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   BFH, 28.02.2011 - VII B 220/10   

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https://dejure.org/2011,21830
BFH, 28.02.2011 - VII B 220/10 (https://dejure.org/2011,21830)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2011 - VII B 220/10 (https://dejure.org/2011,21830)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - VII B 220/10 (https://dejure.org/2011,21830)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Nicht auf den Verkehrssektor beschränkter Beimischungszwang für Biokraftstoffe verstößt nicht gegen Biokraftstoffrichtlinie

  • openjur.de

    Nicht auf den Verkehrssektor beschränkter Beimischungszwang für Biokraftstoffe verstößt nicht gegen Biokraftstoffrichtlinie

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 12 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 2 Abs 2, BImSchG § 37a Abs 1, BImSchG § 37c Abs 2, EnergieStG § 2 Abs 1 Nr 1, EnergieStG § 2 Abs 1 Nr 4, EGRL 30/2003 Art 3 Abs 1, KN Pos 2710 UPos 1141
    Nicht auf den Verkehrssektor beschränkter Beimischungszwang für Biokraftstoffe verstößt nicht gegen Biokraftstoffrichtlinie

  • Bundesfinanzhof

    Nicht auf den Verkehrssektor beschränkter Beimischungszwang für Biokraftstoffe verstößt nicht gegen Biokraftstoffrichtlinie

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, § 37a Abs 1 BImSchG, § 37c Abs 2 BImSchG
    Nicht auf den Verkehrssektor beschränkter Beimischungszwang für Biokraftstoffe verstößt nicht gegen Biokraftstoffrichtlinie

  • rewis.io

    Nicht auf den Verkehrssektor beschränkter Beimischungszwang für Biokraftstoffe verstößt nicht gegen Biokraftstoffrichtlinie

  • ra.de
  • rewis.io

    Nicht auf den Verkehrssektor beschränkter Beimischungszwang für Biokraftstoffe verstößt nicht gegen Biokraftstoffrichtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1b; BImSchG § 37c Abs. 2
    Festsetzung einer Abgabe wegen Pflichtverletzung zur Sicherstellung eines Mindestanteils von Biokraftstoff in den in Verkehr gebrachten Ottokraftstoffen oder Dieselkraftstoffen; Umweltverträglichkeit von in Verkehr gebrachtem Ottokraftstoff in Form von Alkylatbenzin

  • datenbank.nwb.de

    Einreihung von Alkylatbenzin; kein Verstoß gegen die Vorgaben der Biokraftstoffrichtlinie aufgrund der Beschränkung des sog. Beimischungszwangs auf die im Verkehrssektor verwendeten Kraftstoffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen

    Auszug aus BFH, 28.02.2011 - VII B 220/10
    Darüber hinaus habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 20. September 2009 C-201/08 (Slg. 2009, I-8343) entschieden, dass der Biokraftstoffrichtlinie keine Pflicht zur Beibehaltung einer steuerrechtlichen Subvention entnommen werden könne.

    Etwas anderes ist auch dem Urteil des EuGH in Slg. 2009, I-8343 nicht zu entnehmen.

  • BFH, 14.04.2008 - VII B 216/07

    Besteuerung des Biokraftstoffanteils in Mischungen

    Auszug aus BFH, 28.02.2011 - VII B 220/10
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25. Juli 2007  1 BvR 1031/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 1024) und der Bundesfinanzhof --BFH-- (Beschluss vom 14. April 2008 VII B 216/07, BFHE 221, 361) hätten die Rückführung der steuerlichen Subvention und die Einführung eines Beimischungszwangs unbeanstandet gelassen.
  • BVerfG, 25.07.2007 - 1 BvR 1031/07

    Besteuerung von Biokraftstoffen verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 28.02.2011 - VII B 220/10
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25. Juli 2007  1 BvR 1031/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 1024) und der Bundesfinanzhof --BFH-- (Beschluss vom 14. April 2008 VII B 216/07, BFHE 221, 361) hätten die Rückführung der steuerlichen Subvention und die Einführung eines Beimischungszwangs unbeanstandet gelassen.
  • BFH, 07.07.2015 - VII R 64/13

    Erstreckung des abgabenbewehrten Beimischungszwangs auf Alkylatbenzin nicht

    Unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2011 VII B 220/10 (BFH/NV 2001, 987) führte es aus, es spiele für die Einreihung keine entscheidende Rolle, ob es sich um ein besonders umweltschonendes und gesundheitsfreundliches Produkt handele.
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