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   BFH, 28.04.2020 - VI R 54/17   

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https://dejure.org/2020,20784
BFH, 28.04.2020 - VI R 54/17 (https://dejure.org/2020,20784)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2020 - VI R 54/17 (https://dejure.org/2020,20784)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2020 - VI R 54/17 (https://dejure.org/2020,20784)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 2 Abs 5, EStG § 2 Abs 5b, EStG § 2 Abs 6, EStG § 32a, EStG § 32d Abs 1, EStG § 35a, EStG § 43 Abs 5, EStG § 32d Abs 3, EStG § 32d Abs 4, EStG VZ 2014
    Keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 5 EStG 2009, § 2 Abs 5b EStG 2009, § 2 Abs 6 EStG 2009, § 32a EStG 2009, § 32d Abs 1 EStG 2009
    Keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • IWW

    § ... 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 32d Abs. 1, 3, 4 EStG, § 43 EStG, § 32d Abs. 3 EStG, § 32d Abs. 1 EStG, § 35a EStG, § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 127 FGO, § 68 Satz 1 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 35a Abs. 1 EStG, § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 32a EStG, § 2 Abs. 5 EStG, § 43 Abs. 5 EStG, § 2 Abs. 5b EStG, § 32d Abs. 3, § 32d EStG, § 32d Abs. 3 Satz 2 EStG, § 2 Abs. 6 EStG, § 32d Abs. 6 EStG, § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG, § 10d EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf dem besonderen Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer

  • Betriebs-Berater

    Keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • rewis.io

    Keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf dem besonderen Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de

    Keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und Abgeltungsteuer finden nicht zusammen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 35a, EStG § 2 Abs 5, EStG § 2 Abs 5b, EStG § 32d, EStG § 32a, EStG § 2 Abs 6
    Steuerermäßigung, Abgeltungsteuer, Kapitaleinkünfte

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 35a ; EStG § 2 Abs 5 ; EStG § 2 Abs 5b ; EStG § 32d ; EStG § 32a ; EStG § 2 Abs 6

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 269, 15
  • BStBl II 2020, 544
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Hamburg, 23.11.2017 - 6 K 106/16

    Keine Berücksichtigung von Steuerermäßigungen im Sinne des § 35a EStG bei

    Auszug aus BFH, 28.04.2020 - VI R 54/17
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des FG Hamburg vom 23.11.2017 - 6 K 106/16 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Hamburg vom 23.11.2017 - 6 K 106/16 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30.06.2016 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2014 zuletzt vom 06.04.2018 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Einkommensteuer um 5.200 EUR vermindert wird.

    Der Senat hält einstimmig die Revision mit der Maßgabe für unbegründet, dass das Urteil des FG Hamburg vom 23.11.2017 - 6 K 106/16 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird; eine mündliche Verhandlung wird nicht für erforderlich gehalten.

  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

    Auszug aus BFH, 28.04.2020 - VI R 54/17
    Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos geworden und aufzuheben (s. Senatsurteil vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 17, m.w.N.).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats in der Sache (s. Senatsurteil in BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496).

  • BFH, 29.01.2009 - VI R 44/08

    Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für

    Auszug aus BFH, 28.04.2020 - VI R 54/17
    Daher kommt keine Steuerermäßigung in Betracht, wenn die tarifliche Einkommensteuer 0 EUR beträgt (Senatsurteil vom 29.01.2009 - VI R 44/08, BFHE 224, 261, BStBl II 2009, 411, Rz 12).
  • FG Münster, 17.02.2021 - 7 K 3409/20

    Keine unbillige Doppelbelastung von Stückzinsen mit Erbschaft- und

    Im sich anschließenden Klageverfahren (7 K 3455/19 E) wies der Berichterstatter darauf hin, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche der Abgeltungsteuer und damit einem gesonderten Tarif unterliegen, nicht in die "tarifliche Einkommensteuer" i. S. v. § 35a Abs. 1 EStG eingingen und damit nicht nach § 35a EStG ermäßigt zu besteuern seien (BFH-Beschluss vom 28.04.2020 VI R 54/17, BStBl II 2020, 544).

    Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, können daher nicht nach § 35a EStG ermäßig werden (BFH-Beschluss vom 28.04.2020 VI R 54/17, BFHE 269, 15, BStBl II 2020, 544).

  • FG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 K 18/19

    Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG zwischen Berücksichtigung von

    Danach ist die tarifliche Einkommensteuer zunächst u.a. um Steuerermäßigungen zu vermindern und erst dann um die in dieser Vorschrift benannten Steuern zu erhöhen (vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 28. April 2020 VI R 54/17, BFHE 269, 15, BStBl. II 2020, 544).

    Nur wenn bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG eine negative Einkommensteuer oder ein sog. Anrechnungsüberhang entsteht, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 44/08, BFHE 224, 261, BStBl. II 2009, 411; BFH-Beschluss vom 28. April 2020 VI R 54/17, BFHE 269, 15, BStBl. II 2020, 544).

  • FG München, 22.09.2020 - 12 K 1937/19

    Zum Zusammentreffen eines Erstattungsüberhangs mit einem negativen Gesamtbetrag

    c) Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt im Streitfall nicht in Betracht, da die tarifliche Einkommensteuer 0 EUR beträgt und die von der Klägerin erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG der abgeltenden Kapitalertragsteuer unterlegen haben (BFH-Beschluss vom 28. April 2020 VI R 54/17, BFHE nn, DStR 2020, 1668).
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