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   BFH, 28.02.2018 - X S 1/18   

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https://dejure.org/2018,8059
BFH, 28.02.2018 - X S 1/18 (https://dejure.org/2018,8059)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2018 - X S 1/18 (https://dejure.org/2018,8059)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - X S 1/18 (https://dejure.org/2018,8059)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 GKG, § 66 Abs 6 S 1 GKG, § 66 Abs 7 S 2 GKG, § 69a GKG, § 69 Abs 3 FGO
    Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung

  • rewis.io

    Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.02.2018 - X B 53/17

    Höhe einer Schätzung - Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 28.02.2018 - X S 1/18
    Im Hinblick auf die unabhängig von der Erhebung der Erinnerung im Grundsatz bestehende Zahlungspflicht wird unter Bezugnahme auf die vor dem BFH anhängigen Verfahren unter den Aktenzeichen X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

    Bei den genannten Verfahren X B 53/17, X B 54/17 und X B 55/17 handelt es sich um Beschwerden des Rügeführers gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträgen betreffend die Jahre 2007 bis 2013, bei dem Verfahren X S 16/17 um einen auf das Verfahren X B 53/17 (Streitjahre 2007 bis 2009) bezogenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV).

    Die Aussetzung der Vollziehung wurde unabhängig von der im Grundsatz bestehende[n] Zahlungspflicht vorsorglich bis zum Abschluss der unter den Aktenzeichen X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 bei dem Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren beantragt.

    Zum einen habe das Gericht den Vortrag des Rügeführers zu den bei dem BFH anhängigen Verfahren X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 nicht zur Kenntnis genommen.

    a) Er meint, das Gericht habe fehlerhaft das Beschwerde- bzw. Antragsvorbringen in den Verfahren X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 im Erinnerungsverfahren nicht berücksichtigt.

  • BFH, 11.03.2009 - VI S 2/09

    Begründungsanforderungen und Prüfungsumfang bei einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 28.02.2018 - X S 1/18
    Ferner hat der Rügeführer Akteneinsicht beantragt und sich hierzu auf den BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09 (BFH/NV 2009, 1131) berufen.

    Aus dem von dem Rügeführer selbst zitierten BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1131 ergibt sich ebenfalls nur, dass bei unzulässigem Rechtsbehelf keine Akteneinsicht zu gewähren ist (dort unter 5.).

  • BFH, 30.11.2017 - X E 12/17

    Erinnerung - Festgebühr für zwei Beschwerden

    Auszug aus BFH, 28.02.2018 - X S 1/18
    Die Anhörungsrüge des Rügeführers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2017 X E 12/17 wird als unzulässig verworfen.

    Mit Beschluss vom 30. November 2017 X E 12/17 hat der Senat durch die Einzelrichterin nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Erinnerung zurückgewiesen, da die Kostenrechnung, insbesondere der zweifache Ansatz der Gebühr von 60 EUR, inhaltlich zutreffend sei.

  • BFH, 26.04.2016 - I B 12/16

    Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts - Ablehnung eines

    Auszug aus BFH, 28.02.2018 - X S 1/18
    Denn die Akten sind in diesem Falle unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung des Rügeführers zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 2011 V S 31/10, BFH/NV 2011, 838, unter II.4.; vom 26. April 2016 I B 12/16, BFH/NV 2016, 1288).
  • BFH, 17.08.2012 - VIII S 15/12

    Streitwerterhöhung wegen Zinsen - Entscheidung des BFH über Erinnerung im

    Auszug aus BFH, 28.02.2018 - X S 1/18
    Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Verfahren über die Erinnerung und damit auch die darauf folgende Anhörungsrüge gerichtsgebührenfrei sind (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2012 VIII S 15/12, BFH/NV 2012, 1822).
  • BFH, 27.01.2011 - V S 31/10

    Vertretungszwang und Vertretungsberechtigung vor dem Bundesfinanzhof

    Auszug aus BFH, 28.02.2018 - X S 1/18
    Denn die Akten sind in diesem Falle unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung des Rügeführers zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 2011 V S 31/10, BFH/NV 2011, 838, unter II.4.; vom 26. April 2016 I B 12/16, BFH/NV 2016, 1288).
  • BFH, 15.12.2008 - VII B 24/08

    Akteneinsicht im Rahmen einer unzulässigen Untätigkeitsklage - Verzicht auf

    Auszug aus BFH, 28.02.2018 - X S 1/18
    Anders kann es sich verhalten, wenn die Akteneinsicht erkennbar zur Prüfung der Zulässigkeitsfragen beantragt wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2008 VII B 24/08, BFH/NV 2009, 1124, unter 1.).
  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 443/04

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 28.02.2018 - X S 1/18
    In den Anhörungsrügeverfahren verschiedener Prozessordnungen ist anerkannt, dass jeweils der Spruchkörper in der jeweils aktuellen geschäftsplanmäßigen Besetzung tätig wird, der auch im Ausgangsverfahren zuständig ist; Personenidentität ist nicht erforderlich (vgl. zu § 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--, Bergkemper in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 23; zu § 321a der Zivilprozessordnung, Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 321a Rz 15a, sowie Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2005 III ZR 443/04, Monatsschrift für Deutsches Recht 2006, 168, unter II.1.).
  • BGH, 27.10.2020 - VIII ZB 37/20

    Anhörungsrüge gegen den Kostenansatz im Zivilprozess

    Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof analog § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - X S 1/18, juris Rn. 11).

    Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Verfahren über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG und damit auch die darauf folgende Anhörungsrüge gerichtsgebührenfrei sind (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - X S 1/18, aaO Rn. 23 mwN).

  • BFH, 14.06.2023 - XI S 2/23

    Anhörungsrüge: Anforderungen an das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und

    Der Senat entscheidet gemäß § 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3, § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung im Beschlusszeitpunkt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2018 - X S 1/18, BFH/NV 2018, 643, Rz 11, m.w.N.).
  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZB 97/20

    Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im

    Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof analog § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - VIII ZB 37/20, juris Rn. 3; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - X S 1/18, juris Rn. 11).

    Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Verfahren über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG und damit auch die darauf folgende Anhörungsrüge gerichtsgebührenfrei sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - VIII ZB 37/20, aaO Rn. 7; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - X S 1/18, aaO Rn. 23 mwN).

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 1 KO 145/23

    Gerichtskassenwesen in Sachsen-Anhalt: Sachliche Unzuständigkeit des als

    Denn die Behörde hätte zumindest die Möglichkeit des Widerrufs des begünstigenden Verwaltungsakts für die Zukunft (vgl. 131 AO und § 49 VwVfG), während die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung wegen des Leistungsgebots, die der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gleich kommt (vgl. FG Münster Beschluss vom 07. Januar 2021 9 Ko 3643/20, juris, Rz. 5; vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2018 X S 1/18, BFH/NV 2018, 643, Rz. 19), nicht durch eine Behörde, sondern nur durch das Gericht nach Maßgabe von § 69 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 FGO änderbar ist.
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