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   BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02   

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https://dejure.org/2003,6479
BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02 (https://dejure.org/2003,6479)
BFH, Entscheidung vom 28.05.2003 - VII B 236/02 (https://dejure.org/2003,6479)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 2003 - VII B 236/02 (https://dejure.org/2003,6479)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 62 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § ... 62 Abs. 3 Satz 6; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; StBerG § 3 Nr. 1; ; StBerG § 3 Nr. 2; ; StBerG § 3 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3
    Bindung an geltend gemachten Zulassungsgrund?

  • datenbank.nwb.de

    Keine Bindung an geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz bei Vorliegen eines Verfahrensmangels; Nachweis der Bevollmächtigung unter Setzung einer Ausschlussfrist nur bei begründeten Zweifeln; hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 30.11.1988 - I R 168/84

    Klageerhebung - Prozeßbevollmächtigter - Sachurteilsvoraussetzung - Prüfung von

    Auszug aus BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02
    Aus dem von der Klägerin genannten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 1988 I R 168/84 (BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514) ergebe sich nichts anderes.

    Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, die Vorentscheidung weiche von dem BFH-Urteil in BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514 ab.

    Der Kläger hat, wie es für die Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich ist, abstrakte Rechtssätze aus dem BFH-Urteil in BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514 und dem FG-Urteil gegenübergestellt (hierzu etwa: Senatsbeschluss vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, 1607).

    a) In der Sache liegt jedoch keine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) vor, wenn auch das FG in seinem Urteil zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass in dem Fall, der Gegenstand des BFH-Urteils in BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514 war, keine Ausschlussfrist für die Vorlage einer Vollmacht gesetzt worden sei.

    Das BFH-Urteil in BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514 bezieht sich nur auf die nachträgliche Genehmigung der Prozessführung eines vollmachtlosen Vertreters, wobei dort innerhalb der Ausschlussfrist eine Vollmacht vorgelegt worden war.

  • BFH, 07.08.2002 - VII B 214/01

    Divergenz; Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; Verletzung der

    Auszug aus BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02
    Der Kläger hat, wie es für die Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich ist, abstrakte Rechtssätze aus dem BFH-Urteil in BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514 und dem FG-Urteil gegenübergestellt (hierzu etwa: Senatsbeschluss vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, 1607).
  • BFH, 02.08.1994 - IX R 102/91

    Zulässigkeit einer Klage hinsichtlich Vorlegen einer den gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02
    Es ist geklärt, dass die Vorlage einer Vollmacht erst nach Ablauf einer gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzten Ausschlussfrist nicht zu einer Heilung führen kann (vgl. BFH-Urteile vom 2. August 1994 IX R 102/91, BFH/NV 1995, 534, 535; vom 9. Juni 1999 I R 23/98, BFH/NV 2000, 51, 52).
  • BFH, 11.02.2003 - VII R 18/02

    Nachweis der Bevollmächtigung

    Auszug aus BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02
    Wie der Senat eingehend in seinem Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02 (BB 2003, 1267) dargelegt hat, darf hiernach bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Bevollmächtigter eine Vollmacht unter Setzung einer Ausschlussfrist nur noch bei begründeten Zweifeln an der Bevollmächtigung angefordert werden.
  • BFH, 17.01.2002 - VI B 114/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Antrag auf Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02
    Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) kann ein bestimmter Klageantrag ausreichen, wenn sich der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, m.w.N.).
  • BFH, 05.08.2002 - II B 60/01

    Ausschlussfrist zur Vorlage der Prozessvollmacht; Unterbevollmächtigung

    Auszug aus BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02
    Eine fehlerhafte Anwendung des § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO stellt einen Verfahrensmangel dar (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 5. August 2002 II B 60/01, BFH/NV 2002, 1605).
  • BFH, 27.06.1996 - IV R 61/95

    Formelle Anforderungen an eine einzureichende Klageschrift

    Auszug aus BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02
    Denn bei der Auslegung einer beim FG erhobenen Klage sind sämtliche diesem und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846; vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232).
  • BFH, 09.06.1999 - I R 23/98

    Ergänzung einer Vollmachtsurkunde; Fristsetzung zur Vollmachtsvorlage

    Auszug aus BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02
    Es ist geklärt, dass die Vorlage einer Vollmacht erst nach Ablauf einer gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzten Ausschlussfrist nicht zu einer Heilung führen kann (vgl. BFH-Urteile vom 2. August 1994 IX R 102/91, BFH/NV 1995, 534, 535; vom 9. Juni 1999 I R 23/98, BFH/NV 2000, 51, 52).
  • BFH, 12.05.1989 - III R 132/85

    - Berücksichtigung von dem FA bekannten Umständen bei Auslegung einer Klage -

    Auszug aus BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02
    Denn bei der Auslegung einer beim FG erhobenen Klage sind sämtliche diesem und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846; vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232).
  • BVerwG, 29.06.1977 - 5 B 88.76

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

    Auszug aus BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02
    Es ist anerkannt, dass keine Bindung an einen von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgrund besteht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt wird, der dargestellte Sachverhalt jedoch das Vorliegen eines Verfahrensmangels ergibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 1977 V B 88.76, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 132 VwGO Nr. 154; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 55).
  • BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07

    § 15a EStG : Ausgleichsfähigkeit vorgezogener Einlagen

    aa) Zwar entbindet ein unschlüssiger Vortrag betreffend die behauptete Divergenz den Senat nicht davon, das Vorliegen eines Verfahrensmangels zu prüfen, wenn sich dieser aus dem in der Beschwerdeschrift eingehend dargestellten Sachverhalt ergibt (BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2003, 1208; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 55 a.E., jeweils m.w.N.).

    Demgemäß ist es für diese Prüfung unerheblich, ob ein solcher Mangel ausdrücklich geltend gemacht wird; auch ist in der fehlerhaften Beurteilung einer Sachentscheidungsvoraussetzung (hier: Zulässigkeit der Klage) ein Verfahrensmangel zu sehen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1208; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 80, m.w.N.).

  • BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03

    Divergenz

    a) Es ist anerkannt, dass keine Bindung an einen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgrund besteht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt wird, der dargestellte Sachverhalt jedoch das Vorliegen eines Verfahrensmangels ergibt (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2003, 1208, m.w.N.).
  • BFH, 05.12.2006 - X B 106/06

    NZB: Erbengemeinschaft, Prozessführungsbefugnis

    Unerheblich ist, dass die Kläger diesen Sachverhalt lediglich im Zusammenhang mit einem anderen von ihnen geltend gemachten Grund für die Zulassung der Revision dargestellt haben (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2003, 1208).
  • BFH, 05.11.2007 - IV B 166/06

    Keine Bindung an geltend gemachten Zulassungsgrund bei Vorliegen eines

    Es ist nämlich anerkannt, dass keine Bindung an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgrund besteht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt wird, der dargestellte Sachverhalt jedoch das Vorliegen eines Verfahrensmangels ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2003, 1208, m.w.N.).
  • BFH, 10.02.2009 - X B 211/08

    Nachweis der Bevollmächtigung - Ausschlussfrist - Gehörsverletzung durch

    Das Gericht hat weder in der Verfügung vom 4. Oktober 2004 noch in der Begründung des Prozessurteils irgendwelche Erwägungen sichtbar werden lassen, welche die Anforderung der Original-Vollmacht infolge etwa begründeter Zweifel an der Bevollmächtigung des Prozessvertreters rechtfertigen könnten (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2003, 1208).
  • BFH, 09.02.2006 - VIII B 47/05

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO

    Die Kläger haben insoweit ihre Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützt; der Sache nach rügen sie jedoch mit ihrem Vorbringen zugleich einen Verfahrensfehler des Finanzgerichts --FG-- (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2003, 1208).
  • BFH, 28.11.2003 - III B 75/03

    Ausschlussfrist; Anforderung Prozessvollmacht

    Entgegen diesen Grundsätzen hat das FG weder in der Verfügung vom 25. April 2002 noch in der Begründung des Prozessurteils irgendwelche Erwägungen sichtbar werden lassen, welche die Anforderung der Original-Vollmachten infolge etwa begründeter Zweifel an der Bevollmächtigung des Prozessvertreters rechtfertigen könnten (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2003, 1208).
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