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   BFH, 28.06.2006 - IV B 94/04   

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BFH, 28.06.2006 - IV B 94/04 (https://dejure.org/2006,9084)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2006 - IV B 94/04 (https://dejure.org/2006,9084)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - IV B 94/04 (https://dejure.org/2006,9084)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 § 15 Abs. 2; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2
    NZB: Einkünfteerzielungsabsicht, Bestimmung der Einkunftsart

  • datenbank.nwb.de

    Die Rechtsfrage, ob hinsichtlich der Ermittlung des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Einkünfteerzielungsabsicht vorab isoliert die Einkunftsart zu bestimmen ist, ist nicht klärungsbedürftig.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - IV B 94/04
    Weder bezeichnet der Kläger einen Rechtssatz, den der BFH in den angeblichen Divergenzentscheidungen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) sowie im BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01 (BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85) aufgestellt hat, noch stellt er diesem Rechtssatz einen davon abweichenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils gegenüber.

    Zwar erfordert --wie der Kläger zutreffend ausführt-- die Beurteilung des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, allerdings können hierfür die Verhältnisse bereits abgelaufener Zeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)).

    Zwar trifft es zu, dass in Fällen, in denen sich der Steuerpflichtige ernsthaft betätigt und der Betrieb nach seiner Wesensart grundsätzlich geeignet ist, Gewinne zu erzielen, der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht erst entkräftet ist, wenn bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (dazu BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276; vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, und BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)).

  • BFH, 23.05.1985 - IV R 84/82

    Zum Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Schriftsteller ohne Aussicht auf

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - IV B 94/04
    Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82 (BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515) entschieden, dass es an der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an fehlt, wenn die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbs willen betrieben wird.

    Häufig entschließen sich in solchen Fällen die Verfasser einen Zuschuss zu den Druckkosten zu leisten (BFH-Urteil in BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, unter 2. der Gründe) oder --wie im Streitfall-- die Druckkosten vollständig selbst zu finanzieren.

    Die Entscheidung des FG erscheint aber schon deswegen weder objektiv willkürlich noch beruht sie auf sachfremden Erwägungen oder ist sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, weil sie mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgeht, dass beim Betreiben einer schriftstellerischen Tätigkeit unter Übernahme der Druckkosten nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden könne, dass die Tätigkeit nicht der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre diene (vgl. BFH-Urteil in BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515).

  • BFH, 03.11.2004 - X B 154/03

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn tatsächliches Vorbringen

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - IV B 94/04
    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 3. November 2004 X B 154/03, juris, sowie die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10a).

    cc) Zudem erfordert die schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn sie sich --wie im Streitfall-- nur auf einzelnes Vorbringen und nicht auf den Gesamtinhalt des Verfahrens bezieht, dass der Kläger Ausführungen darüber macht, dass bei Beachtung des rechtlichen Gehörs und unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 3. November 2004 X B 154/03, juris; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 14).

  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - IV B 94/04
    Das Vorliegen eines solchen Fehlers hat der Senat angenommen, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).

    Das ist nicht bei jedem Verstoß gegen die Denkgesetze der Fall (BFH-Beschluss vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112), wobei die Frage, ob für eine Revisionszulassung aus diesen Gründen an Nr. 1 oder Nr. 2 des § 115 Abs. 2 FGO anzuknüpfen ist (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784) im Ergebnis ohne Bedeutung ist (BFH-Beschluss in BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).

  • BFH, 18.05.1995 - IV R 31/94

    Keine Einbeziehung der notwendigen Aufwendungen für von GbR geführter Tanzschule

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - IV B 94/04
    Selbständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich bloße Hilfs- oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sind, müssen danach auch selbständig beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1995 IV R 31/94, BFHE 178, 69, BStBl II 1995, 718; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 115 Rz 29, m.w.N.).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 62/01

    Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - IV B 94/04
    Zwar trifft es zu, dass in Fällen, in denen sich der Steuerpflichtige ernsthaft betätigt und der Betrieb nach seiner Wesensart grundsätzlich geeignet ist, Gewinne zu erzielen, der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht erst entkräftet ist, wenn bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (dazu BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276; vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, und BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)).
  • BFH, 09.03.2004 - X B 68/03

    NZB: fehlerhafte Schätzung

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - IV B 94/04
    Das ist nicht bei jedem Verstoß gegen die Denkgesetze der Fall (BFH-Beschluss vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112), wobei die Frage, ob für eine Revisionszulassung aus diesen Gründen an Nr. 1 oder Nr. 2 des § 115 Abs. 2 FGO anzuknüpfen ist (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784) im Ergebnis ohne Bedeutung ist (BFH-Beschluss in BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - IV B 94/04
    Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80).
  • BFH, 01.02.1990 - IV R 45/89

    Keine Beschränkung der Berücksichtigung von Verlusten aus Tierzucht oder -haltung

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - IV B 94/04
    Danach sind verschiedene Aktivitäten des Steuerpflichtigen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles entweder einheitlich im Rahmen einer so genannten Beurteilungseinheit (Senatsurteil vom 1. Februar 1990 IV R 45/89, BFHE 159, 475, BStBl II 1991, 625) oder getrennt im Wege der so genannten Segmentierung zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 1998 IV R 11/97, BFHE 186, 37, BStBl II 1998, 603; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz 29).
  • BFH, 20.01.2003 - III B 63/02

    NZB - grundsätzliche Bedeutung, kumulative Begründung, Divergenz

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - IV B 94/04
    Soweit der Kläger vorträgt, das FG habe gegen Denkgesetze verstoßen, gehören diese Mängel zu den materiellen Rechtsfehlern, die eine Zulassung der Revision nicht eröffnen, es sei denn, der Fehler ist von erheblichem Gewicht und geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. September 2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166, und vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644).
  • BFH, 06.09.2005 - IV B 14/04

    NZB: Ausforschungsbeweis

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01

    Architektentätigkeit als Liebhaberei

  • BFH, 19.02.1998 - IV R 11/97

    Keine Abfärbung der gewerblichen Tätigkeit einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

  • BFH, 07.10.2003 - X B 52/03

    Divergenzrüge

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 81/99

    Honorareinnahmen

  • BFH, 19.05.2000 - X B 75/99

    Beweiswürdigung; Gewinnerzielungsabsicht bei Gemäldegalerie

  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

  • BFH, 22.11.2002 - IV B 134/01

    Privatnutzung betrieblicher Kfz, 1-v.H.-Regelung

  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

  • BFH, 19.04.2005 - XI B 243/03

    Protokollberichtigung; Verfahrensmangel; rechtliches Gehör

  • BFH, 15.05.1997 - IV B 74/96
  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2016 - 6 K 3472/14

    Gewinnerzielungsabsicht bei schriftstellerischer Tätigkeit

    Zudem verweist das FA auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der es von Anfang an an einer Gewinnerzielungsabsicht fehle, wenn die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben werde, sondern es den Verfassern allein darum gehe, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 28. Juni 2006 IV B 94/04, BFH/NV 2006, 2059).

    dd) Schließlich können Verluste während der Anlaufzeit auch dann nicht steuerlich berücksichtigt werden, wenn die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben wird (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 28. Juni 2006 IV B 94/04, BFH/NV 2006, 2059).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 3 K 2083/18

    Recherche für eine Biografie keine steuerlich anzuerkennende schriftstellerische

    44 (4) Schließlich können Verluste während der Anlaufzeit auch dann nicht steuerlich berücksichtigt werden, wenn die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben wird (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 IV B 94/04, BFH/NV 2006, 2059).
  • BFH, 10.08.2011 - X B 100/10

    Gerügte Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel - Antrag auf

    Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass für die Bestimmung der Gewinnerzielungsabsicht selbständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich bloße Hilfs- oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sind, auch selbständig beurteilt werden (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 IV B 94/04, BFH/NV 2006, 2059, unter 1.; BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 31/94, BFHE 178, 69, BStBl II 1995, 718).
  • FG München, 21.07.2015 - 6 K 3113/11

    Betriebe gewerblicher Art: Ändert sich die Bemessungsgrundlage der

    An der Gewinnerzielungsabsicht einer Tätigkeit fehlt es von vornherein, wenn sie nicht um des Erwerbswillen betrieben wird (BFH-Beschluss vom 28.06.2006 IV B 94/04, BFH/NV 2006, 2059).
  • FG Hamburg, 15.04.2011 - 5 K 126/09

    Einkünfteerzielungsabsicht eines Schriftstellers

    In diesen Fällen ist eine Gewinnerzielungsabsicht im steuerrechtlichen Sinn von Anfang an nicht vorhanden (BFH Urteil vom 23.05.1985 IV R 84/82 a. a. O.; BFH Beschluss vom 28.06.2006 IV B 94/04, NV 2006, 2059).
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