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   BFH, 28.06.2006 - VII B 122/06   

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https://dejure.org/2006,15794
BFH, 28.06.2006 - VII B 122/06 (https://dejure.org/2006,15794)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2006 - VII B 122/06 (https://dejure.org/2006,15794)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - VII B 122/06 (https://dejure.org/2006,15794)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - VII B 122/06
    Die Eröffnung einer außerordentlichen Beschwerde, wie sie in der Vergangenheit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Fällen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit unanfechtbarer Entscheidungen für denkbar gehalten worden ist, ist nach dem In-Kraft-Treten des § 133a FGO nicht mehr statthaft; sie widerspräche dem in § 133a FGO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, die Frage, ob eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, allein der Selbstkontrolle des Ausgangsgerichts zu unterwerfen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
  • BFH, 15.12.2006 - VII B 289/06

    Beschwerde gegen Kostenerinnerung; Gebührenfreiheit bei unstatthafter Beschwerde

    Aber auch eine außerordentliche Beschwerde ist seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 29. August 2006 VIII B 124/06, BFH/NV 2006, 2294; vom 24. Juli 2006 III B 77/06, BFH/NV 2006, 1879; vom 28. Juni 2006 VII B 122/06, BFH/NV 2006, 1863, und vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128).
  • BFH, 24.01.2007 - II B 77/06

    Verweigerung der Vorlage von Urkunden

    Das FG hat hierbei zu Recht die vom Kläger ausdrücklich als "außerordentliche Beschwerde" erhobene Beschwerde nicht als solche gewürdigt; denn sie wäre schon nicht statthaft gewesen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 122/06, BFH/NV 2006, 1863).
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