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   BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06   

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https://dejure.org/2007,6695
BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06 (https://dejure.org/2007,6695)
BFH, Entscheidung vom 28.03.2007 - VIII B 50/06 (https://dejure.org/2007,6695)
BFH, Entscheidung vom 28. März 2007 - VIII B 50/06 (https://dejure.org/2007,6695)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Nr. 1; ; FGO § 115 Nr. 3; ; FGO § 74; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: Kapitalvermögen, Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitalerträgen; Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

    Auszug aus BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06
    Das Finanzgericht (FG) hat die Erwägungen zu Art. 100 Abs. 1 GG lediglich hilfsweise vorgenommen, indes in seiner Hauptbegründung unter Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 betreffend den Veranlagungszeitraum 1993; Verfassungsbeschwerde dagegen wurde vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- mit Beschluss vom 10. Oktober 1997 2 BvR 1440/97, juris, nicht zur Entscheidung angenommen; ferner BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61 betreffend u.a. Veranlagungszeiträume 1994 und 1995, Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt unter 2 BvR 2077/05) die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Besteuerungsnormen des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Streitjahre 1993 bis 1997 bejaht.

    Im Urteil in BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61 hat sich der erkennende Senat erneut eingehend mit der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften u.a. in den Veranlagungszeiträumen 1994, 1995 und 2000 sowie 2001 auseinandergesetzt und in Abgrenzung zur für verfassungswidrig erklärten Besteuerung privater Spekulationsgewinne bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 (dazu Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte aufgrund der seit 1993 vom Gesetzgeber unternommenen Maßnahmen ein strukturelles Vollzugsdefizit verneint.

    Die Kläger haben indes weder ausgeführt, wie die gegen das Urteil des Senats in BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61 unter Az. 2 BvR 2077/05 eingelegte und noch anhängige Verfassungsbeschwerde begründet worden ist, noch woraus sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg dieses allein für die Streitjahre 1993 bis 1997 einschlägigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens ergeben soll.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

    Auszug aus BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06
    Der Gesetzgeber habe im Anschluss an das sog. Zinsurteil vom 27. Juni 1991 2 BvL 3/89 (BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652) mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) vom 9. November 1992 reagiert.

    Eine Belastungsungleichheit sei dem Gesetzgeber aber nur dann zurechenbar, wenn sich ihm der Schluss habe aufdrängen müssen, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen sei und er sich dieser Erkenntnis nicht habe verschließen dürfen (Urteil des BVerfG in BVerfGE 84, 233).

  • BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05

    Verwaltungsanweisung: Zurückweisung von Einsprüchen durch Allgemeinverfügung

    Auszug aus BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06
    Das Finanzgericht (FG) hat die Erwägungen zu Art. 100 Abs. 1 GG lediglich hilfsweise vorgenommen, indes in seiner Hauptbegründung unter Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 betreffend den Veranlagungszeitraum 1993; Verfassungsbeschwerde dagegen wurde vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- mit Beschluss vom 10. Oktober 1997 2 BvR 1440/97, juris, nicht zur Entscheidung angenommen; ferner BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61 betreffend u.a. Veranlagungszeiträume 1994 und 1995, Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt unter 2 BvR 2077/05) die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Besteuerungsnormen des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Streitjahre 1993 bis 1997 bejaht.

    Die Kläger haben indes weder ausgeführt, wie die gegen das Urteil des Senats in BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61 unter Az. 2 BvR 2077/05 eingelegte und noch anhängige Verfassungsbeschwerde begründet worden ist, noch woraus sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg dieses allein für die Streitjahre 1993 bis 1997 einschlägigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens ergeben soll.

  • BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04

    Keine Aussetzung des Verfahrens einer Personengesellschaft gegen

    Auszug aus BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06
    Für die Aussetzung des Verfahrens ist darüber hinaus erforderlich, dass eine die Verfassungswidrigkeit bejahende Entscheidung des BVerfG entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das auszusetzende Verfahren haben könnte (BFH-Beschluss vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647).

    Darüber hinaus entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse in BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647; vom 24. Januar 2006 VIII B 37/05, BFH/NV 2006, 1154; vom 2. September 2005 XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556; vom 21. Juli 2005 II B 78/04, BFH/NV 2005, 1984), dass eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG dann nicht in Betracht kommt, wenn selbst für den Fall, dass das BVerfG die einschlägige Steuerrechtsnorm für verfassungswidrig erklärt, eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf das konkrete Streitverfahren deshalb auszuschließen ist, weil allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung oder einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers nur für die Zukunft zu rechnen ist.

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03

    Verletzung von Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG durch strafrechtliche

    Auszug aus BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06
    Das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 620/03 gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. März 2003 4 St RR 7/2003 betrifft zwar auch die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum 1993, war indes, wie das BVerfG mit Kammerbeschluss vom 8. November 2006 2 BvR 620/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 276) zwischenzeitlich bestätigt hat, bereits deshalb insoweit von vornherein unzulässig, weil der Beschwerdeführer in jenem Verfahren den Rechtsweg nicht erschöpft und es versäumt hatte, im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwehren.

    Im Beschluss in HFR 2007, 276 führt das BVerfG weiterhin aus, der Beschwerdeführer könne verfassungsprozessual keine Besserstellung gegenüber jenen Steuerpflichtigen beanspruchen, die der Staat aufgrund wahrheitsgemäß erklärter Kapitaleinkünfte zur Besteuerung herangezogen habe.

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06
    Das Finanzgericht (FG) hat die Erwägungen zu Art. 100 Abs. 1 GG lediglich hilfsweise vorgenommen, indes in seiner Hauptbegründung unter Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 betreffend den Veranlagungszeitraum 1993; Verfassungsbeschwerde dagegen wurde vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- mit Beschluss vom 10. Oktober 1997 2 BvR 1440/97, juris, nicht zur Entscheidung angenommen; ferner BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61 betreffend u.a. Veranlagungszeiträume 1994 und 1995, Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt unter 2 BvR 2077/05) die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Besteuerungsnormen des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Streitjahre 1993 bis 1997 bejaht.

    Zudem hatte das BVerfG die gegen das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, mit dem er die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung im Veranlagungszeitraum 1993 bejaht hatte, eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 10. Oktober 1997 2 BvR 1440/97 (juris) nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BVerfG, 10.10.1997 - 2 BvR 1440/97
    Auszug aus BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06
    Das Finanzgericht (FG) hat die Erwägungen zu Art. 100 Abs. 1 GG lediglich hilfsweise vorgenommen, indes in seiner Hauptbegründung unter Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 betreffend den Veranlagungszeitraum 1993; Verfassungsbeschwerde dagegen wurde vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- mit Beschluss vom 10. Oktober 1997 2 BvR 1440/97, juris, nicht zur Entscheidung angenommen; ferner BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61 betreffend u.a. Veranlagungszeiträume 1994 und 1995, Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt unter 2 BvR 2077/05) die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Besteuerungsnormen des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Streitjahre 1993 bis 1997 bejaht.

    Zudem hatte das BVerfG die gegen das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, mit dem er die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung im Veranlagungszeitraum 1993 bejaht hatte, eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 10. Oktober 1997 2 BvR 1440/97 (juris) nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

    Auszug aus BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06
    Der IX. Senat des BFH hat gleichermaßen mit Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04 (BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178) im Hinblick auf zwischenzeitlich verwirklichte gesetzgeberische Maßnahmen die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 deshalb als verfassungsgemäß beurteilt.
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06
    Im Urteil in BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61 hat sich der erkennende Senat erneut eingehend mit der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften u.a. in den Veranlagungszeiträumen 1994, 1995 und 2000 sowie 2001 auseinandergesetzt und in Abgrenzung zur für verfassungswidrig erklärten Besteuerung privater Spekulationsgewinne bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 (dazu Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte aufgrund der seit 1993 vom Gesetzgeber unternommenen Maßnahmen ein strukturelles Vollzugsdefizit verneint.
  • BFH, 02.09.2005 - XI B 224/04

    Verfassungswidrigkeit GewSt; Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06
    Darüber hinaus entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse in BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647; vom 24. Januar 2006 VIII B 37/05, BFH/NV 2006, 1154; vom 2. September 2005 XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556; vom 21. Juli 2005 II B 78/04, BFH/NV 2005, 1984), dass eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG dann nicht in Betracht kommt, wenn selbst für den Fall, dass das BVerfG die einschlägige Steuerrechtsnorm für verfassungswidrig erklärt, eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf das konkrete Streitverfahren deshalb auszuschließen ist, weil allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung oder einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers nur für die Zukunft zu rechnen ist.
  • BFH, 21.07.2005 - II B 78/04

    Aussetzung des Verfahrens

  • BFH, 24.01.2006 - VIII B 37/05

    GewStG : etwaige Verfassungswidrigkeit, keine verfassungswidrige

  • BFH, 20.07.2005 - XI B 95/03

    Nichtzulassungsbeschwerde: kumulative Urteilsbegründung

  • BayObLG, 11.03.2003 - 4St RR 7/03

    Zur Strafbarkeit von Steuerhinteziehungen durch Nichtangabe von Einkünften aus

  • BFH, 25.08.2006 - VIII B 13/06

    NZB: materielle Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Übergehen von

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvL 32/94

    Unzulässig gewordene Richtervorlage von BKGG § 10 Abs 2 , § 10 Abs 3 mangels

  • BFH, 18.04.2006 - VIII B 141/05

    NZB: gewerblicher Grundstückshandel, kumulative Urteilsbegründung

  • BFH, 19.01.2006 - VIII B 114/05

    Divergenz; strafrechtlicher Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

  • FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05

    Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch

  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Außerdem muss eine die Verfassungswidrigkeit bejahende Entscheidung des BVerfG entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das auszusetzende Verfahren haben (BFH-Beschluss vom 28. März 2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337).
  • BFH, 23.04.2008 - X R 32/06

    Der Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35

    Die Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen förmlichen Rechtsnorm überzeugt ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337, m.w.N.).
  • BFH, 27.04.2015 - III B 127/14

    Kindergeldberechtigung von Unionsbürgern unter Geltung der Übergangsbestimmungen

    Eine Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. dann geboten, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337).
  • BFH, 19.09.2007 - XI B 52/06

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen eines Musterverfahrens vor dem BVerfG;

    Darüber hinaus muss eine die Verfassungswidrigkeit bejahende Entscheidung des BVerfG entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das auszusetzende Verfahren haben (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337).

    Wird ein Verfahrensverstoß wegen unterlassener Aussetzung des Klageverfahrens geltend gemacht, so ist darzulegen, weshalb die besonderen Umstände des Falles das FG zu einer Aussetzung des Verfahrens hätten veranlassen müssen, mithin das dem FG in § 74 FGO eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1337).

  • BFH, 19.11.2007 - VIII B 30/07

    Prüfung von Ermessensentscheidungen im Einspruchsverfahren - Verböserung der

    Indes hat sich der Kläger bereits nicht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Kapitaleinkünfte, u.a. auch zum Veranlagungszeitraum 2001 (dazu das auch vom FG herangezogene Urteil des BFH vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61; ferner BFH-Beschluss vom 28. März 2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337, m.umf.N.) auseinandergesetzt.
  • BFH, 28.01.2008 - VIII B 82/07

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde -

    Im Übrigen muss, sofern das FG --wie im Streitfall-- das Urteil kumulativ begründet, für jede dieser das Ergebnis des angefochtenen Urteils eigenständig tragenden Begründungen mindestens ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden (BFH-Beschluss vom 28. März 2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337).
  • BFH, 09.08.2012 - IX B 57/12

    Bloße Literatur-Hinweise bei grundsätzlicher Bedeutung;

    Wird ein Verfahrensverstoß wegen unterlassener Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) gerügt, so ist schlüssig darzutun, dass das dem Gericht eingeräumte Verfahrensermessen ("kann") auf Null reduziert und es deshalb ausnahmsweise verpflichtet gewesen ist, das Klageverfahren bis zur Entscheidung des BFH in den vorgreiflichen Verfahren auszusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337).
  • FG Köln, 24.02.2011 - 13 K 80/06

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten

    Darüber hinaus muss eine die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift bejahende Entscheidung des BVerfG entscheidungserhebliche Auswirkung auf das auszusetzende Verfahren haben können (bspw. BFH-Beschluss vom 28. März 2007, VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337).
  • BFH, 03.11.2011 - V B 48/11

    Rechnungsanforderung

    Bei einer sog. kumulativen Urteilsbegründung, von der jede Begründung für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, muss dabei für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt werden (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, und vom 28. März 2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2022 - 8 K 8034/21

    Anwendung der sog. Zinsschranke bei Beteiligung von Körperschaften an einer

    Das Verfahren war nicht gem. § 74 FGO auszusetzen, denn es ist nach Lage des Streitfalls höchstens mit einer Unvereinbarkeitserklärung oder einer Änderungsverpflichtung zu rechnen, nicht aber mit einer Nichtigkeitserklärung des § 4h EStG durch das BVerfG mit ex-tunc-Wirkung (dazu BFH, Beschlüsse vom 02. September 2005, XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556; vom 28. März 2007 - VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337; vom 21. Februar 2018 - VI R 11/16, BStBl. II 2018, 469).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.12.2007 - 13 K 2247/04

    Vorsätzliche Steuerhinterziehung durch Nichterklärung von Kapitalerträgen aus

  • FG Münster, 23.04.2008 - 12 K 6282/04

    Änderbarkeit der Einkommensteuer-Festsetzungen im Nachhinein; Steuerpflicht

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