Rechtsprechung
   BFH, 31.05.2017 - I R 37/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40194
BFH, 31.05.2017 - I R 37/15 (https://dejure.org/2017,40194)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2017 - I R 37/15 (https://dejure.org/2017,40194)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - I R 37/15 (https://dejure.org/2017,40194)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,40194) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften - keine Betriebsausgabenfiktion gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ohne inländische Betriebsstätte

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 2 Nr 1, KStG § 8b Abs 2 S 1, KStG § 8b Abs 3 S 1, EStG § 17 Abs 1 S 1, EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e DBuchst aa, KStG § 8 Abs 1, KStG VZ 2006, EStG VZ 2006
    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften - keine Betriebsausgabenfiktion gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ohne inländische Betriebsstätte

  • Bundesfinanzhof

    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften - keine Betriebsausgabenfiktion gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ohne inländische Betriebsstätte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Nr 1 KStG 2002, § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 1 KStG 2002, § 17 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e DBuchst aa EStG 2002
    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften - keine Betriebsausgabenfiktion gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ohne inländische Betriebsstätte

  • IWW

    § 2 Nr. 1, § ... 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa, § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG, § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 2 FGO, § 2 Nr. 1 KStG, § 8 Abs. 1 KStG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG, § 17 EStG, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9, 10 Buchst. a EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 4, § 5 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 EStG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 8b Abs. 2 KStG, § 8b Abs. 7 KStG 1999, § 8b Abs. 1 KStG 1999, § 152 der Abgabenordnung, § 1 Abs. 5 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft

  • rewis.io

    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften - keine Betriebsausgabenfiktion gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ohne inländische Betriebsstätte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften - keine Betriebsausgabenfiktion gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ohne inländische Betriebsstätte

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften - keine Betriebsausgabenfiktion gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ohne inländische Betriebsstätte

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben (Schachtelstrafe) ohne inländische Betriebsstätte der veräußernden Kapitalgesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen KapGes. ? Keine Betriebsausgabenfiktion gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ohne inländische Betriebsstätte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften - und die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuer 0,- EUR - und der Verspätungszuschlag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine inländische Betriebsstätte - keine Betriebsausgabenfiktion

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Betriebsausgabenfiktion ohne inländische Betriebsstätte

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot ohne inländische Betriebsstätte

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein pauschales Abzugsverbot für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften ohne inländische Betriebsstätte

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Vollumfängliche Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns im Inbound-Fall

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8b Abs 3 S 1, KStG § 8 Abs 1, EStG § 2 Nr 1, EStG § 49 Abs 1 Nr 2e, EStG § 17 Abs 2
    Beschränkte Steuerpflicht, Veräußerungsgewinn, Beteiligung, Nicht abziehbare Betriebsausgabe

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 484
  • ZIP 2017, 2352
  • BB 2017, 2581
  • DB 2017, 2582
  • BStBl II 2018, 144
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Hessen, 28.04.2015 - 4 K 1366/14

    § 8b Abs.3 S.1 KStG, § 49 Abs.1 Nr.2c)e)aa) EStG, § 17 EStG

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 37/15
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. April 2015  4 K 1366/14 aufgehoben, soweit die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Verspätungszuschlags betroffen sind.

    Das Hessische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 28. April 2015  4 K 1366/14 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 315) als unbegründet abgewiesen.

  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 37/15
    Soweit in den Saldo tatsächlicher betrieblicher Aufwand in Form der Veräußerungskosten eingeht, ist dieser von der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG umfasst und ist schon von daher nicht abziehbar (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2014 I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719; vom 9. April 2014 I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8b KStG Rz 176).

    Mit § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG flankiert das Gesetz die prinzipielle Freistellung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG durch Qualifizierung eines pauschalen Prozentsatzes des Nettogewinns als fiktive Nichtabzugsgröße "nichtabziehbare Betriebsausgaben" (Senatsurteile in BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719, und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

  • BFH, 12.03.2014 - I R 45/13

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs.

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 37/15
    Soweit in den Saldo tatsächlicher betrieblicher Aufwand in Form der Veräußerungskosten eingeht, ist dieser von der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG umfasst und ist schon von daher nicht abziehbar (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2014 I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719; vom 9. April 2014 I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8b KStG Rz 176).

    Mit § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG flankiert das Gesetz die prinzipielle Freistellung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG durch Qualifizierung eines pauschalen Prozentsatzes des Nettogewinns als fiktive Nichtabzugsgröße "nichtabziehbare Betriebsausgaben" (Senatsurteile in BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719, und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 37/15
    Die Betriebsausgabenfiktion des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG greift zwar als typisierende Pauschalierung unabhängig davon, ob und in welchem Umfang beim Steuerpflichtigen tatsächlich Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem veräußerten Anteil angefallen sind (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224).

    Ein gleichermaßen wörtliches Normverständnis als echte Pauschalierung nicht abziehbarer Betriebsaufwendungen ist auch in Bezug auf die Betriebsausgabenfiktion des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG geboten (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, Rz 53 f.).

  • BFH, 22.09.2016 - I R 29/15

    Hinzurechnung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG -

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 37/15
    Aus diesem Grund hat der Senat zur Vorschrift des § 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13), der eine vergleichbare Betriebsausgabenfiktion hinsichtlich der gemäß § 8b Abs. 1 KStG 1999 i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 von der Besteuerung freigestellten Dividenden enthält, entschieden, dass die vollständige Freistellung der Dividenden von der Besteuerung rechtlich nicht durch die 5 %-ige Betriebsausgabenfiktion beeinträchtigt wird und die Betriebsausgabenfiktion folglich nicht in Konflikt mit abkommensrechtlichen Schachtelprivilegien steht (Senatsurteil vom 29. August 2012 I R 7/12, BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89; s.a. Senatsbeschluss vom 22. September 2016 I R 29/15, BFH/NV 2017, 324).
  • BFH, 29.08.2012 - I R 7/12

    Vorrang der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit und

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 37/15
    Aus diesem Grund hat der Senat zur Vorschrift des § 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13), der eine vergleichbare Betriebsausgabenfiktion hinsichtlich der gemäß § 8b Abs. 1 KStG 1999 i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 von der Besteuerung freigestellten Dividenden enthält, entschieden, dass die vollständige Freistellung der Dividenden von der Besteuerung rechtlich nicht durch die 5 %-ige Betriebsausgabenfiktion beeinträchtigt wird und die Betriebsausgabenfiktion folglich nicht in Konflikt mit abkommensrechtlichen Schachtelprivilegien steht (Senatsurteil vom 29. August 2012 I R 7/12, BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89; s.a. Senatsbeschluss vom 22. September 2016 I R 29/15, BFH/NV 2017, 324).
  • BFH, 20.04.2011 - I R 2/10

    Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 37/15
    Mit einer Klage gegen den Solidaritätszuschlag kann jedoch gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Streitjahr geltenden Fassung weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2011 I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761).
  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 73/84

    Verspätungszuschlag gegen GmbH-Geschäftsführer bei GmbH & Co. KG zulässig;

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 37/15
    Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gemäß § 152 der Abgabenordnung ist nicht zulässig, wenn die Steuererklärung, wegen deren verspäteter Abgabe ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll, zu einer Steuerfestsetzung von 0 EUR führt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 1989 VIII R 73/84, BFHE 158, 103, BStBl II 1989, 955; vom 26. Juni 2002 IV R 63/00, BFHE 198, 399, BStBl II 2002, 679).
  • BFH, 26.06.2002 - IV R 63/00

    Verspätungszuschlag in Erstattungsfällen

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - I R 37/15
    Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gemäß § 152 der Abgabenordnung ist nicht zulässig, wenn die Steuererklärung, wegen deren verspäteter Abgabe ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll, zu einer Steuerfestsetzung von 0 EUR führt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 1989 VIII R 73/84, BFHE 158, 103, BStBl II 1989, 955; vom 26. Juni 2002 IV R 63/00, BFHE 198, 399, BStBl II 2002, 679).
  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte

    Dies bereits deshalb, weil es sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BFHE 258, 484, BStBl II 2018, 144, m.w.N.) bei der Schachtelstrafe nicht um eine partielle Rücknahme der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG, sondern --entsprechend dem Gesetzeswortlaut-- um eine typisierende und pauschalierende Kürzung von Betriebsausgaben handelt.
  • BFH, 30.01.2018 - VIII R 42/15

    Keine Kapitalertragsteuer auf Rücklagen bei Regiebetrieben

    Diese kann gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung nicht mit einer Klage gegen den Solidaritätszuschlag angegriffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BFHE 258, 484, BStBl II 2018, 144, m.w.N.).
  • BFH, 30.05.2018 - I R 31/16

    Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin

    Vielmehr wird der (Auflösungs-)Gewinn durch § 8b KStG vollständig von der Steuer befreit, da es sich nach der Senatsrechtsprechung bei der sog. 5 %-igen Schachtelstrafe (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG) in rechtlicher Hinsicht nicht um eine partielle Rücknahme der Steuerbefreiung auf 95 %, sondern um die Fiktion nicht abziehbarer Betriebsausgaben handelt (Senatsurteil vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BFHE 258, 484, BStBl II 2018, 144).
  • BFH, 11.04.2018 - I R 34/15

    Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung; keine

    bb) Der Rechtsprechung des Senats ist zu entnehmen, dass es sich bei § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG um eine Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben handelt, die nicht durch eine wirtschaftliche Betrachtung überspielt werden kann, der zufolge die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG im Ergebnis nur zu 95 % gewährt wird, mithin die Steuerfreistellung partiell wieder zurückgenommen wird (Senatsurteil vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BFHE 258, 484, BStBl II 2018, 144).
  • BFH, 30.05.2018 - I R 35/16

    Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin

    Vielmehr wird der (Auflösungs-)Gewinn durch § 8b KStG vollständig von der Steuer befreit, da es sich nach der Senatsrechtsprechung bei der sog. 5 %-igen Schachtelstrafe (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG) in rechtlicher Hinsicht nicht um eine partielle Rücknahme der Steuerbefreiung auf 95 %, sondern um die Fiktion nicht abziehbarer Betriebsausgaben handelt (Senatsurteil vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BFHE 258, 484, BStBl II 2018, 144).
  • BFH, 01.06.2022 - I R 44/19

    Keine Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG auf Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs.

    Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben durch § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG kann nur dann zu einer Erhöhung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage führen, wenn der fingierte betriebliche Aufwand, falls er denn tatsächlich entstanden wäre, dem Besteuerungszugriff des deutschen Fiskus unterliegen würde (Senatsurteil vom 31.05.2017 - I R 37/15, BFHE 258, 484, BStBl II 2018, 144).

    Zur Ermittlung der entsprechenden Einkünfte ist jedoch --wie auch in dem dem Senatsurteil in BFHE 258, 484, BStBl II 2018, 144 zugrunde liegenden Fall-- keine Gewinnermittlung nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 EStG durchzuführen, in deren Rahmen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) berücksichtigt werden könnten.

  • FG Baden-Württemberg, 15.08.2019 - 6 K 1414/18

    Zur Anwendbarkeit und teleologischen Reduktion von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG -

    Der Streitfall sei mit dem Sachverhalt im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BStBl II 2018, 144 vergleichbar.

    Das BFH-Urteil vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BStBl II 2018, 144 sei auf den Streitfall nicht übertragbar, da der deutsche Fiskus auf die Klägerin als inländische Körperschaft den vollen Besteuerungszugriff habe.

    c) Dieses Ergebnis folgt zudem aus den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BFHE 258, 484, BStBl II 2018, 144, Rn. 16.

  • BFH, 13.07.2022 - I R 52/20

    Spende an Tochtergesellschaft - Abgrenzung zur verdeckten Einlage

    Mit einer Klage gegen den Solidaritätszuschlag kann jedoch gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für die Streitjahre geltenden Fassung weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden (Senatsurteil vom 31.05.2017- I R 37/15, BFHE 258, 484, BStBl II 2018, 144; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.01.2018 - VIII R 42/15, BFHE 260, 462, BStBl II 2019, 96).
  • FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 1549/16

    § 8b Abs. 7 KStG

    Der BFH hat im Verfahren I R 37/15 mit Urteil vom 31. Mai 2017 entschieden, dass der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft gemäß § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfrei ist.

    Denn die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 S. 1 KStG geht ins Leere, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt (BFH-Urteil vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BStBl II 2018, 144).

  • FG Schleswig-Holstein, 24.03.2022 - 1 K 181/19

    Vollständige Freistellung eines Übernahmegewinns bei einer grenzüberschreitenden

    Der BFH hat für den Fall eines von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielten Veräußerungsgewinns in Bezug auf Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft aus Sicht des nationalen Rechts bereits entschieden (vgl. BFH, Urteil vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BFHE 258, 484, BStBl. II 2018, 144: Schachtelstrafe bei inländischer Betriebsstätte), dass der vom Gesetz beschrittene Weg der Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nicht durch eine wirtschaftliche Betrachtung überspielt werden kann, der zufolge die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG im Ergebnis nur zu 95 % gewährt werden solle und § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG daher als Vorschrift verstanden werden müsste, welche die Steuerfreistellung partiell wieder zurücknimmt.

    Ein gleichermaßen wörtliches Normverständnis als echte Pauschalierung nicht abziehbarer Betriebsaufwendungen ist aus Sicht des BFH daher auch in Bezug auf die Betriebsausgabenfiktion in § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG geboten (vgl. BFH, Urteil vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BFHE 258, 484, BStBl. II 2018, 144: Schachtelstrafe bei inländischer Betriebsstätte).

  • FG Münster, 04.05.2020 - 13 K 178/19

    Körperschaftsteuer - Ist das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG

  • FG Hessen, 28.04.2015 - 4 K 1366/14
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht