Rechtsprechung
   BFH, 28.03.2018 - I R 42/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,25028
BFH, 28.03.2018 - I R 42/16 (https://dejure.org/2018,25028)
BFH, Entscheidung vom 28.03.2018 - I R 42/16 (https://dejure.org/2018,25028)
BFH, Entscheidung vom 28. März 2018 - I R 42/16 (https://dejure.org/2018,25028)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,25028) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 1 Abs 4, EStG § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b, EStG § 50d Abs 7, DBA KEN Art 18 Abs 1, DBAProt KEN Nr 5, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe

  • Bundesfinanzhof

    Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerpflicht eines an einem Entwicklungshilfeprojekt in Kenia tätigen Arbeitnehmers; Begriff der inländischen öffentlichen Kasse i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. b EStG

  • Betriebs-Berater

    Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe

  • rechtsportal.de

    Einkommensteuerpflicht eines an einem Entwicklungshilfeprojekt in Kenia tätigen Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschränkte ESt-Pflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Private Entwicklungshilfe-Unternehmen - und die Besteuerung ihrer Entwicklungshelfer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitnehmertätigkeit für private Entwicklungshilfe

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschränkte Einkommensteuerpflicht eines Entwicklungshelfers

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Beschränkte Steuerpflicht bei Arbeitnehmertätigkeit für privates Entwicklungshilfeunternehmen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19, EStG § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b, DBA KEN Art 15 Abs 1 S 1, DBA KEN Art 18
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Beschränkte Steuerpflicht, Besteuerungsrecht, Kassenstaatsprinzip

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 393
  • BB 2018, 2005
  • DB 2018, 2155
  • BStBl II 2019, 671
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.07.2015 - I R 42/13

    Zuordnung des Besteuerungsrechts nach der sog. Entwicklungshelferklausel, hier

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - I R 42/16
    aa) Die dem Kläger zugeflossenen Zahlungen sind als Vergütungen für unselbständige Arbeit i.S. der Regelung anzusehen (s. hierzu allgemein Senatsurteil vom 7. Juli 2015 I R 42/13, BFHE 250, 510, BStBl II 2016, 14, zu Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Indonesien).

    Das Tatbestandsmerkmal der "Ausschließlichkeit" hat der Senat in seinem zu einer vergleichbaren Regelungslage ergangenen Urteil in BFHE 250, 510, BStBl II 2016, 14 unter Hinweis auf den Regelungszweck (Erweiterung der Kassenstaatsklausel) dahin ausgedeutet, dass es sich auch auf Vergütungsteile beziehen kann und es in diesem Sinne nicht schädlich ist, wenn sich die (vertikal) abspaltbaren Vergütungsteile auf ein konkretes Entwicklungshilfeprojekt beziehen und die Mittel dafür ausschließlich aus dem finanzierenden Vertragsstaat herrühren.

    Allerdings lässt sich hieraus --anders als das FA meint-- nicht ableiten, dass auch im Falle der "Mischfinanzierung" eines einheitlichen Projekts das Kassenstaatsprinzip auf der Grundlage einer "horizontalen" Teilung erhalten bleibt, da hierdurch das dem Wortlaut eindeutig zu entnehmende "Ausschließlichkeitsgebot" außer Kraft gesetzt würde (s.a. insoweit Senatsurteil in BFHE 250, 510, BStBl II 2016, 14, Rz 22 des juris-Nachweises).

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.05.2016 - 5 K 11136/13

    Einkommensteuer 2009 und 2010

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - I R 42/16
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2016 5 K 11136/13 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 5 K 11136/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1708).

  • BFH, 13.08.1997 - I R 65/95

    Besteuerung von Auslandslehrern und Auslegung der Kassenstaatsklauseln in den DBA

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - I R 42/16
    Zweck der Vorschrift ist es, Besteuerungslücken zu schließen, die entstehen, wenn ein Arbeitnehmer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S. des § 1 Abs. 2 und 3 EStG ist und Einkünfte mit einem entsprechenden Inlandsbezug erzielt (Senatsurteil vom 13. August 1997 I R 65/95, BFHE 184, 98, BStBl II 1998, 21).

    Vielmehr kann das konkrete Dienstverhältnis --wie § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Halbsatz 2 EStG bestätigt-- auch zu einem privatrechtlich organisierten und/oder ausländischen Arbeitgeber bestehen (Senatsurteil in BFHE 184, 98, BStBl II 1998, 21; Senatsbeschluss vom 23. September 1998 I B 53/98, BFH/NV 1999, 458; s.a. BFH-Urteil vom 14. November 1986 VI R 209/82, BFHE 148, 460, BStBl II 1989, 351).

  • BFH, 30.08.1995 - I R 77/94

    Hinzurechnungsbetrag bei Beteiligung einer Personengesellschaft an einer

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - I R 42/16
    Da Letzteres --nach dem unmittelbaren Wortsinn-- aber einerseits mehr als das bloße "Überwiegen" erfordert, anderseits aber auch eine "fast ausschließliche (inländische) Finanzierung" i.S. einer 90 %-Grenze (s. zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen [Außensteuergesetz] Senatsurteil vom 30. August 1995 I R 77/94, BFHE 179, 39, BStBl II 1996, 122) nicht voraussetzt, ist ein inländischer Finanzierungsanteil von 75 % als ausreichend anzusehen (so im Ergebnis auch Blümich/ Wagner, § 50d EStG Rz 102; Klein/Hagena in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 50d EStG Rz 102; Hahn-Joecks in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 50d Rz I 9).
  • FG Düsseldorf, 31.01.2012 - 13 K 1178/10

    Unterziehung von in Kasachstan erzielten Einkünften der deutschen

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - I R 42/16
    Dies bedeutet zugleich, dass die Bezüge des Steuerpflichtigen diesem nicht unmittelbar von der öffentlichen Kasse gezahlt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2006 I R 60/05, BFHE 212, 468, BStBl II 2007, 106; FG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2012 13 K 1178/10 E, EFG 2012, 1167; ebenso Bublitz, Internationales Steuerrecht 2007, 77, 79; Gosch in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 49 Rz 65; Haiß in Herrmann/Heuer /Raupach, § 49 EStG Rz 761; Anissimov in Lademann, a.a.O., § 49 EStG Rz 1654).
  • BFH, 10.04.2013 - I R 22/12

    Beschränkte Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1997: Nutzung einer

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - I R 42/16
    Anknüpfungspunkt für den Besteuerungstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG als sog. Inlandsbezug --zugleich die Rechtfertigung des inländischen Besteuerungszugriffs (vgl. Senatsurteil vom 10. April 2013 I R 22/12, BFHE 241, 251, BStBl II 2013, 728)-- ist der Zahlungsvorgang zulasten der inländischen Volkswirtschaft, insbesondere des Fiskus und Kassenstaates (sog. Kassenstaatsprinzip - z.B. Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 49 Rz G 18).
  • BFH, 23.09.1998 - I B 53/98

    Beschränkte Steuerpflicht; Dienstverhältnis bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - I R 42/16
    Vielmehr kann das konkrete Dienstverhältnis --wie § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Halbsatz 2 EStG bestätigt-- auch zu einem privatrechtlich organisierten und/oder ausländischen Arbeitgeber bestehen (Senatsurteil in BFHE 184, 98, BStBl II 1998, 21; Senatsbeschluss vom 23. September 1998 I B 53/98, BFH/NV 1999, 458; s.a. BFH-Urteil vom 14. November 1986 VI R 209/82, BFHE 148, 460, BStBl II 1989, 351).
  • BFH, 14.11.1986 - VI R 209/82

    Inländische Bezüge - Lehrer - Tätigkeit im Ausland - Schuldverband -

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - I R 42/16
    Vielmehr kann das konkrete Dienstverhältnis --wie § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Halbsatz 2 EStG bestätigt-- auch zu einem privatrechtlich organisierten und/oder ausländischen Arbeitgeber bestehen (Senatsurteil in BFHE 184, 98, BStBl II 1998, 21; Senatsbeschluss vom 23. September 1998 I B 53/98, BFH/NV 1999, 458; s.a. BFH-Urteil vom 14. November 1986 VI R 209/82, BFHE 148, 460, BStBl II 1989, 351).
  • BFH, 07.08.1986 - IV R 228/82

    Zahlungen aus der Kasse des Prüfungsausschusses zur Abnahme einer

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - I R 42/16
    aa) Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu der auch eine ausländische Zahlstelle gehört; darüber hinaus wird unter den Begriff der inländischen öffentlichen Kasse jede Kasse gefasst, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand --etwa durch die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder-- unterliegt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 1986 IV R 228/82, BFHE 147, 365, BStBl II 1986, 848; Blümich/Wied, § 49 EStG Rz 161; Anissimov in Lademann, EStG, § 49 EStG Rz 1653; H 3.11 "Öffentliche Kassen" der Lohnsteuer-Richtlinien).
  • BFH, 25.07.2011 - I B 37/11

    Besteuerungsrecht für italienische Sozialversicherungsrente nach DBA-Italien 1989

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - I R 42/16
    aa) Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die öffentlichen Mittel wirtschaftlich für die dienstvertragliche Vergütung gezahlt werden (vgl. zum Abkommensrecht Senatsbeschluss vom 25. Juli 2011 I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879).
  • BFH, 16.02.1996 - I R 64/95

    Beschränkte Steuerpflicht

  • BFH, 22.02.2006 - I R 60/05

    Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1997 für im

  • BFH, 08.09.2021 - I R 17/18

    Zur Besteuerung von Zuschüssen der GIZ/CIM für eine Tätigkeit als Integrierte

    Da GIZ/CIM die Zuschüsse ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des BMZ zahlten, wurden sie aus einer inländischen öffentlichen Kasse gewährt (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 28.03.2018 - I R 42/16, BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671, Rz 11; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 13.11.2019, BStBl I 2019, 1082, Rz 4).

    Dass das Dienstverhältnis zur Universität und nicht zum Träger der inländischen öffentlichen Kasse bestand, hat auf die Einordnung als inländische Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG keinen Einfluss (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671, Rz 14).

    Vergütungen stammen "ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln", wenn ein inländischer Finanzierungsanteil von mindestens 75 % vorliegt (Senatsurteil in BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671, Rz 27).

    cc) Im Streitfall kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass die sog. "Mischfinanzierung" eines einheitlichen Projekts, bei der lediglich eine "horizontale" Abspaltung der inländischen Vergütungsanteile möglich ist, nicht mit der Voraussetzung der Ausschließlichkeit i.S. des Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan vereinbar ist (vgl. hierzu allgemein Senatsurteile in BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671, Rz 25, und in BFHE 250, 510, BStBl II 2016, 14, Rz 22, m.w.N.; zur sog. projektbezogenen Betrachtungsweise vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 1082, Rz 19).

  • FG Münster, 09.01.2024 - 2 K 161/21

    Steuerpflicht: beschränkte - Beschränkte Steuerpflicht von Einkünften aus

    Da die Y GmbH / D die Zuschüsse ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des C gezahlt hat, sind sie, entgegen der Auffassung des Klägers, aus einer inländischen öffentlichen Kasse gewährt worden (vgl. hierzu BFH, Urteile vom 08.09.2021 I R 17/18, juris, und vom 28.03.2018 I R 42/16, juris).

    Eine inländische öffentliche Kasse ist neben den Kassen der inländischen juristischen Personen des Öffentlichen Recht auch jede Kasse einer Institution, die Dienstaufsicht und Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt (BFH, Urteil vom 28.03.2018 I R 42/16, juris).

    Dass das Dienstverhältnis zur B und nicht zum Träger der inländischen öffentlichen Kasse bestanden hat, hat auf die Einordnung als inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) EStG keinen Einfluss (vgl. BFH, Urteile vom 08.09.2021 I R 17/18, juris, und vom 28.03.2018 I R 42/16, juris).

    Dies kann auch § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) Halbsatz 2 EStG entnommen werden, wonach für die Annahme inländischer öffentlicher Kassen kein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss, ein Dienstverhältnis zum Kassenträger mithin nicht vorausgesetzt wird (BFH, Urteil vom 28.03.2018 I R 42/16, juris).

  • FG Düsseldorf, 11.03.2021 - 12 K 1516/17

    Einbehaltung von Lohnsteuer für an einem im Ausland lebenden und arbeitenden

    Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu der auch eine ausländische Zahlstelle gehört; darüber hinaus wird unter den Begriff der inländischen öffentlichen Kasse jede Kasse gefasst, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand --etwa durch die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder-- unterliegt (Urteile des BFH vom 28. März 2018 - I R 42/16 -, BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671 und vom 7. August 1986 IV R 228/82, BFHE 147, 365, BStBl II 1986, 848).

    Nach der oben zitierten Rechtsprechung (Urteil des BFH vom 28. März 2018 - I R 42/16 -, BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671) folgt bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dem Bistum Z als Teil der katholischen Kirche Deutschlands um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, das Vorliegen einer öffentlichen Kasse.

  • FG Düsseldorf, 11.03.2021 - 12 K 1517/17

    Einbehaltung von Lohnsteuer für an einem im Ausland lebenden und arbeitenden

    Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu der auch eine ausländische Zahlstelle gehört; darüber hinaus wird unter den Begriff der inländischen öffentlichen Kasse jede Kasse gefasst, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand --etwa durch die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder-- unterliegt (Urteile des BFH vom 28. März 2018 - I R 42/16 -, BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671 und vom 7. August 1986 IV R 228/82, BFHE 147, 365, BStBl II 1986, 848).

    Nach der oben zitierten Rechtsprechung (Urteil des BFH vom 28. März 2018 - I R 42/16 -, BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671) folgt bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dem Bistum Z als Teil der katholischen Kirche Deutschlands um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, das Vorliegen einer öffentlichen Kasse.

  • FG Köln, 22.02.2022 - 8 K 2787/20

    Steuerfreiheit von Arbeitslohn als Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus der

    Insbesondere enthält das DBA Ägypten keine das Kassenstaatsprinzip zugunsten der Bundesrepublik Deutschland erweiternde sogenannte Entwicklungshelferklausel (vgl. zur Bedeutung einer Entwicklungshelferklausel zur Erweiterung des Kassenstaatsprinzips etwa BFH, Urteil vom 7. Juli 2015 - I R 42/13 -, BStBl. II 2016, 14; BFH, Urteil vom 28. März 2018 - I R 42/16 -, BStBl. II 2019, 671; FG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2012 - 13 K 1178/10 E -, EFG 2012, 1167; Hessisches FG, Urteil vom 25. April 2018 - 9 K 24/18 -, EFG 2018, 1200; Hessisches FG, Urteil vom 25. April 2018 - 9 K 1757/16 -, EFG 2018, 1717; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2013 - IV C 3 - S 2300/08/10007:004 - Bayerisches Landesamt für Steuern vom 25. Februar 2015 - S 2300.1.1 - 6/29 St32 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht