Rechtsprechung
BFH, 28.04.2016 - VI R 15/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von Scheidungsfolgekosten - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10. 03. 2016 VI R 38/13
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2, EStG VZ 2010, FamFG § 137 Abs 2, FamFG § 137 Abs 3
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von Scheidungsfolgekosten - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 38/13
- Bundesfinanzhof
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von Scheidungsfolgekosten - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 38/13
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2010, § 137 Abs 2 FamFG, § 137 Abs 3 FamFG
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von Scheidungsfolgekosten - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 38/13 - IWW
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 EStG, § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 137 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 137 Abs. 2 FamFG, § 137 Abs. 3 FamFG, § 137 Abs. 2, 3 FamFG, § 135 Abs. 1 FGO
- Wolters Kluwer
Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen
- rewis.io
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von Scheidungsfolgekosten - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 38/13
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen
- rechtsportal.de
EStG § 33 Abs. 1 S. 1
Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen - datenbank.nwb.de
Keine Berücksichtigung von Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Scheidungsfolgekosten - als außergewöhnliche Belastung
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Köln, 18.12.2014 - 6 K 1090/12
- BFH, 28.04.2016 - VI R 15/15
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18
Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche …
In allen anderen Fällen, die Streitigkeiten über das Umgangsrecht außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds bei Ehescheidungen betrafen, hat der BFH dagegen die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen verneint (aus neuerer Zeit z.B. Senatsurteile vom 10.03.2016 - VI R 38/13, und vom 28.04.2016 - VI R 15/15; zustimmend z.B. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 33 Rz 47b). - BFH, 13.08.2020 - VI R 27/18
Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als …
In allen anderen Fällen, die Streitigkeiten über das Umgangsrecht außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds bei Ehescheidungen betrafen, hat der BFH dagegen die Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen verneint (aus neuerer Zeit z.B. Senatsurteile vom 10.03.2016 - VI R 38/13, und vom 28.04.2016 - VI R 15/15; zustimmend z.B. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 33 Rz 47b). - BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
aa) Der Senat führt für die bis einschließlich 2012 geltende Fassung des § 33 EStG die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von durch Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen fort (…z.B. Senatsurteile vom 20. Januar 2016 VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905, und vom 28. April 2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545).Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Fall nichtehelicher Familienbeziehungen (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2016, 1545, m.w.N.).
Ebenso sind auch die Aufwendungen des Klägers für die Streitigkeiten mit seiner (geschiedenen) Ehefrau über das Aufenthaltsbestimmungs- und das Besuchsrecht für das gemeinsame Kind (s. dazu auch Senatsurteile vom 10. März 2016 VI R 38/13, BFH/NV 2016, 1009, und in BFH/NV 2016, 1545) nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.
- FG München, 07.05.2018 - 7 K 257/17
Geltendmachung von Prozesskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung
Soweit nach der Rechtsprechung (…BFH-Urteile vom 14.12.2016 VI R 49/15, BFH/NV 2017, 895;… vom 10.03.2016 VI R 38/13, BFH/NV 2016, 1009; vom 28.04.2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Streitigkeiten mit seiner (geschiedenen) Ehefrau über das Aufenthaltsbestimmungs- und das Besuchsrecht für das gemeinsame Kind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind, steht dies einer Berücksichtigung der Aufwendungen im Streitfall nicht entgegen. - FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18
Auseinandersetzung einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft als außergewöhnliche …
Allein die Tatsache, dass mit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung um das private Einfamilienhaus der Ausgang der betreffenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war, rechtfertig nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht die Annahme einer Bedrohung der Existenzgrundlage (vgl. BFH-Urteil von 28.04.2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545). - FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16
Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen aus einer Arbeitsecke - Aufwendungen …
Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (z. B. BFH-Urteil vom 28. April 2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545, BFH-Urteil vom BFH…, Urteil vom 14. April 2016 VI R 38/15, BFH/NV 2016, 1442, nachdem zwischenzeitlich eine andere Auffassung vertreten worden war durch BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30).