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   BFH, 28.06.2001 - X B 130/00   

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BFH, 28.06.2001 - X B 130/00 (https://dejure.org/2001,20752)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2001 - X B 130/00 (https://dejure.org/2001,20752)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2001 - X B 130/00 (https://dejure.org/2001,20752)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Divergenz - Gesamtwürdigung - Betriebsgrundstück - Einkommensteuer

  • Judicialis

    FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 24 Nr. 2; ; EStG § 15; ; EStG § 34; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 3

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.08.1989 - X R 130/87

    1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für

    Auszug aus BFH, 28.06.2001 - X B 130/00
    In dieser Hinsicht geht es vorliegend vor allem um eine Tatfrage, für deren Beantwortung die jeweilige konkrete Einzelfallgestaltung maßgeblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901).

    Im Übrigen ergibt sich aus den Akten und aus der Behandlung der Vorgänge durch den Kläger selbst kein Anhaltspunkt dafür, dass hinsichtlich des in Frage stehenden Projekts die für die Annahme zweier Gewerbebetriebe erforderliche Selbständigkeit (BFH in BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901) vorgelegen haben könnte.

    bb) Entsprechendes gilt für den Einwand, das FG habe dem geplanten "Waldferiendorf" in Abweichung zur einschlägigen BFH-Rechtsprechung die Eigenschaft eines Teilbetriebs abgesprochen: Insoweit kommt allenfalls eine andere Gesamtwürdigung (s. auch hierzu BFH in BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901, und im Urteil vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376) in Betracht, zumal auch diesbezüglich der Akteninhalt nichts für die hierfür notwendige Verselbständigung hergibt.

  • BFH, 23.06.2000 - VIII B 52/99

    Divergenz

    Auszug aus BFH, 28.06.2001 - X B 130/00
    Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vor allem geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. ist nur bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.), wenn im Beschwerdevorbringen ein abstrakter Rechtsgrundsatz herausgearbeitet ist, auf dem das angefochtene Urteil beruht und der --bei gleichem oder zumindest vergleichbarem Sachverhalt-- ausdrücklich oder stillschweigend zu einem ebensolchen, ein bestimmtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) tragenden Rechtsgrundsatz in Widerspruch steht (BFH in ständiger Rechtsprechung, s. z.B. Beschluss vom 23. Juni 2000 VIII B 52/99, BFH/NV 2000, 1487, m.w.N.).
  • BFH, 23.11.1988 - X R 1/86

    1. Die Vermietung von Ferienwohnungen in einem Appartementhaus als Teilbetrieb -

    Auszug aus BFH, 28.06.2001 - X B 130/00
    bb) Entsprechendes gilt für den Einwand, das FG habe dem geplanten "Waldferiendorf" in Abweichung zur einschlägigen BFH-Rechtsprechung die Eigenschaft eines Teilbetriebs abgesprochen: Insoweit kommt allenfalls eine andere Gesamtwürdigung (s. auch hierzu BFH in BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901, und im Urteil vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376) in Betracht, zumal auch diesbezüglich der Akteninhalt nichts für die hierfür notwendige Verselbständigung hergibt.
  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw.

    Auszug aus BFH, 28.06.2001 - X B 130/00
    Das Vorbringen der Kläger zur Entstehung des hier in Frage stehenden Entschädigungsanspruchs (Beschwerdeschrift S. 8) ist in sich nicht schlüssig (s. dazu im Übrigen Art. 14 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes --GG--, sowie Art. 30 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung i.d.F. vom 25. Juli 1978, BayR S 2141-1-I; s. auch BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213).
  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 28.06.2001 - X B 130/00
    cc) Für seine Ansicht, der im Betriebsvermögen des Klägers begründete Entschädigungsanspruch sei der Höhe nach rechtskräftig erst durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts festgestellt worden und habe zu einem früheren Zeitpunkt im Hinblick auf seine Ungewissheit nicht rechtswirksam entnommen werden können, hat sich das FG vor allem auf das BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92 (BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564) berufen.
  • BFH, 28.04.1998 - VIII R 22/95

    Bargebotszinsen als außerordentliche Einkünfte

    Auszug aus BFH, 28.06.2001 - X B 130/00
    Schon aus der vom FG (Urteilsbegründung S. 6) in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 1997 (dort S. 10 f.) nämlich ergibt sich, dass dies ersichtlich nicht zutrifft: In Übereinstimmung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. z.B. BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 22/95, BFHE 186, 214, BStBl II 1998, 560) hat das FA den Standpunkt vertreten, als einzige Vergünstigungsregelung komme § 24 Nr. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG in Betracht, und dies auch nur für einen Teil der Entschädigungsleistung, d.h. soweit diese eine Zusammenballung auf höchstens drei Jahre darstelle.
  • BFH, 28.04.1999 - V B 129/98

    Vorsteuerabzug; sog. Karussellgeschäfte

    Auszug aus BFH, 28.06.2001 - X B 130/00
    a) Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) kommen für eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. von vornherein nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 28. April 1999 V B 129/98, BFH/NV 1999, 1390, 1391; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 19, m.w.N.).
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