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   BFH, 28.03.2001 - V B 182/00   

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https://dejure.org/2001,14792
BFH, 28.03.2001 - V B 182/00 (https://dejure.org/2001,14792)
BFH, Entscheidung vom 28.03.2001 - V B 182/00 (https://dejure.org/2001,14792)
BFH, Entscheidung vom 28. März 2001 - V B 182/00 (https://dejure.org/2001,14792)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kommanditgesellschaft - Fuhrpark - Fahrzeugerwerb - Anschaffungskosten - Entnahmeeigenverbrauch - Umsatzsteuer - Unterhaltskosten - Leistungseigenverbrauch - Beweiserhebung

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2a; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2b; ; FGO a.F. § 115 Abs. 2; ; FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 79b

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  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.09.1998 - V R 27/96

    Zuordnung eines Pkw zum Unternehmensvermögen

    Auszug aus BFH, 28.03.2001 - V B 182/00
    Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie grundsätzliche Bedeutung und eine Divergenz gegenüber dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. September 1998 V R 27/96 (BFH/NV 1999, 832) geltend macht.

    Die Klägerin entnimmt dem BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 832 zwar zutreffend den Rechtssatz, dass Voraussetzung für den Vorsteuerabzug die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ist, wenn der Gegenstand im Umfang des vorgesehenen Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht und diese fördern soll.

  • BFH, 13.01.2000 - VIII B 41/99

    NZB; Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 28.03.2001 - V B 182/00
    Bei einer derartigen Rüge ist schlüssig darzulegen, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war oder selbst fachkundig ist-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, weshalb diese Beweiserhebung sich aber dem FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2000 VIII B 41/99, BFH/NV 2000, 744).
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