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   BFH, 28.05.1991 - IV B 28/90   

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https://dejure.org/1991,1685
BFH, 28.05.1991 - IV B 28/90 (https://dejure.org/1991,1685)
BFH, Entscheidung vom 28.05.1991 - IV B 28/90 (https://dejure.org/1991,1685)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 1991 - IV B 28/90 (https://dejure.org/1991,1685)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufspaltung - Personengruppentheorie des BFH - Familienangehörige - Beherrschende Beteiligung - Interessengleichklang familiärer Beziehungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 164, 543
  • BB 1991, 1842
  • DB 1991, 2169
  • BStBl II 1991, 801
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 28.05.1991 - IV B 28/90
    Die Frage, ob der zur Betriebsaufspaltung ergangene Beschluß des BVerfG vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475) die Anwendbarkeit der sog. Personengruppentheorie des BFH berührt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475 berührt nicht die Anwendbarkeit der sog. Personengruppentheorie des BFH.

    Diese Rechtsprechung ist vom BVerfG im Beschluß in BStBl II 1985, 475 nicht beanstandet worden (480).

    Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, daß der Familienangehörige nur an einem der beiden Unternehmen beteiligt ist (vgl. die drei vom BVerfG beurteilten Sachverhalte, BStBl II 1985, 475, 476 f.; Söffing, Betriebsaufspaltung, 2. Aufl. 1990, S. 24 ff.).

    Der BFH hat deshalb in solchen Fällen auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses in BStBl II 1985, 475 eine Betriebsaufspaltung angenommen.

  • BFH, 17.03.1987 - VIII R 36/84

    Zum Vorliegen besonderer Umstände für die Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen

    Auszug aus BFH, 28.05.1991 - IV B 28/90
    Es ist vielmehr durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, daß in Fällen, in denen Familienangehörige aufgrund ihrer Beteiligung sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen in der Lage sind, zusammen beide Unternehmen zu beherrschen, der von der Rechtsprechung vermutete Interessengleichklang nicht auf der familiären Beziehung, sondern auf dem zweckgerichteten Zusammenschluß derselben Personen in beiden Unternehmen beruht (BFH-Urteil vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858).

    Besonders deutlich wird die Abgrenzung der "Personengruppentheorie" gegenüber der Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen im BFH-Urteil vom 17. März 1987 VIII R 36/84 (BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858), in dem die personelle Verflechtung für ein Streitjahr, in dem beide Ehegatten an beiden Unternehmen beteiligt waren, bejaht und für die folgenden Jahre, in denen die Ehefrau nur an der Besitzgemeinschaft beteiligt war, verneint wurde.

  • BFH, 29.10.1987 - VIII R 5/87

    Zur Bedeutung der Einstimmigkeitsabrede beim Besitzunternehmen für die personelle

    Auszug aus BFH, 28.05.1991 - IV B 28/90
    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung des FG-Urteils vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Oktober 1987 VIII R 5/87 (BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96) gestützt wird.

    Zum einen betrifft das Urteil in BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96 einen Fall, in dem der Ehemann allein an der Betriebsgesellschaft beteiligt war.

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 28.05.1991 - IV B 28/90
    Nicht erforderlich ist es, daß an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungen derselben Personen bestehen (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).
  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 28.05.1991 - IV B 28/90
    Der Grund hierfür wird darin gesehen, daß die Gesellschafter des Betriebsunternehmens nicht zufällig zusammengekommen sind, sondern sich auch beim Besitzunternehmen zur Verfolgung eines bestimmten wirtschaftlichen Zwecks zusammengefunden haben, ihr Handeln also durch gleichgerichtete Interessen bestimmt wird (BFH-Urteil vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).
  • BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
    Auszug aus BFH, 28.05.1991 - IV B 28/90
    Der Grund hierfür wird darin gesehen, daß die Gesellschafter des Betriebsunternehmens nicht zufällig zusammengekommen sind, sondern sich auch beim Besitzunternehmen zur Verfolgung eines bestimmten wirtschaftlichen Zwecks zusammengefunden haben, ihr Handeln also durch gleichgerichtete Interessen bestimmt wird (BFH-Urteil vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).
  • BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98

    Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Familienangehörige nur an einem der beiden Unternehmen beteiligt ist (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 28. Mai 1991 IV B 28/90, BFHE 164, 543, BStBl II 1991, 801; ferner BFH-Urteile in BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876, und in BFH/NV 1994, 15).
  • BFH, 26.11.1992 - IV R 15/91

    Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei ehelicher Gütergemeinschaft

    Die vom BVerfG beanstandete Rechtsprechung des BFH betrifft lediglich die Fälle, in denen nur an einem der Unternehmen, also entweder Besitz- oder Betriebsunternehmen, beide Ehegatten beteiligt sind (Senatsbeschluß vom 28. Mai 1991 IV B 28/90, BFHE 164, 543, BStBl II 1991, 801).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2002 - 5 K 2595/98

    Betriebsaufspaltung bei in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten

    Diese Fallkonstellationen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Familienangehörige nur an einem der beiden Unternehmen beteiligt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 1991, Az.: IV B 28/90, BStBl II 1991 S. 801 ).

    Treffen die Voraussetzungen der sog. Personengruppentheorie auf Familienangehörige zu, sind also wie im Streitfall Ehemann und Ehefrau in der Lage, beide Unternehmen jeweils gemeinsam zu beherrschen, beruht der von der Rechtsprechung geforderte Interessengleichklang nicht auf der familiären Beziehung, sondern auf dem zweckgerichteten Zusammenschluss derselben Personen in beiden Unternehmen (BFH-Beschluß vom 28. Mai 1991, a. a. O.; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000, Az.: IV R 62/98, BStBl II 2000, S. 417).

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.03.2011 - 1 K 1725/07

    Erhöhte Investitionszulage für KMU: KMU-Schwelle bei verbundenen Unternehmen,

    Demgegenüber wurde es nicht beanstandet, wenn die beherrschende Stellung einer Personengruppe daraus abgeleitet wird, dass Gesellschafter beider Unternehmen sich zur Verfolgung eines bestimmten wirtschaftlichen Zwecks zusammengefunden haben und dementsprechend die Zurechnung gerade nicht nur auf familiären Gründen, sondern auf den gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen der Gruppe beruht (vgl. dazu BFH, Beschl. V. 28. Mai 1991, IV B 28/90, BStBl. 1991, 801).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2630/95
    Der Grund hierfür wird darin gesehen, daß die Gesellschafter des Betriebsunternehmens nicht zufällig zusammen gekommen sind, sondern sich auch beim Besitzunternehmen zur Verfolgung eines bestimmten wirtschaftlichen Zwecks zusammen gefunden haben, ihr Handeln also durch gleichgerichtete Interessen bestimmt wird ( BFH-Beschluß vom 28. Mai 1991 IV B 28/90 . Der Betrieb -DB - 1991, 2169).

    Die Familienangehörigen werden in diesen Fällen nicht schlechter, sondern ebenso behandelt wie nicht durch die Familie verbundene Steuerpflichtige ( BFH-Beschluß vom 28. Mai 1991 IV B 28/90 , a.a.O.).

  • BFH, 18.03.1993 - IV R 96/92

    Zur Anwendung der sog. Personengruppentheorie bei Betriebsaufspaltung (§ 15 EStG

    Mit der Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen hat das nichts zu tun (Senatsbeschluß vom 28. Mai 1991 IV B 28/90, BFHE 164, 543, BStBl II 1991, 801).
  • FG Münster, 03.12.2020 - 3 K 1429/17

    Zuordnung eines Grundstücks zum Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 2

    Bei den beteiligten Personen kann es sich auch um Familienangehörige handeln (BT-Drucks. 16/11107, Seite 11, unter Verweis auf BFH, Beschluss vom 28.05.1991 IV B 28/90, BFHE 164, 543; FG Hessen, Urteil vom 24.04.2018 9 K 1857/15, EFG 2018, 2047).
  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2000 - V 870/98

    Betriebsaufspaltung bei konträren Beteiligungsverhältnissen

    Diese Rechtsprechung berührt die Anwendung der sogenannten Personengruppentheorie nicht (BFH, BStBl II 1991, 801 ).
  • FG Sachsen, 26.07.2001 - 3 K 354/97

    Ohne Eintragung des Betriebsunternehmens in die Handwerksrolle keine erhöhte

    Die Klägerin beruft sich hierbei auf die Entscheidungen des BFH in BStBl II 1991, 801 und BFH/NV 1994, 15.
  • FG Niedersachsen, 08.07.1998 - IX 504/93

    Einkünfte aus der Vermietung eines Grundstücks im Rahmen einer

    Gleichwohl hält der Senat die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung für angebracht, da die Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 28. Mai 1991 IV 28/90 (BFHE 164, 543, BStBl II 1991, 801), mit der die grundsätzliche Bedeutung der Fragen über die Anwendung der sog. Personengruppentheorie verneint wurde, vor der Entscheidung des BVerfG zum Oderkonto ergangen ist.
  • FG Sachsen, 26.07.1991 - 3 K 354/97

    Ohne Eintragung des Betriebsunternehmens in die Handwerksrolle keine erhöhte

  • FG Düsseldorf, 20.01.2004 - 16 K 5157/98

    Investitionszulage; Verbleibensvoraussetzung; Beendigung einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.03.2002 - 2 K 1256/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von jeweils zwei

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