Rechtsprechung
   BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,212
BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S (https://dejure.org/1958,212)
BFH, Entscheidung vom 28.03.1958 - VI 233/56 S (https://dejure.org/1958,212)
BFH, Entscheidung vom 28. März 1958 - VI 233/56 S (https://dejure.org/1958,212)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,212) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pauschalzuweisungen an eine dem Betrieb angegliederte Unterstützungskasse als Arbeitslohn - Begriff des Arbeitslohns - Pflicht des Arbeitgebers zur Einbehaltung der Lohnsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 66, 701
  • DB 1958, 561
  • BStBl III 1958, 268
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 31.10.1957 - VI 1/54 U

    Zeitpunkt der steuerlichen Relevanz von Ausgaben des Arbeitgebers, die er in die

    Auszug aus BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, die der Senat zuletzt in Abschnitt I der Entscheidung VI 1/54 U vom 31. Oktober 1957 (BStBl 1958 III S. 4) bestätigt hat, daß Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer gegenwärtig zufließender Arbeitslohn für die Arbeitnehmer sind, wenn sich die Sache wirtschaftlich betrachtet so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Betrag zur Verfügung stellt, den der Arbeitnehmer selbst als ihm zugeflossenes Einkommen zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet.

    Mit Recht hat das Finanzgericht die streitigen Zuweisungen als sogenannte Pauschalzuweisungen angesehen, bei denen - anders als im Falle der Entscheidung VI 1/54 U - ein auf den einzelnen aktiven Betriebsangehörigen der Bgin.

    Die lohnsteuerliche Behandlung von Pauschialzuweisungen an eine selbständige Unterstützungskasse des Betriebs wurde bisher vom Bundesfinanzhof nicht entschieden; die Frage ist bewußt offen gelassen worden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 331/53 U vom 11. Februar 1954, Slg. Bd. 58 S. 597, BStBl 1954 III S. 139; VI 1/54 U, a.a.O. in Abschnitt I).

    Darauf hat der Senat bereits in der Entscheidung VI 1/54 U hingewiesen.

    Die Einführung des Freibetrags von 312 DM war zwar eine echte Milderungsmaßnahme, die in erster Linie mit der steuerlichen Doppelbelastung der Aufwendungen für die Zukunftssicherung zusammenhing, wie in Abschnitt II des Urteils VI 1/54 U näher dargelegt ist.

    Er läßt, wie bereits in Abschnitt II des Urteils VI 1/54 U dahingestellt, ob die vom Bundesminister der Finanzen angeführte Ermächtigung dem Grundsatz der Spezialität des Art. 80 Abs. 1 GG entspricht.

  • BFH, 11.02.1954 - IV 331/53 U

    Besteuerung der mit laufenden Prämien erworbenen Renten - Besteuerung von

    Auszug aus BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S
    Die lohnsteuerliche Behandlung von Pauschialzuweisungen an eine selbständige Unterstützungskasse des Betriebs wurde bisher vom Bundesfinanzhof nicht entschieden; die Frage ist bewußt offen gelassen worden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 331/53 U vom 11. Februar 1954, Slg. Bd. 58 S. 597, BStBl 1954 III S. 139; VI 1/54 U, a.a.O. in Abschnitt I).

    Es wird noch darauf hingewiesen, daß die Grundsätze der Entscheidung IV 331/53 U vom 11. Februar 1954 (Slg. Bd. 58 S. 597, BStBl 1954 III S. 139), denen der Senat in dem Gutachten VI D 1/57 S vom 27. März 1958 (Slg. Bd. 66 S. 670, BStBl 1958 III S. 258) beigetreten ist, auf Fälle der vorliegenden Art nicht anzuwenden ist.

  • BFH, 23.07.1957 - I 98/54 U

    Gewerbesteuerpflicht einer privaten Berufsschule - Maßgeblichkeit der

    Auszug aus BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S
    Auf diese Bestimmung konnten nur Maßnahmen gestützt werden, die objektiven Härten der Steuergesetze begegnen und bewußt solche Härten mildern sollten (Urteil des Bundesfinanzhofs I 98/54 U vom 23. Juli 1957, Slg. Bd. 65 S. 232, BStBl 1957 III S. 323).
  • BFH, 22.01.1958 - I 14/57 S

    Steuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen an eine betriebliche

    Auszug aus BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S
    Wie der I. Senat des Bundesfinanzhofs in der Entscheidung I 14/57 S vom 22. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 186) ausgeführt hat, haben arbeitsrechtlich die gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Fortführung einer Altersversorgung; hat sich, der Arbeitgeber nicht besonders zur Fortführung der Altersversorgung verpflichtet, so kann er sie wenigstens mit Wirkung gegenüber den aktiven Betriebsangehörigen einstellen.
  • BFH, 17.07.1956 - I 200/55 S

    Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) bei kriegszerstörten oder

    Auszug aus BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S
    Wegen der besonderen staatsrechtlichen Verhältnisse in der autoritären Zeit, in der bewußt die Rechtsetzungsbefugnis in weitem Umfang auf die Verwaltung übertragen wurde, hat die Rechtsprechung die Begriffe "Durchführung" und "Ergänzung" nicht eng ausgelegt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs I 200/55 S vom 17. Juli 1956, Slg. Bd. 63 S. 306, BStBl 1956 III S. 316).
  • RG, 24.06.1937 - IV 46/37

    Werden die satzungsmäßigen Kündigungsrechte der Mitglieder eines freiwilligen

    Auszug aus BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S
    Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ging davon aus, daß ungewiß sei, ob und welchen Anteil aus der Zuweisung jetzt beschäftigte Arbeitnehmer später erhalten würden; der Arbeitnehmer habe durch die Zuweisung möglicherweise eine Anwartschaft auf spätere Leistung erworben; diese Anwartschaft sei aber ebensowenig ein gegenwärtig zugeflossener geldwerter Vorteil wie der gesetzliche Ruhegeldanspruch eines aktiven Beamten oder die Pensionsanwartschaft eines privaten Arbeitnehmers auf Grund einer Versorgungszusage seines Arbeitgebers (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung z.B. Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 1619/30 vom 8. Juli 1931, RStBl 1931 S. 669; IV 46/37 vom 12. Mai 1938, RStBl 1938 S. 739 - Abschnitt V 1 - IV 123/39 vom 13. Juli 1939, RStBl 1939 S. 1033).
  • RFH, 01.03.1933 - VI A 388/32
    Auszug aus BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S
    Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sah das, was den Arbeitnehmern später aus der Kasse zufloß, als steuerpflichtigen Arbeitslohn im Zeitpunkt des Zuflusses an (vgl. z.B. Urteil des Reichsfinanzhofs IV 294/38 vom 8. Dezember 1938, RStBl 1939 S. 191), mit Ausnahme von Notstandsbeihilfen, die ohne maßgebenden Einfluß des Arbeitgebers aus einer selbständigen Unterstützungskasse gewährt wurden (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 388/32 vom 1. März 1933, RStBl 1933 S. 717).
  • RFH, 09.05.1939 - IV 64/37
    Auszug aus BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S
    Ob unter besonderen Umständen gegenwärtig zufließender Arbeitslohn auch angenommen werden kann, wenn der Arbeitnehmer durch die Leistung des Arbeitgebers keinen Rechtsanspruch auf Versorgung erwirbt, wie z.B. im Urteil des Reichsfinanzhofs IV 64/37 vom 9. Februar 1939 (Reichssteuerblatt - RStBl - 1939 S. 777) ausgesprochen wurde, ist zweifelhaft.
  • BFH, 27.03.1958 - VI D 1/57

    Einordnung der an ehemalige Arbeitnehmer der IG Farben gezahlten

    Auszug aus BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S
    Es wird noch darauf hingewiesen, daß die Grundsätze der Entscheidung IV 331/53 U vom 11. Februar 1954 (Slg. Bd. 58 S. 597, BStBl 1954 III S. 139), denen der Senat in dem Gutachten VI D 1/57 S vom 27. März 1958 (Slg. Bd. 66 S. 670, BStBl 1958 III S. 258) beigetreten ist, auf Fälle der vorliegenden Art nicht anzuwenden ist.
  • BFH, 10.05.2006 - IX R 82/98

    Lohnsteuereinbehaltungspflicht bei Gewährung von geldwerten Vorteil durch eine

    Das ist z.B. der Fall, wenn der Dritte die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat (vgl. zu Zahlungen von selbständigen Unterstützungskassen, denen die Mittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, BFH-Entscheidungen vom 28. März 1958 VI 233/56 S, BFHE 66, 701, BStBl III 1958, 268; vom 27. Januar 1961 VI 249/60 U, BFHE 72, 456, BStBl III 1961, 167) oder wenn der Dritte im Auftrag des Arbeitgebers leistet (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687).

    Die Schwestergesellschaft wurde nicht im Auftrag der Klägerin tätig, sie war nicht deren Erfüllungsgehilfin für Leistungen an die Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteil in BFHE 66, 701, BStBl III 1958, 268), sondern betrieb die Verkaufsstelle in eigener Regie.

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00

    Rabattfreibetrag für Mitarbeiter in Agenturen - Was Agenturinhaber wissen müssen

    Das ist z.B. der Fall, wenn der Dritte die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat (vgl. zu Zahlungen von Unterstützungsleistungen oder Erholungsbeihilfen durch selbständige Unterstützungskassen, denen die Mittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, BFH-Entscheidungen vom 28. März 1958 VI 233/56 S, BFHE 66, 701, BStBl III 1958, 268; vom 27. Januar 1961 VI 249/60 U, BFHE 72, 456, BStBl III 1961, 167; Thürmer in Blümich, a.a.O., § 38 EStG Rz. 91).
  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

    Leistet der Arbeitgeber dagegen Zuwendungen an eine Unterstützungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind als Arbeitslohn erst die laufenden Bezüge zu qualifizieren, die der Arbeitnehmer über die Versorgungseinrichtung ausgezahlt erhält (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1958 VI 233/56 S, BFHE 66, 701, BStBl III 1958, 268, und vom 5. November 1992 I R 61/89, BFHE 169, 369, BStBl II 1993, 185, unter II. 2. vor b).
  • BFH, 16.05.1975 - VI R 165/72

    Grenzgänger - Arbeitgeberbeitrag - Schweizerische betriebliche Altersversicherung

    Nach der Rechtsprechung des BFH sei es ohnehin zweifelhaft, ob § 2 Abs. 3 Nr. 2 LStDV auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhe (vgl. BFH-Urteile vom 31. Oktober 1957 VI 1/54 U, BFHE 66, 8, BStBl III 1958, 4, und vom 28. März 1958 VI 233/56 S, BFHE 66, 701, BStBl III 1958, 268).

    Dem steht das BFH-Urteil VI 233/56 S schon deshalb nicht entgegen, weil die vom Senat dort geäußerten Zweifel an der Rechtsgültigkeit des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 5 LStDV 1950 (1955) über Pauschalzuweisungen eines Betriebes an Unterstützungskassen andere, für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles nicht maßgebende Regelungen betreffen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile VI 233/56 S; vom 27. April 1973 VI R 154/69, BFHE 109, 242, BStBl II 1973, 588) sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung g e g e n w ä r t i g zufließender Arbeitslohn für den Arbeitnehmer, wenn es sich -- wirtschaftlich gesehen -- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beiträge zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb seiner Zukunftssicherung verwendet.

  • BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02

    Lohnzahlungen Dritter - Abschluss verbilligter Versicherungen bei

    Denn die von beiden Gesellschaften gewährten Beitragsermäßigungen stammten nicht aus Mitteln, die ihnen von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden waren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 72, 456, BStBl III 1961, 167; vom 28. März 1958 VI 233/56 S, BFHE 66, 701, BStBl III 1958, 268).
  • BFH, 29.01.1960 - VI 202/59 U

    Einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlung der verschiedenen Formen der

    Wenn aber ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer während der aktiven Dienstzeit für die Zeit der späteren Pensionierung eine Altersversorgung nur zusagt, ihm also eine Anwartschaft auf eine spätere Versorgung einräumt, ohne in der Gegenwart schon Aufwendungen dafür zu machen, die entweder alsbald dem Arbeitnehmer zufließen oder ihm gegenüber einer Versorgungseinrichtung einen Rechtsanspruch auf spätere Versorgungsleistungen verschaffen, so fließt dem Arbeitnehmer mit der Begründung der Anwartschaft noch kein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu; Arbeitslohn bezieht ein solcher Arbeitnehmer erst, wenn er auf Grund der Zusage (Anwartschaft) tatsächlich Versorgungsleistungen von seinem Arbeitgeber erhält (Urteile des Senats VI 1/54 U vom 31. Oktober 1957, BStBl 1958 III S. 4, Slg. Bd. 66 S. 8; VI 233/56 S vom 28. März 1958, BStBl 1958 III S. 268, Slg. Bd. 66 S. 701).

    Der Senat hat allerdings schon mehrfach darauf hingewiesen, daß die verschiedenen Formen der Alterssicherung von Arbeitnehmern zu einer verschieden hohen steuerlichen Belastung führen können (vgl. z.B. die Hinweise in den Urteilen VI 1/54 U - unter I und II - a.a.O.; VI 233/56 S a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 3 K 141/07

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung vom Arbeitnehmer bezogener Leistungen aus

    Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 LStDV ist insoweit ungültig, als sie eine Aufteilung der Ausgaben des Arbeitgebers nach Köpfen bei einer Pauschalzuweisung vorsieht (BFH-Urteile vom 12. September 2001 VI R 154/99, BStBl II 2002, 22; vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BStBl II 1977, 761; vom 28. März 1958 VI 233/56 S, BStBl III 1958, 268).
  • FG Köln, 17.12.2002 - 8 K 9351/98

    Zuschüsse zu Spar- und Aktienkaufplänen, Aktienoptionen und

    In einem weiteren Fall wurden ebenfalls lohnsteuerliche Vorteile unter Zwischenschaltung einer selbständigen Unterstützungskasse geleistet (BFH-Urteil vom 28. März 1958 VI R 233/56S, BStBl III 1958, 268).
  • BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74

    Arbeitgeberleistungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung können

    Im Urteil vom 28. März 1958 VI 233/56 S (BFHE 66, 701, BStBl III 1958, 268) habe der BFH entschieden, daß Pauschalzuweisungen eines Arbeitgebers an eine angegliederte selbständige Unterstützungs- oder Versorgungskasse kein Arbeitslohn seien.
  • FG Köln, 17.12.2002 - 8 K 9357/98

    Zuschüsse zu Spar- und Aktienkaufplänen, Aktienoptionen und

    In einem weiteren Fall wurden ebenfalls lohnsteuerliche Vorteile unter Zwischenschaltung einer selbständigen Unterstützungskasse geleistet (BFH-Urteil vom 28. März 1958 VI R 233/56S, BStBl III 1958, 268).
  • BFH, 05.12.1968 - IV R 110/68

    Rechtsgültigkeit der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der

  • BFH, 15.10.1968 - II 53/63

    Rechtsgrundlage für die Änderung von Gesellschaftssteuerbescheiden zum Nachteil

  • BFH, 02.11.1962 - VI 284/61 S

    Zum Begriff des "Zufließen" im Sinne von § 11 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • BFH, 21.04.1972 - VI R 366/69

    Befreiende Lebensversicherungen - Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers -

  • BFH, 01.03.1972 - I R 214/70

    Kapitalvermögen - Deckung der Vorschrift - Ungültigkeit

  • BFH, 27.01.1961 - VI 249/60 U

    Steuerfreiheit von Erholungsbeihilfen aus einer selbständigen Unterstützungskasse

  • FG Hamburg, 06.12.2001 - VI 108/99

    Arbeitnehmereigenschaft eines "Leitrentners"

  • BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U

    Rechtliche Beurteilungen von Aufwendungen zur Zukunftssicherung

  • BFH, 14.07.1959 - I 100/58 U

    Ordnungsmäßigkeit und Voraussetzungen einer Steuererleichterung nach dem Gesetz

  • BFH, 23.02.1966 - VI 285/65

    Versteuerung von Beiträgen zu einer Versorgungseinrichtung eines Arbeitgebers -

  • BFH, 18.03.1960 - VI 345/57 U

    Lohnsteuerpflicht eines verbilligten Ferienaufenthalts von Arbeitnehmern in einem

  • BFH, 28.03.1958 - VI 104/56 U

    Steuerliche Geltendmachung von Ausgaben des Arbeitnehmers für die

  • BFH, 24.11.1959 - I 3/59 U

    Von einem Bauunternehmer an die Lohnausgleichskasse zum Ausgleich für

  • BFH, 10.07.1959 - VI 73/58 U

    Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuerverbindlichkeiten seiner Arbeitnehmer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht