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   BFH, 28.04.1998 - VIII R 22/95   

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https://dejure.org/1998,2326
BFH, 28.04.1998 - VIII R 22/95 (https://dejure.org/1998,2326)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1998 - VIII R 22/95 (https://dejure.org/1998,2326)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1998 - VIII R 22/95 (https://dejure.org/1998,2326)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 3, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 3
    Bargebotszinsen als außerordentliche Einkünfte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 24 Nr. 3, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 3
    Einkommensteuer: Kläger und Gemeinde als Grundstücksmiteigentümer - Von Gemeinde betriebene Zwangsversteigerung als Wahrnehmung zivilrechtlicher Auseinandersetzungsansprüche - Erlös keine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 3 EStG - Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke nur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 3, EStG § 34 Abs 2
    Entschädigung; Ermäßigter Steuersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 214
  • NJW 1999, 168 (Ls.)
  • BB 1998, 1730
  • DB 1998, 2199
  • BStBl II 1998, 560
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.04.1966 - VI 366/65

    Tarifvergünstigung für den Teil nachgezahlter Nutzungsvergütungen und Zinsen, der

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 22/95
    Gerät ein solcher privater Erwerber mit der Gegenleistung in Verzug und fließen daher die in mehreren Jahren aufgelaufenen Verzugszinsen dem Veräußerer zusammengeballt zu (zu weiteren Beispielen vgl. den vorletzten Absatz des BFH-Urteils vom 21. April 1966 VI 366/65, BFHE 85, 448, BStBl III 1966, 460), so unterliegt diese Einnahme dem normalen Steuersatz.
  • BFH, 14.06.1963 - VI 216/61 U

    Qualifizierung von Nutzungsentschädigungen als Einkünfte aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 22/95
    Die genannte Vorschrift ist durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1965 (BGBl I 1965, 377) als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 14. Juni 1963 VI 216/61 U (BFHE 77, 169, BStBl III 1963, 380) in das EStG eingefügt worden.
  • BFH, 26.04.1995 - I B 166/94

    Örtliche Voraussetzungen des Grenzgängerbegriffs nach dem DBA-Schweiz 1971

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 22/95
    Ebensowenig kann eine Verletzung des Rechts der Kläger auf Gehör darin erblickt werden, daß sich das FG im Rahmen der Begründung seines Entscheidungsergebnisses nicht mit jedem der von den Klägern angeführten rechtlichen Gesichtspunkte ausdrücklich und ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532, unter II. 2. a der Gründe; Gräber/von Groll, a.a.O., § 105 Rdnr. 24, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • FG München, 24.01.1995 - 13 K 568/94

    Anwendbarkeit des begünstigten Steuersatzes auf Bargebotszinsen; Begriff der

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 22/95
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 917 veröffentlichten Urteil als unbegründet abgewiesen.
  • BFH, 14.03.1985 - IV R 143/82

    Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 EStG für nachgezahlte Zinsen und

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 22/95
    Dementsprechend hat denn auch der BFH im Urteil vom 14. März 1985 IV R 143/82 (BFHE 143, 457, BStBl II 1985, 463, 464, rechte Spalte) "die Sonderbehandlung von nachgezahlten Nutzungsvergütungen und Zinsen, die mit einer Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen, gegenüber anderen gegen den Willen des Steuerpflichtigen zusammengeballt zufließenden Zahlungen" mit der auch hier für die Eingrenzung des Anwendungsbereichs des S 24 Nr. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG für maßgeblich gehaltenen Erwägung gerechtfertigt, daß "bei Grundstücksbeschaffungsmaßnahmen für öffentliche Zwecke ... dem Grundstückseigentümer regelmäßig ein ungleich geringerer Gestaltungsspielraum (bleibe) als bei sonst üblichen Grundstücksverwertungen ..." .
  • BFH, 14.12.1994 - X R 74/91

    Kein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG, wenn Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 22/95
    Zuständig hierfür ist das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259).
  • BFH, 28.02.2001 - I R 29/99

    Berichtigungsbescheide gem. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO

    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig hierfür ist das Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. etwa BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 22/95, BFHE 186, 214, BStBl II 1998, 560).
  • BFH, 28.06.2001 - X B 129/00

    Beschwerde - Divergenz - Gesamtwürdigung - Betriebsgrundstück - Einkommensteuer

    Schon aus der vom FG (Urteilsbegründung S. 6) in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 1997 (dort S. 10 f.) nämlich ergibt sich, dass dies ersichtlich nicht zutrifft: In Übereinstimmung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. z.B. BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 22/95, BFHE 186, 214, BStBl II 1998, 560) hat das FA den Standpunkt vertreten, als einzige Vergünstigungsregelung komme § 24 Nr. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG in Betracht, und dies auch nur für einen Teil der Entschädigungsleistung, d.h. soweit diese eine Zusammenballung auf höchstens drei Jahre darstelle.
  • BFH, 19.10.1999 - VI B 117/99

    Beschwerdeverfahren - Übereinstimmende Erledigungserklärung - Kosten des

    Der Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unzulässig (zuletzt BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 22/95, BFHE 186, 214, BStBl II 1998, 560, m.N.).
  • BFH, 28.06.2001 - X B 130/00

    Beschwerde - Divergenz - Gesamtwürdigung - Betriebsgrundstück - Einkommensteuer

    Schon aus der vom FG (Urteilsbegründung S. 6) in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 1997 (dort S. 10 f.) nämlich ergibt sich, dass dies ersichtlich nicht zutrifft: In Übereinstimmung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. z.B. BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 22/95, BFHE 186, 214, BStBl II 1998, 560) hat das FA den Standpunkt vertreten, als einzige Vergünstigungsregelung komme § 24 Nr. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG in Betracht, und dies auch nur für einen Teil der Entschädigungsleistung, d.h. soweit diese eine Zusammenballung auf höchstens drei Jahre darstelle.
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