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   BFH, 28.04.2016 - IV R 6/13   

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https://dejure.org/2016,16994
BFH, 28.04.2016 - IV R 6/13 (https://dejure.org/2016,16994)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2016 - IV R 6/13 (https://dejure.org/2016,16994)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2016 - IV R 6/13 (https://dejure.org/2016,16994)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Gewerbesteuer bei Übergang des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft mit anschließender Vermögensübertragung auf eine Schwesterpersonengesellschaft

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UmwStG § 18 Abs 4 S 1, UmwStG § 18 Abs 4 S 2, UmwStG § 24, AO § 42
    Gewerbesteuer bei Übergang des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft mit anschließender Vermögensübertragung auf eine Schwesterpersonengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Gewerbesteuer bei Übergang des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft mit anschließender Vermögensübertragung auf eine Schwesterpersonengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 4 S 1 UmwStG 1995 vom 20.12.1996, § 18 Abs 4 S 2 UmwStG 1995 vom 20.12.1996, § 24 UmwStG 1995, § 42 AO
    Gewerbesteuer bei Übergang des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft mit anschließender Vermögensübertragung auf eine Schwesterpersonengesellschaft

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerliche Behandlung durch eine oder mehrere Veräußerungen offengelegter stiller Reserven

  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuer bei Übergang des Vermögens einer Kapital- auf eine Personengesellschaft und anschließender Übertragung auf eine Schwesterpersonengesellschaft

  • rewis.io

    Gewerbesteuer bei Übergang des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft mit anschließender Vermögensübertragung auf eine Schwesterpersonengesellschaft

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuer bei Übergang des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft mit anschließender Vermögensübertragung auf eine Schwesterpersonengesellschaft

  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuerliche Behandlung durch eine oder mehrere Veräußerungen offengelegter stiller Reserven

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuer bei Übergang des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft mit anschließender Vermögensübertragung auf eine Schwesterpersonengesellschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gewerbesteuer bei Übergang des Vermögens einer Kapital- auf Personengesellschaft mit anschließender Vermögensübertragung auf Schwesterpersonengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GewSt bei Übergang des Vermögens einer KapGes. auf eine PersGes. mit anschließender Vermögensübertragung auf eine Schwesterpersonengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kapitalgesellschaft -> Personengesellschaft -> Schwesterpersonengesellschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 6 Abs 3 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 3 S 2 EStG 2002, § 6 Abs 5 S 3 Nr 2 EStG 2002, § 16 EStG 2002, § 139 Abs 4 FGO, EStG VZ 2008

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewerbesteuer bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    GewSt bei Vermögensübertragung auf Schwester-PersGes nach Formwechsel

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer bei Übergang des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 18 Abs 4, UmwStG § 24, AO § 42
    Gewerbesteuer, Veräußerungsgewinn, Umwandlung, Einbringung, Gestaltungsmissbrauch

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 398
  • ZIP 2016, 1830
  • BB 2016, 1685
  • DB 2016, 1544
  • BStBl II 2016, 725
  • NZG 2016, 998
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.04.2012 - IV R 24/09

    Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 bei zeitgleicher Verschmelzung und

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - IV R 6/13
    b) Anders als die Klägerin meint, so insbesondere ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung, unterliegen nicht nur die Gewinne aus der Veräußerung/Aufgabe des "gesamten" Betriebs der Personengesellschaft der Gewerbesteuerpflicht, sondern, wie sich dem Wortlaut der Regelung in § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 eindeutig entnehmen lässt, auch die Gewinne aus der Veräußerung/Aufgabe eines Teilbetriebs oder eines Anteils an der Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 26. April 2012 IV R 24/09, BFHE 237, 206, BStBl II 2012, 703).

    c) Der Gewerbesteuer unterliegen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist sämtliche Gewinne aus einer oder mehreren Veräußerungen einer der in § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 1995 genannten Sachgesamtheiten, soweit hierin stille Reserven enthalten sind, die --wenn auch nicht mit dem am Umwandlungsstichtag maßgeblichen Wert (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 237, 206, BStBl II 2012, 703)-- dem von der Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft übergangenen Betriebsvermögen zuzuordnen sind.

    Er beruht als spezialgesetzlicher und gegenüber den §§ 2 und 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) subsidiärer Ausnahmetatbestand auf der Regelungsidee einer fortdauernden gewerbesteuerrechtlichen Verstrickung des Vermögens der umgewandelten Kapitalgesellschaft (BFH-Urteil in BFHE 237, 206, BStBl II 2012, 703).

    Zur Begründung hat der BFH bereits mehrfach ausgeführt (zuletzt BFH-Urteile vom 20. November 2006 VIII R 45/05, BFH/NV 2007, 793; vom 26. Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73, und in BFHE 237, 206, BStBl II 2012, 703), dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG 1995 einerseits das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgt und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4 UmwStG 1995) sowie die Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 UmwStG 1995) von jeglicher gewerbesteuerlichen Belastung der Umwandlung abgesehen habe.

  • FG Münster, 07.12.2012 - 14 K 3829/09

    Gewerbesteuerpflicht von Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnen nach § 18 Abs. 4

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - IV R 6/13
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. Dezember 2012  14 K 3829/09 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 567 veröffentlichten Urteil ging das Finanzgericht (FG) davon aus, dass die Gewinne, die die Gesellschafter der Klägerin in den Streitjahren durch die Veräußerung der (Teil-)Gesellschaftsanteile erzielt haben, soweit sie auf die Veräußerung des ehemaligen Vermögens der GmbH entfielen, nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 gewerbesteuerpflichtig seien.

    Sie beantragt, das Urteil des FG Münster vom 7. Dezember 2012  14 K 3829/09 G sowie die Gewerbesteuermessbescheide für 1997 vom 3. Juli 2000 und für 1988 und 1999 vom 19. Juni 2006, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2009, aufzuheben.

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 22/06

    Veräußerung eines Teilanteils an einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - IV R 6/13
    a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig und es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474, und vom 30. August 2007 IV R 22/06, BFH/NV 2008, 109), dass der mit Wirkung auf den 1. Januar 1996 durchgeführte Formwechsel der vier GmbH in GbR als Vermögensübergang i.S. des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 zu qualifizieren und dadurch die in der Vorschrift normierte Fünf-Jahres-Frist in Gang gesetzt worden ist.

    In der Rechtsprechung ist zudem ebenfalls geklärt, dass auch die Teilanteilsveräußerung unter den Tatbestand des § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 zu subsumieren ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 109).

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 33/09

    Personengesellschaft als Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - IV R 6/13
    Da die Beteiligten Einigkeit über die Höhe der aus den Anteils- bzw. Teilanteilsveräußerungen in den Streitjahren resultierenden Gewinne der Klägerin aus Gewerbebetrieb (zur Gewerbesteuerschuldnerschaft der Personengesellschaft für nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 der Gewerbesteuer unterliegende Veräußerungsgewinne s. BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 IV R 33/09, BFH/NV 2013, 1122) erzielt haben und das FA die Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre mit Einspruchsentscheidung vom 25. September 2009 entsprechend geändert hat, hat das FG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 45/05

    Formwechselnde Umwandlung einer KapG in PersG

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - IV R 6/13
    Zur Begründung hat der BFH bereits mehrfach ausgeführt (zuletzt BFH-Urteile vom 20. November 2006 VIII R 45/05, BFH/NV 2007, 793; vom 26. Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73, und in BFHE 237, 206, BStBl II 2012, 703), dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG 1995 einerseits das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgt und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4 UmwStG 1995) sowie die Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 UmwStG 1995) von jeglicher gewerbesteuerlichen Belastung der Umwandlung abgesehen habe.
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 58/06

    Gewerbesteuerpflicht einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - IV R 6/13
    Zur Begründung hat der BFH bereits mehrfach ausgeführt (zuletzt BFH-Urteile vom 20. November 2006 VIII R 45/05, BFH/NV 2007, 793; vom 26. Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73, und in BFHE 237, 206, BStBl II 2012, 703), dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG 1995 einerseits das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgt und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4 UmwStG 1995) sowie die Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 UmwStG 1995) von jeglicher gewerbesteuerlichen Belastung der Umwandlung abgesehen habe.
  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - IV R 6/13
    a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig und es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474, und vom 30. August 2007 IV R 22/06, BFH/NV 2008, 109), dass der mit Wirkung auf den 1. Januar 1996 durchgeführte Formwechsel der vier GmbH in GbR als Vermögensübergang i.S. des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 zu qualifizieren und dadurch die in der Vorschrift normierte Fünf-Jahres-Frist in Gang gesetzt worden ist.
  • BFH, 16.11.2005 - X R 6/04

    Umfang des nach § 18 Abs.4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinns -

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - IV R 6/13
    bb) Ausgehend von diesem betriebsbezogenen Normverständnis des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 hat der BFH angenommen, dass nicht die im Zeitpunkt der Umwandlung im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ruhenden --historischen-- stillen Reserven nachversteuert, sondern die aktuellen, im Zeitpunkt der Aufgabe bzw. Veräußerung beim übernehmenden Rechtsträger vorhandenen stillen Reserven des in anderer Rechtsform fortgeführten Betriebs der Gewerbesteuer unterworfen werden (BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62).
  • FG Hessen, 02.08.2023 - 8 K 1429/21

    Gewerbesteuer bei Veräußerung einer aus einer Kapitalgesellschaft durch

    Bei dem betriebsbezogenen Normverständnis des § 18 Abs. 3 UmwStG sei jeder Veräußerungsgewinn innerhalb der Fünfjahresfrist grundsätzlich insoweit der Gewerbesteuer zu unterwerfen, als er auf der Aufdeckung stiller Reserven beruhe, die den Wirtschaftsgütern der ehemaligen Kapitalgesellschaft zuzuordnen seien (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.04.2016 IV R 6/13, BStBl II 2016, 725).

    Die Gewerbesteuerverstrickung des übergegangenen Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft wird innerhalb der Fünfjahresfrist daher durch einen Veräußerungsvorgang im Sinne des § 18 Abs. 3 UmwStG nur insoweit gelöst, als dadurch die stillen Reserven gewerbesteuerpflichtig aufgedeckt worden sind (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 28.04.2016 IV R 6/13, BStBl. II 2016, 725).

    Er ist gerade als spezialgesetzlicher Ausnahmetatbestand gegenüber den §§ 2 und 7 des GewStG konzipiert worden und folgt der Regelungsidee einer fortdauernden gewerbesteuerlichen Verstrickung des Vermögens der umgewandelten Kapitalgesellschaft (vgl. hierzu nur BFH-Urteile 28.04.2016 IV R 6/13, BStBl II 2016, 725; vom 26.04.2012 IV R 24/09, BStBl. II 2012, 703 und vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BStBl II 2004, 474, jeweils m.w.N.).

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