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   BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17   

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https://dejure.org/2018,12978
BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17 (https://dejure.org/2018,12978)
BFH, Entscheidung vom 28.03.2018 - VI B 106/17 (https://dejure.org/2018,12978)
BFH, Entscheidung vom 28. März 2018 - VI B 106/17 (https://dejure.org/2018,12978)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2012
    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2012
    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 33 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden als außergewöhnliche Belastung

  • rewis.io

    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Baumängel bilden keine außergewöhnliche Last

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden sind keine außergewöhnliche Belastung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17
    Da Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht wurden, nicht unüblich sind, kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; Senatsurteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572).

    cc) Geklärt ist zudem, dass Aufwendungen zur Beseitigung von konkreten Gesundheitsgefährdungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen, dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) entstehen und deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, und Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17
    Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N., und vom 15. Juni 2016 VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12).

    Da Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht wurden, nicht unüblich sind, kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; Senatsurteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17
    cc) Geklärt ist zudem, dass Aufwendungen zur Beseitigung von konkreten Gesundheitsgefährdungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen, dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) entstehen und deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, und Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.).

    Auch solche Aufwendungen dürfen aus den bereits genannten Gründen aber nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen (Senatsurteil in BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574).

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 44/15

    Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln als

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17
    Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N., und vom 15. Juni 2016 VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12).

    Dies gilt selbst dann, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (Senatsurteile vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909, und in BFH/NV 2017, 12).

  • BFH, 30.06.1999 - III R 8/95

    Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17
    Das Fehlen von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten ist allgemein Voraussetzung dafür, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommt, da der Steuerpflichtige endgültig belastet sein muss (z.B. BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766; Schmidt/ Loschelder, EStG, 37. Aufl., § 33 Rz 17).
  • BFH, 19.06.2006 - III B 37/05

    AgB: Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17
    Da Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht wurden, nicht unüblich sind, kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; Senatsurteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572).
  • BFH, 11.02.2009 - VI B 140/08

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17
    Da Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht wurden, nicht unüblich sind, kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; Senatsurteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572).
  • BFH, 24.05.2012 - VI B 120/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Unterhaltsaufwendungen bei einer bestehenden Ehe bzw.

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17
    Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 40/13

    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17
    dd) Schließlich ist geklärt, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und eine damit einhergehende existenzielle Betroffenheit nicht schon mit jedem beliebigen Schaden an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus des Steuerpflichtigen gegeben ist, sondern vielmehr nur dann vorliegt, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist (Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17
    Dies gilt selbst dann, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (Senatsurteile vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909, und in BFH/NV 2017, 12).
  • BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden"

    Aufwendungen in Zusammenhang mit Wildtierschäden erlauben folglich grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG, selbst wenn sie zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren geleistet werden (s. Senatsurteil vom 20.01.2016 - VI R 19/14, Rz 25; Senatsbeschluss vom 28.03.2018 - VI B 106/17, Rz 9, und BFH-Beschluss vom 19.06.2006 - III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057, unter II.2.a - jeweils betreffend ebenfalls nicht unübliche Baumängel).
  • FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19

    Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung

    Dabei reicht allerdings nicht eine allgemein bekannte Schädlichkeit, sondern es müssen mindestens konkret zu befürchtende Gesundheitsschäden anzunehmen sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 28. März 2018, VI B 106/17, BFH/NV 2018, 716 m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 9 K 9147/19

    Aufwendungen für die Sanierung einer Dachgeschosswohnung als außergewöhnliche

    Der Umstand, dass Gewährleistungsansprüche wegen Verjährung nicht mehr bestünden, ändere daran nichts (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 28. März 2018 - VI B 106/17, BFH/NV 2018, 716).

    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2018 - VI B 106/17, BFH/NV 2018, 716 m. w. N.).

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