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   BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01   

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https://dejure.org/2003,12715
BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01 (https://dejure.org/2003,12715)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2003 - IV B 19/01 (https://dejure.org/2003,12715)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2003 - IV B 19/01 (https://dejure.org/2003,12715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LuF; Erschließungsbeiträge

  • datenbank.nwb.de

    Kanalanschlussgebühren als Erhaltungsaufwand im luf Bereich; Frage der Aufteilung einheitlich angeforderter Erschließungsbeiträge auf unterschiedliche WG ist geklärt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01
    In seinem zu Ergänzungsbeiträgen ergangenen Urteil vom 13. September 1984 IV R 101/82 (BFHE 142, 247, BStBl II 1985, 49) hat der beschließende Senat unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) zwar ausgeführt, in objektiver Beziehung sei auch dem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang Rechnung zu tragen; so sei z.B. bei Gebäuden zu prüfen, ob die zur Herstellung verwendeten Güter --auch solche, die nicht räumlich mit den Bauwerken verbunden seien-- mit dem Gebäude in einem solchen einheitlichen Zusammenhang stehen.

    Mit dieser Würdigung ist das FG aber auch nicht von dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 abgewichen, nach dem der unterschiedliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang verschiedener Gebäudeteile zur Anerkennung verschiedener Wirtschaftsgüter mit der Folge führt, dass der Wohnteil eines Gebäudes gesondert zu behandeln ist.

  • BFH, 13.09.1984 - IV R 101/82

    Kanalbaubeiträge: Im Gegensatz zu Beiträgen für den erstmaligen Kanalanschluß

    Auszug aus BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01
    In seinem zu Ergänzungsbeiträgen ergangenen Urteil vom 13. September 1984 IV R 101/82 (BFHE 142, 247, BStBl II 1985, 49) hat der beschließende Senat unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) zwar ausgeführt, in objektiver Beziehung sei auch dem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang Rechnung zu tragen; so sei z.B. bei Gebäuden zu prüfen, ob die zur Herstellung verwendeten Güter --auch solche, die nicht räumlich mit den Bauwerken verbunden seien-- mit dem Gebäude in einem solchen einheitlichen Zusammenhang stehen.
  • BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82

    Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Entnahmehandlung

    Auszug aus BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01
    Das FA hat sich auf einige der dazu ergangenen Entscheidungen berufen (z.B. BFH-Urteile vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, und vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461).
  • BFH, 04.11.1986 - VIII R 322/83

    Entwässerungsbeiträge für Ersatz einer eigenen Kläranlage sowie

    Auszug aus BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01
    Die gezahlten Erschließungsbeiträge betrafen daher keine erstmalige Entsorgungsmaßnahme, sondern den Ersatz einer bereits bestehenden Anlage und waren daher als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar (s. auch BFH-Urteil vom 4. November 1986 VIII R 322/83, BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333; Felsmann/Giere, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl. 1983, B Anm. 700).
  • BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01

    Veräußerung von Waldflächen; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

    Auszug aus BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01
    Auch insoweit richten sich die Darlegungsanforderungen nach der FGO a.F. (s. zu oben 1.a), die sich bei diesem Zulassungsgrund allerdings nicht von den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO unterscheiden (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).
  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 4/94

    Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung

    Auszug aus BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01
    Das FA hat sich auf einige der dazu ergangenen Entscheidungen berufen (z.B. BFH-Urteile vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, und vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461).
  • BFH, 19.09.1995 - IX R 37/93

    Herstellungskosten - Sondereigentum

    Auszug aus BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01
    Die Frage der Aufteilung einheitlich angeforderter Erschließungsbeiträge auf unterschiedliche Wirtschaftsgüter lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten (§§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 12 Nr. 1 EStG); daraus folgt ebenso selbstverständlich die Möglichkeit einer unterschiedlichen Würdigung als (nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwand (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19. September 1995 IX R 37/93, BFHE 178, 425, BStBl II 1996, 131; s. auch Leingärtner/Kanzler, a.a.O., Kap. 29 Rz. 117).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01
    Mit dem Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe "die Hofstelle insgesamt betrachtet und Kanalanschlussgebühren in voller Höhe als Erhaltungsaufwendungen behandelt", hat das FA keinen abstrakten Rechtssatz aus der Vorentscheidung bezeichnet, den es ebensolchen abstrakten Rechtssätzen aus den von ihm benannten Entscheidungen des BFH gegenübergestellt hätte (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 11.02.1987 - II B 140/86

    Revision - Nichtzulassung - Beschwerde - Begründetheit

    Auszug aus BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01
    Ob dieses Vorbringen ausreicht, kann jedoch dahinstehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01
    Danach muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
  • BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02

    Abwasserbaubeiträge als Anschaffungskosten

    Auch hat der BFH wiederholt entschieden, dass die Ersetzung einer funktionsfähigen Klär- oder Sickergrube durch den Anschluss an eine neu errichtete Abwasserentsorgung nicht zu einer solch wesentlichen Verbesserung der Nutzbarkeit des Grund und Bodens führt; in einem solchen Fall liegt kein aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2003 IV B 19/01, BFH/NV 2003, 1159; BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 IX R 61/96, BFH/NV 1999, 1079, m.w.N.; zum Begriff der Anschaffungs- und Herstellungskosten vgl. BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574).

    Erschließungsmaßnahmen sind den bebauten Grundstücken daher einheitlich zuzuordnen, solange sich die Wohnungen noch im Betriebsvermögen befinden (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 1159).

  • FG Münster, 16.09.2004 - 5 K 4920/01

    Umsatzbesteuerung für einen auf eigene Kosten errichteten Kreisverkehrsplatz auf

    Der BFH hat zwar in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass Erschließungsbeiträge, die keine erstmalige Entsorgungsmaßnahme betreffen, sondern den Ersatz einer bereits bestehenden Anlage, als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sind (Beschluss vom 28. Februar 2003 IV B 19/01, BFH/NV 2003, 1159 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 11.08.2011 - 1 K 1435/08

    Zweiterschließung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch erstmalige

    Wie der BFH wiederholt entschieden hat, führt die Ersetzung einer funktionsfähigen Klär- oder Sickergrube durch den Anschluss an eine neu errichtete Abwasserentsorgung daher nicht zu einer solch wesentlichen Verbesserung der Nutzbarkeit des Grund und Bodens, als dass die dafür anfallenden Aufwendungen als aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand zu behandeln wären (BFH-Entscheidungen vom 23. Februar 1999 IX R 61/96, BFH/NV 1999, 1079, vom 28. Februar 2003 - IV B 19/01, BFH/NV 2003, 1159, und in BFHE 204, 219, BStBl II 2004, 282).
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