 279/03, in juris).
  • BGH, 14.01.2008 - AnwZ (B) 67/06

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Sie begründet keinen Rechtsanspruch des Steuerbürgers auf ein weiteres Absehen der Finanzbehörde von der Beitreibung, vielmehr ist sie jederzeit aufzuheben und der Anspruch geltend zu machen, wenn bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner über pfändbares Vermögen verfügt (BFH, Beschl. v. 27. November 2003 - VII B 279/03; BGH, Beschl v. 6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05).
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