Rechtsprechung
BFH, 28.01.1971 - V R 38/66 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Nichtbeamteter Notar - Gebühren aus dem Notariat - Umsatzsteuerpflicht
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 101, 318
- DNotZ 1971, 560
- BStBl II 1971, 281
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 10.11.1977 - V R 115/74
Beruflich selbständiger Notar ist Unternehmer
Die Umsätze eines beruflich selbständigen Notars unterliegen der Umsatzsteuer (Fortführung der Rechtsprechung zum Umsatzsteuergesetz 1951 im Urteil vom 28. Januar 1971 V R 38/66, BFHE 101, 318, BStBl II 1971, 281).Es hat dazu ausgeführt: Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der dem UStG 1951 unterliegenden Leistungen sei dem Urteil des BFH vom 28. Januar 1971 V R 38/66 (BFHE 101, 318, BStBl II 1971, 281) zu folgen, das die Steuerpflicht aus der Tätigkeit eines freiberuflichen Notars für das UStG 1951 grundsätzlich bejaht habe.
a) Im Grundsatzurteil V R 38/66, auf das das FG die angefochtene Entscheidung stützt, hat der BFH für einen Fall, der nach dem UStG 1951 zu beurteilen war, die Frage der Unternehmereigenschaft des Notars eingehend geprüft.
Im übrigen wird, worauf der BFH bereits im Urteil V R 38/66 hingewiesen hat, die notarielle Tätigkeit durch die Verweisung in § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Umsatzsteuergesetz 1967 ausdrücklich als freiberufliche Tätigkeit und damit als unternehmerisch i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967 eingestuft.
Diese nach dem früheren und dem geltenden Umsatzsteuerrecht gegebene Rechtslage kann, wie der BFH ebenfalls im Urteil V R 38/66 grundsätzlich entschieden hat, nicht zu Verletzung von Grundrechten der freiberuflichen Notare führen.
Denn nach dem Wesen der Umsatzsteuer und nach der sich aus Art. 105 Abs. 2 GG a. F. ergebenden begrenzten Kompetenz des Gesetzgebers kann die Umsatzsteuer staatliches Handeln im Bereich der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht erfassen (vgl. Abschn. II des BVerfG-Urteils vom 27. Juli 1971 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, BVerfGE 31, 314, BStBl II 1971, 567), während es aus Gründen der Steuergerechtigkeit jede Art des privatrechtlichen Leistungsaustausches zwischen einem Unternehmer und seinem Leistungsempfänger grundsätzlich belasten muß (vgl. BFH-Urteil V R 38/66).
- BFH, 08.07.1971 - V R 1/68
Ausübung öffentlicher Gewalt; unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienende …
Diese Auffassung widerspricht nicht dem Urteil des Senats V R 38/66 vom 28. Januar 1971 (BFH 101, 318, BStBl II 1971, 281), wonach für das Umsatzsteuerrecht ein engerer Begriff der Ausübung öffentlicher Gewalt gelte als für das allgemeine Verwaltungsrecht. - BFH, 31.05.2001 - V B 41/01
Rechnungen eines Rechtsanwaltes - Gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer - …
Soweit sich der Bundesfinanzhof (BFH) bisher mit der Frage befasst habe (BFH-Urteil vom 28. Januar 1971 V R 38/66, BFHE 101, 318, BStBl II 1971, 281), habe er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur mit Rücksicht auf die Freibetragsregelung des § 7a UStG 1957 verneint; diese Freibetragsregelung sei jedoch zwischenzeitlich entfallen. - BFH, 03.08.1992 - V B 36/92
Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die von kommunalen Gebietskörperschaften …
Nur die Ausübung öffentlicher Gewalt durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nicht steuerbar (vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 1971 V R 38/66, BFHE 101, 318, BStBl II 1971, 281).