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   BFH, 28.04.1988 - IV R 102/86   

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BFH, 28.04.1988 - IV R 102/86 (https://dejure.org/1988,5778)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1988 - IV R 102/86 (https://dejure.org/1988,5778)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1988 - IV R 102/86 (https://dejure.org/1988,5778)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/78

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Vermögensverwaltung und zum Beginn

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - IV R 102/86
    Es hat dies unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 8. August 1979 I R 186/78 (BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106) und vom 17. März 1981 VIII R 149/78 (BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522) mit der Erwägung bejaht, ein enger zeitlicher Zusammenhang von An- und Verkauf (im allgemeinen bis zu 5 Jahren) spreche für die Annahme einer gewerblichen Betätigung.

    Für den Fall des Erwerbs und Verkaufs bebauten Grundbesitzes ist ein gewerblicher Grundstückshandel jedenfalls dann zu bejahen, wenn innerhalb eines übersehbaren Zeitraums mehrere bereits in Veräußerungsabsicht erworbene Grundstücke unverändert oder aufgeteilt veräußert werden, also die Betätigung auf den für einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden "häufigen und kurzfristigen marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte" angelegt ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522, und vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798).

    Die Entscheidung kann deshalb entgegen der Auffassung des FG auch nicht auf die Entscheidung in BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522 gestützt werden.

  • BFH, 10.08.1983 - I R 120/80

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - IV R 102/86
    Dem stehe im Streitfall das BFH-Urteil vom 10. August 1983 I R 120/80 (BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137) nicht entgegen.

    Der BFH hat demgemäß in seiner Entscheidung in BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137 Abgrenzungskriterien dargestellt, denen zufolge die Fälle der Erstellung von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen mit anschließender Veräußerung nicht mit denjenigen gleichgesetzt werden dürfen, in denen erworbene bebaute Grundstücke (mit oder ohne Aufteilung in Wohneigentum) veräußert würden.

    Dem BFH-Urteil in BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137 und der hier zitierten Rechtsprechung ist vielmehr gegenteilig zu entnehmen, daß es maßgeblich darauf ankommt, ob statt einer Vermögensverwaltung die wirtschaftliche Ausnutzung substantieller Vermögenswerte im Wege der Umschichtung in den Vordergrund getreten ist.

  • BFH, 08.08.1979 - I R 186/78

    Verkauf von vier Eigentumswohnungen als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - IV R 102/86
    Es hat dies unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 8. August 1979 I R 186/78 (BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106) und vom 17. März 1981 VIII R 149/78 (BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522) mit der Erwägung bejaht, ein enger zeitlicher Zusammenhang von An- und Verkauf (im allgemeinen bis zu 5 Jahren) spreche für die Annahme einer gewerblichen Betätigung.

    Nach den Grundsätzen dieser Entscheidung, denen der erkennende Senat folgt, konnte sich das FG nicht auf den Gesichtspunkt des Zeitraums zwischen An- und Verkauf berufen, wie er dem Urteil in BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106 zugrunde liegt, denn diese Entscheidung betraf den Fall eines Grundstückserwerbs in Bebauungs- und Veräußerungsabsicht mit anschließendem Verkauf der errichteten Eigentumswohnungen in engem zeitlichen Zusammenhang.

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - IV R 102/86
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluß vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 u. a. (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475) zur Vermutung gleichgerichteter Interessen von Ehegatten im Rahmen der Betriebsaufspaltung die Auffassung vertreten, daß eine derartige Vermutung nicht allein auf das Bestehen der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gestützt werden könne.
  • BFH, 28.06.1984 - IV R 156/81

    Zur Frage, wann die Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - IV R 102/86
    Für den Fall des Erwerbs und Verkaufs bebauten Grundbesitzes ist ein gewerblicher Grundstückshandel jedenfalls dann zu bejahen, wenn innerhalb eines übersehbaren Zeitraums mehrere bereits in Veräußerungsabsicht erworbene Grundstücke unverändert oder aufgeteilt veräußert werden, also die Betätigung auf den für einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden "häufigen und kurzfristigen marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte" angelegt ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522, und vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - IV R 102/86
    Die Abgrenzung zwischen einer privaten Vermögensverwaltung und einem Gewerbebetrieb muß unter einer Gesamtwürdigung und nach der Verkehrsauffassung geschehen (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 23.10.1975 - VIII R 60/70

    Zur Trennung von Gewinnen aus Grundstücksgeschäften und Architektenleistungen bei

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - IV R 102/86
    Zwar wäre es bei der gewerblichen Tätigkeit des Klägers als Immobilienmakler denkbar, daß er im Rahmen dieses Gewerbebetriebs auch einen Grundstückshandel betreibt (vgl. zum laufenden Erwerb und zur laufenden Veräußerung von Grundstücken durch einen Architekten das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1975 VIII R 60/70, BFHE 117, 360, BStBl II 1976, 152).
  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Der BFH kennzeichnet den Grundstückshandel als "häufigen und kurzfristigen marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte" (BFH-Urteil vom 28. April 1988 IV R 102/86, BFH/NV 1989, 101, 102, m.w.N.; vgl. ferner Urteile vom 23. Oktober 1975 VIII R 60/70, BFHE 117, 360, 364, BStBl II 1976, 152; vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, 517, BStBl II 1984, 798; vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84); der Große Senat hat diese Formel fortgeführt (Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 2.).
  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Nur wenn bei diesem einzigen Kaufgeschäft keine (auch keine bedingte) Absicht zur Weiterveräußerung der Wohnungen bestanden hatte, hat der BFH gewerblichen Grundstückshandel verneint, weil die Grenze privater Vermögensverwaltung nicht überschritten war (BFH-Urteile vom 28. April 1988 IV R 102/86, BFH/NV 1989, 101, und IV R 130-131/86, BFH/NV 1989, 102).
  • BFH, 25.07.2001 - X R 55/97

    Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt der Gewerbesteuer

    Für den sog. gewerblichen Grundstückshandel hat es der Reichsfinanzhof (RFH) als entscheidend angesehen, "ob Grundstücke zur Ware geworden sind" (RFH-Urteil vom 16. Januar 1923 I A 236/22, RFHE 11, 249, 254 f.; ferner RFH-Urteil vom 2. Februar 1938 VI 640/37, RStBl 1938, 485, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1938 Nr. 129) oder ob die Tätigkeit "planmäßig auf die Wiederveräußerung der angeschafften Grundstücke gerichtet" ist (RFH-Urteil vom 5. Oktober 1938 VI 422/38, RStBl 1939, 158; vgl. ferner das BFH-Urteil vom 28. April 1988 IV R 102/86, BFH/NV 1989, 101, 102, m.w.N. - Handel als "häufiger und kurzfristiger marktmäßiger Umschlag erheblicher Sachwerte"; sowie die Urteile vom 23. Oktober 1975 VIII R 60/70, BFHE 117, 360, 364, BStBl II 1976, 152; vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BFHE 133, 44, 51, BStBl II 1981, 522; vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, 517, BStBl II 1984, 798, und vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84).
  • BFH, 08.02.1996 - IV R 28/95

    Gewerblicher Grundstückshandel: Aufteilung eines Mietwohngrundstücks

    Allerdings hatte der erkennende Senat zuvor in seinem nicht amtlich veröffentlichten Urteil in BFH/NV 1989, 102 in gleicher Weise entschieden wie der I. Senat, ohne daß irgendwelche Besonderheiten beim Erwerb vorgelegen hätten (ähnlich Senatsurteil vom 28. April 1988 IV R 102/86, BFH/NV 1989, 101).
  • BFH, 11.12.1991 - III R 59/89

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Nur wenn bei diesem einzigen Kaufgeschäft keine (auch keine bedingte) Absicht zur Weiterveräußerung der Wohnungen oder Grundstücksteile bestanden hatte, hat der BFH gewerblichen Grundstückshandel verneint, weil die Grenze privater Vermögensverwaltung nicht überschritten war (BFH-Urteile vom 28. April 1988 IV R 102/86, BFH/NV 1989, 101, und IV R 130-131/86, BFH/NV 1989, 102).
  • BFH, 10.04.1995 - III B 73/92

    Voraussetzungen für die Annahme eines Büroversehens bei der Versäumung der

    Für ihre gegenteilige Ansicht könne sich die Klägerin nicht auf die von ihr angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. April 1988 IV R 102/86 (BFH/NV 1989, 101) und IV R 130--131/86 (BFH/NV 1989, 102) berufen, da diese Urteile nicht einschlägig seien.

    Er nahm darin Bezug auf die BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 101 und BFH/NV 1989, 102 und vertrat die Auffassung, daß nach diesen Urteilen im Streitfall kein gewerblicher Grundstückshandel vorgelegen habe.

  • FG München, 20.04.1999 - 11 K 903/96

    "3-Objekt-Grenze": gewerblicher Grundstückshandel in Sonderfällen;

    Zudem zeige schon der Umstand der Änderung des Gesellschaftsvertrages, daß es sich um eine Korrektur einer Fehlentscheidung im privaten Bereich gehandelt habe (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 28. April 1988 IV R 102/86, BFH/NV 1989, 101).
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