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   BFH, 27.11.2020 - X E 4/20   

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https://dejure.org/2020,49436
BFH, 27.11.2020 - X E 4/20 (https://dejure.org/2020,49436)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2020 - X E 4/20 (https://dejure.org/2020,49436)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2020 - X E 4/20 (https://dejure.org/2020,49436)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 149, RVG § 7 Abs 1, RVG § 22 Abs 1, RVG-VV Nr 1008, RVG-VV Nr 3104, RVG-VV Nr 3300
    Rechtsanwaltsgebühren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenständen verschiedener Auftraggeber

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 149 FGO, § 7 Abs 1 RVG, § 22 Abs 1 RVG, Nr 1008 RVG-VV, Nr 3104 RVG-VV
    Rechtsanwaltsgebühren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenständen verschiedener Auftraggeber

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Anwaltsgebühren bei Vertretung mehrerer Auftraggeber

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenständen verschiedener Auftraggeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Anwaltsgebühren bei Vertretung mehrerer Auftraggeber

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsanwaltsgebühren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenständen verschiedener Auftraggeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 08.10.2019 - X K 1/19

    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus BFH, 27.11.2020 - X E 4/20
    Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundesfinanzhofs - Kostenstelle - vom 07.05.2020 - X K 1/19 wird zurückgewiesen.

    Der Senat hat den Antragstellern mit Urteil vom 08.10.2019 - X K 1/19 (BFH/NV 2020, 98) die beantragte Geldentschädigung in Höhe von jeweils 1.200 EUR pro Ehegatte zugesprochen und die Kosten des Klageverfahrens dem beklagten Bundesland (dem Antragsgegner und Erinnerungsgegner des vorliegenden Verfahrens --Antragsgegner--) auferlegt.

    Denn jedenfalls innerhalb des --von den Antragstellern aus Gründen prozessualer Vorsicht nur in eingeschränktem Umfang gestellten-- Klageantrags von jeweils 1.200 EUR waren im Verfahren X K 1/19 --wie die Entscheidung in BFH/NV 2020, 98 zeigt-- keine Differenzierungen zwischen den Entschädigungsansprüchen der beiden Antragsteller erforderlich.

    Der Lebenssachverhalt, der in tatsächlicher Hinsicht die Grundlage des Entschädigungsklageverfahrens X K 1/19 gebildet hat, war aber das --notwendigerweise einheitliche-- Prozessgeschehen in dem vor dem FG geführten Ausgangsverfahren über die Abrechnungsbescheide zur Einkommensteuer.

    Der Senat hat den letztlich ausgeurteilten Entschädigungsanspruch der Antragstellerin (1.200 EUR) im Ergebnis nach denselben Verzögerungszeiträumen bemessen wie den Entschädigungsanspruch des Antragstellers (ebenfalls 1.200 EUR), wie aus Rz 56 f. des Urteils in BFH/NV 2020, 98 folgt.

    So war es auch im Entschädigungsklageverfahren X K 1/19, mit dem in einer Angelegenheit zwei Gegenstände --nämlich die individuellen Entschädigungsansprüche beider Eheleute-- verfolgt wurden.

  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem

    Auszug aus BFH, 27.11.2020 - X E 4/20
    NV: "Dieselbe Angelegenheit" (§ 7 Abs. 1 RVG) ist gegeben, wenn es sich um einen einheitlichen Auftrag handelt, der Rahmen beider Tätigkeiten der gleiche ist und zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt (Anschluss an BGH-Urteil vom 07.05.2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260, Rz 37).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der der Senat sich anschließt, ist unter einer "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinn das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (umfassend, auch zum Folgenden, BGH-Urteil vom 07.05.2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260, Rz 37, m.w.N.).

  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11

    Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung

    Auszug aus BFH, 27.11.2020 - X E 4/20
    Damit lässt das Gesetz eindeutig erkennen, dass die Regelungen über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte einerseits (§ 22 Abs. 1 RVG) und über die Erhöhungsgebühr andererseits (Nr. 1008 VV-RVG) in Fällen der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit zueinander in einem Verhältnis der Alternativität stehen und daher nicht kumulativ zur Anwendung kommen können (vgl. auch Beschlüsse des FG Köln vom 07.08.2012 - 10 Ko 783/11, EFG 2012, 2237, unter II.5., und vom 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498, unter II.2.; Beschluss des FG Hamburg vom 19.11.2015 - 3 KO 226/15, Anwaltsgebühren Spezial 2016, 468, unter B.III.2.; ebenso zur --insoweit identischen-- früheren Rechtslage nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung Beschluss des FG Düsseldorf vom 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271, unter II.3.).
  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    Auszug aus BFH, 27.11.2020 - X E 4/20
    Damit lässt das Gesetz eindeutig erkennen, dass die Regelungen über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte einerseits (§ 22 Abs. 1 RVG) und über die Erhöhungsgebühr andererseits (Nr. 1008 VV-RVG) in Fällen der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit zueinander in einem Verhältnis der Alternativität stehen und daher nicht kumulativ zur Anwendung kommen können (vgl. auch Beschlüsse des FG Köln vom 07.08.2012 - 10 Ko 783/11, EFG 2012, 2237, unter II.5., und vom 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498, unter II.2.; Beschluss des FG Hamburg vom 19.11.2015 - 3 KO 226/15, Anwaltsgebühren Spezial 2016, 468, unter B.III.2.; ebenso zur --insoweit identischen-- früheren Rechtslage nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung Beschluss des FG Düsseldorf vom 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271, unter II.3.).
  • FG Düsseldorf, 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09

    Aufteilung des Kostenerstattungsanspruchs bei mehreren Streitgenossen;

    Auszug aus BFH, 27.11.2020 - X E 4/20
    Damit lässt das Gesetz eindeutig erkennen, dass die Regelungen über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte einerseits (§ 22 Abs. 1 RVG) und über die Erhöhungsgebühr andererseits (Nr. 1008 VV-RVG) in Fällen der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit zueinander in einem Verhältnis der Alternativität stehen und daher nicht kumulativ zur Anwendung kommen können (vgl. auch Beschlüsse des FG Köln vom 07.08.2012 - 10 Ko 783/11, EFG 2012, 2237, unter II.5., und vom 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498, unter II.2.; Beschluss des FG Hamburg vom 19.11.2015 - 3 KO 226/15, Anwaltsgebühren Spezial 2016, 468, unter B.III.2.; ebenso zur --insoweit identischen-- früheren Rechtslage nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung Beschluss des FG Düsseldorf vom 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271, unter II.3.).
  • FG Köln, 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11

    Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG

    Auszug aus BFH, 27.11.2020 - X E 4/20
    Damit lässt das Gesetz eindeutig erkennen, dass die Regelungen über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte einerseits (§ 22 Abs. 1 RVG) und über die Erhöhungsgebühr andererseits (Nr. 1008 VV-RVG) in Fällen der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit zueinander in einem Verhältnis der Alternativität stehen und daher nicht kumulativ zur Anwendung kommen können (vgl. auch Beschlüsse des FG Köln vom 07.08.2012 - 10 Ko 783/11, EFG 2012, 2237, unter II.5., und vom 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498, unter II.2.; Beschluss des FG Hamburg vom 19.11.2015 - 3 KO 226/15, Anwaltsgebühren Spezial 2016, 468, unter B.III.2.; ebenso zur --insoweit identischen-- früheren Rechtslage nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung Beschluss des FG Düsseldorf vom 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271, unter II.3.).
  • BFH, 20.02.2013 - X E 8/12

    Erinnerung gegen die Kostenrechnung im Entschädigungsklageverfahren -

    Auszug aus BFH, 27.11.2020 - X E 4/20
    Auch eine Entscheidung durch den --in Entschädigungsklageverfahren im Anwendungsbereich des § 79a FGO grundsätzlich zuständigen (Senatsbeschluss vom 20.02.2013 - X E 8/12, BFH/NV 2013, 763, Rz 7 ff.)-- Berichterstatter scheidet vorliegend bereits deshalb aus, da die Kostenentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergangen ist.
  • FG Münster, 07.06.2010 - 9 Ko 647/10

    Kostenfestsetzung nach Hauptsacheerledigung

    Auszug aus BFH, 27.11.2020 - X E 4/20
    In den Fällen des § 149 FGO ist für die Spruchkörperzuständigkeit nach der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung, der der Senat sich anschließt, zudem entscheidend, wer die Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. jeweils mit ausführlichen und zutreffenden Begründungen, auf die der Senat Bezug nimmt, Beschlüsse des Finanzgerichts --FG-- des Saarlandes vom 29.07.1994 - 2 S 69/94, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 378; des FG Düsseldorf vom 07.02.2001 - 14 Ko 583/01 KF, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2001, 1131, und des FG Münster vom 07.06.2010 - 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021, unter II., alle mit zahlreichen weiteren Nachweisen, auch zur vereinzelt vertretenen Gegenauffassung; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 149 Rz 18; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 149 FGO Rz 53; ebenso für die Parallelvorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.1995 - 4 A 1/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2179, unter II.1.).
  • FG Düsseldorf, 07.02.2001 - 14 Ko 583/01

    Zuständigkeit des Vorsitzenden oder Berichterstatters zur Entscheidung über

    Auszug aus BFH, 27.11.2020 - X E 4/20
    In den Fällen des § 149 FGO ist für die Spruchkörperzuständigkeit nach der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung, der der Senat sich anschließt, zudem entscheidend, wer die Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. jeweils mit ausführlichen und zutreffenden Begründungen, auf die der Senat Bezug nimmt, Beschlüsse des Finanzgerichts --FG-- des Saarlandes vom 29.07.1994 - 2 S 69/94, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 378; des FG Düsseldorf vom 07.02.2001 - 14 Ko 583/01 KF, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2001, 1131, und des FG Münster vom 07.06.2010 - 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021, unter II., alle mit zahlreichen weiteren Nachweisen, auch zur vereinzelt vertretenen Gegenauffassung; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 149 Rz 18; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 149 FGO Rz 53; ebenso für die Parallelvorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.1995 - 4 A 1/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2179, unter II.1.).
  • FG Saarland, 29.07.1994 - 2 S 69/94
    Auszug aus BFH, 27.11.2020 - X E 4/20
    In den Fällen des § 149 FGO ist für die Spruchkörperzuständigkeit nach der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung, der der Senat sich anschließt, zudem entscheidend, wer die Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. jeweils mit ausführlichen und zutreffenden Begründungen, auf die der Senat Bezug nimmt, Beschlüsse des Finanzgerichts --FG-- des Saarlandes vom 29.07.1994 - 2 S 69/94, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 378; des FG Düsseldorf vom 07.02.2001 - 14 Ko 583/01 KF, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2001, 1131, und des FG Münster vom 07.06.2010 - 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021, unter II., alle mit zahlreichen weiteren Nachweisen, auch zur vereinzelt vertretenen Gegenauffassung; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 149 Rz 18; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 149 FGO Rz 53; ebenso für die Parallelvorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.1995 - 4 A 1/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2179, unter II.1.).
  • BVerwG, 13.03.1995 - 4 A 1.92

    Auflassung im Prozessvergleich

  • BFH, 04.06.2014 - X K 12/13

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

  • BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

    Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für

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