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   BFH, 28.01.2003 - VIII B 62/02   

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https://dejure.org/2003,11751
BFH, 28.01.2003 - VIII B 62/02 (https://dejure.org/2003,11751)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2003 - VIII B 62/02 (https://dejure.org/2003,11751)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - VIII B 62/02 (https://dejure.org/2003,11751)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 100 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 227; ; ZPO § 283; ; ZPO § 580 Nr. 4 ZPO; ; ZPO § 581; ; ZPO § 582; ; GG Art. 101 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3
    NZB - Verfahrensfehler

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der Voraussetzungen von Verfahrensfehlern; Revisionszulassung bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.11.1985 - VIII R 103/80

    Ermittlung des abziehbaren Anteils als Betriebsausgabe für Betriebsräume in einer

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VIII B 62/02
    Zum anderen kommt hinzu, dass der Prozessvertreter des Beigeladenen zu 1 --trotz Kenntnis des gegenteiligen und im finanzgerichtlichen Verfahren schriftsätzlich vertretenen Standpunkts des Klägers-- nicht in der Lage war, in der mündlichen Verhandlung den nach Ansicht seines Mandanten bestehenden Zusammenhang zwischen der Veräußerung des KG-Anteils und der Einräumung des Rückerwerbsrechts darzulegen, und er es zudem unterlassen hat, in der Beschwerdeschrift substantiiert Gründe dafür anzuführen, die diese mangelnde Prozessvorbereitung hinreichend entschuldigen könnten (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802; BFH-Urteil vom 5. November 1985 VIII R 103/80, BFH/NV 1987, 160).
  • BFH, 30.01.1980 - I R 194/77

    Darlehnszinsen - Vereinbarung zwischen Eltern und Kindern - Gewerbliche Einkünfte

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VIII B 62/02
    Die Sachaufklärungsrüge ist demnach unsubstantiiert (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 1980 I R 194/77, BFHE 130, 265, BStBl II 1980, 449, a.E.; Gräber/ von Groll, a.a.O., § 76 Rz. 15, 17).
  • BVerfG, 10.02.1992 - 1 BvR 784/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Nichtgewähren einer

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VIII B 62/02
    Der Vortrag lässt vor allem außer Acht, dass es auch mit Rücksicht auf die Nachfrist nach § 283 ZPO der Darlegung bedurft hätte, dass der Beigeladene zu 1 (bzw. dessen Prozessvertreter) aufgrund der (nicht rechtzeitigen) Vorlage der Urkunden in der mündlichen Verhandlung außerstande gewesen sei, seine Kenntnisse über die Absprachen mit dem Kläger dem Gericht zu unterbreiten (vgl. hierzu Entscheidung des Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 10. Februar 1992 1 BvR 784/91, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 2144; Zöller, a.a.O., § 283 Rn. 2 c).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 72/99

    Zollrecht; Einreihung einer Ware als Kultur von Mikroorganismen

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VIII B 62/02
    Hierfür wären insbesondere genaue Angaben dazu erforderlich gewesen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung auch ohne einen entsprechenden Antrag des anwaltlich vertretenen Beigeladenen zu 1 hätte aufdrängen müssen (Urteil des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390, BFH/NV 2000, 1435; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70, m.w.N.).
  • BVerwG, 07.07.1999 - 8 B 66.99

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, russische Rehabilitierung,

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VIII B 62/02
    b) Das anhängige Verfahren gibt dem Senat keine Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ob das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes die Zulassung der Revision rechtfertigt (bejahend Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl., § 153 Rz. 2; offen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 7. Juli 1999 8 B 66/99, NJW 2000, 1884, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1999, 1335).
  • BFH, 26.11.1993 - I B 63/93

    Erhebliche Gründe für eine Verlegung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VIII B 62/02
    Zum anderen kommt hinzu, dass der Prozessvertreter des Beigeladenen zu 1 --trotz Kenntnis des gegenteiligen und im finanzgerichtlichen Verfahren schriftsätzlich vertretenen Standpunkts des Klägers-- nicht in der Lage war, in der mündlichen Verhandlung den nach Ansicht seines Mandanten bestehenden Zusammenhang zwischen der Veräußerung des KG-Anteils und der Einräumung des Rückerwerbsrechts darzulegen, und er es zudem unterlassen hat, in der Beschwerdeschrift substantiiert Gründe dafür anzuführen, die diese mangelnde Prozessvorbereitung hinreichend entschuldigen könnten (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802; BFH-Urteil vom 5. November 1985 VIII R 103/80, BFH/NV 1987, 160).
  • BFH, 11.04.1990 - I K 1/90

    Voraussetzung der schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrunden für eine

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VIII B 62/02
    Jedenfalls enthält die Beschwerdeschrift keinen schlüssigen Vortrag dazu, dass der Beigeladene zu 1 außerstande war, den Restitutionsgrund bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen (§ 582 ZPO; vgl. hierzu BFH-Entscheidung vom 11. April 1990 I K 1/90, BFH/NV 1990, 790; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 134 FGO Rz. 23, 68; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 134 FGO Tz. 39; Zöller, a.a.O., § 582 Rn. 6, § 589 Rn. 2).
  • BFH, 14.05.2008 - XI B 211/07

    Wiederaufnahmegrund als Revisionszulassungsgrund

    Dabei kann offenbleiben, ob ein Wiederaufnahmegrund überhaupt als Revisionszulassungsgrund anzuerkennen ist (verneinend BFH-Beschluss vom 26. März 1998 IX B 131/97, BFH/NV 1998, 994; offengelassen BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VIII B 62/02, BFH/NV 2003, 1328, m.w.N.).

    Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 9. April 2008 vorgelegten Eingangsrechnung hat sie zudem nicht schlüssig dargelegt, dass sie außer Stande gewesen sei, diese im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1328).

  • BFH, 22.04.2005 - III B 58/04

    Erörterungstermin; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. März 2004 hat die fachkundig vertretene Klägerin weder einen Antrag gestellt, ihr weitere Ausführungen zum Streitstoff zu gestatten, noch die Vertagung der mündlichen Verhandlung gemäß § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 5. Mai 1999 VII S 27/98, BFH/NV 1999, 1484) beantragt, falls an diesem Sitzungstag keine Möglichkeit mehr zu einer zeitlichen Verlängerung der mündlichen Verhandlung bestanden haben sollte oder ihr gegebenenfalls nachzulassen, noch gemäß § 283 ZPO i.V.m. § 155 FGO (dazu BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VIII B 62/02, BFH/NV 2003, 1328) einen entsprechenden Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachzureichen.
  • BFH, 02.01.2009 - V K 1/07

    Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse des BFH

    Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung, dass die Antragstellerin außerstande war, den behaupteten Restitutionsgrund bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen (§ 582 ZPO; vgl. BFH-Entscheidungen vom 11. April 1990 I K 1/90, BFH/NV 1990, 790; vom 28. Januar 2003 VIII B 62/02, BFH/NV 2003, 1328).
  • BFH, 27.10.2015 - I B 27/14

    Abkommensrechtliche Beurteilung von Werbeeinkünften eines Berufssportlers - Zweck

    Es kann hierbei offenbleiben, ob ein Wiederaufnahmegrund die Zulassung der Revision rechtfertigen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VIII B 62/02, BFH/NV 2003, 1328, m.w.N.).
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