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   BFH, 28.07.1970 - II 105/64   

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https://dejure.org/1970,8585
BFH, 28.07.1970 - II 105/64 (https://dejure.org/1970,8585)
BFH, Entscheidung vom 28.07.1970 - II 105/64 (https://dejure.org/1970,8585)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 1970 - II 105/64 (https://dejure.org/1970,8585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verschmelzung von Genossenschaften - Personenrechtlicher Vorgang - Übergang von Grundstückseigentum - Grunderwerbsteuerpflicht - Steuerberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 100, 133
  • BStBl II 1970, 816
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.04.1958 - II 128/57 U

    Zugrundelegung der Gegenleistung bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer im

    Auszug aus BFH, 28.07.1970 - II 105/64
    Das hatte der BFH in dem Urteil II 128/57 U vom 16. April 1958 (BFH 67, 19, BStBl III 1958, 280) -- dort für die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung -- angenommen.

    Das Argument, dieses Ergebnis widerspreche dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung (BFH-Urteil II 128/57 U vom 16. April 1958, BFH 67, 19 [22], BStBl III 1958, 280), schlägt demgegenüber nicht durch.

  • BFH, 22.04.1964 - II 47/62 U

    Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) auch beim

    Auszug aus BFH, 28.07.1970 - II 105/64
    Unter die in § 11 Abs. 3 GrEStG aufgeführten Zurechnungsposten fallen aber die von den neuen Genossen erworbenen Rechte nicht (vgl. auch BFH-Urteil II 47/62 U vom 22. April 1964, BFH 79, 378 [381], BStBl III 1964, 368).
  • BFH, 20.07.1966 - II 250/60

    Zweck des § 9 Abs. 2 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) - Mieterdarlehen als

    Auszug aus BFH, 28.07.1970 - II 105/64
    Der weder gleichheitswidrige (Art. 3 Abs. 1 GG) noch sinnwidrige § 10 GrEStG darf daher nicht aus Gründen, die -- wenn auch vermittels des § 12 GrEStG für das Grunderwerbsteuerrecht wirksam -- außerhalb des GrEStG liegen, entgegen seiner objektiven Aussage zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden (vgl. auch BFH-Urteil II 250/60 vom 20. Juli 1966, BFH 86, 598, BStBl III 1966, 601).
  • BFH, 25.02.1969 - II 142/63

    Zweigliedrige OHG - Übergang eines Grundstücks - Grunderwerbsteuerpflicht -

    Auszug aus BFH, 28.07.1970 - II 105/64
    Auch unter dem geltenden Recht kann für die Besteuerungsgrundlage (§ 10 GrEStG 1940) bei Beendigung einer zweigliedrigen Gesellschaft (vgl. Canter, NJW 1965, 1553 ff.) nicht danach unterschieden werden, ob sich die Gesellschafter nach Maßgabe der §§ 732 ff., 751 ff. (§ 731 Satz 2) BGB auseinandersetzen und dabei -- sei es gemäß § 731 Satz 2, § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB, sei es gemäß besonderer Abrede -- einer der Gesellschafter ein Grundstück aus dem Gesellschaftsvermögen erwirbt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG mit der Folge des § 10 Abs. 1 GrEStG, gegebenenfalls auch des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, allenfalls § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG mit der Folge des § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG oder § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), oder ob dieser Gesellschafter den anderen kraft Rechtsanspruchs (§ 142 Abs. 1 HGB) oder kraft gütlicher Vereinbarung abfindet und das Gesellschaftsvermögen (samt dem Grundstück) gemäß § 142 Abs. 3, § 138 HGB ohne Liquidation kraft Gesetzes (dann: § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG) erwirbt (vgl. BFH-Urteil II 142/63 vom 25. Februar 1969, BFH 95, 292 [294 ff.], BStBl II 1969, 400).
  • BFH, 05.11.1969 - I R 60/67

    Steuerliche Geltendmachung eines aus laufenden Geschäften entstandenen Verlusts

    Auszug aus BFH, 28.07.1970 - II 105/64
    Zwar ist auch bei der Verschmelzung zweier Genossenschaften die Aufgabe von Vermögenswerten gegen Gewährung von Anteilsrechten das (psychologisch) bestimmende Moment (BFH-Urteil I R 60/67 vom 5. November 1969, BFH 97, 360 [363], BStBl II 1970, 149); sie ist aber Motiv und nicht Gegenstand des abgeschlossenen Vertrags.
  • RG, 15.04.1913 - II 649/12

    Offene Handelsgesellschaft; Eintritt eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 28.07.1970 - II 105/64
    Hier wie dort folgt die sachenrechtliche Zuordnung der sich im Personenrecht (Gesellschaftsrecht bzw. Genossenschaftsrecht) vollziehenden Änderung, ohne daß es einer gesonderten Verpflichtung zur Übereignung bedürfte (vgl. RGZ 82, 160).
  • BFH, 18.07.1979 - II R 59/73

    Grundstückseigentumsübergang - Verschmelzung von Aktiengesellschaften -

    Besteuerungsgrundlage ist die dem Verschmelzungsvertrag zu entnehmende Gegenleistung (Abweichung vom Urteil vom 28. Juli 1970 II 105/64, BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816).

    Er hält damit daran fest, daß durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1940 nur Rechtsgeschäfte erfaßt werden, aus denen ein Anspruch auf Übereignung im Sinne der §§ 873, 925 BGB entsteht, nicht aber Rechtsgeschäfte, die die Übertragung eines Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Gegenstand haben (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Juli 1970 II 105/64, BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816, unter Hinweis auf das zu § 5 Abs. 1 GrEStG 1919 ergangene Urteil des Reichsfinanzhofs vom 15. November 1932 II A 609/31, RStBl 1933, 148).

    Auch wenn aus dem Übergang des Eigentums an den Grundstücken mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft (§ 346 Abs. 3 AktG) selbst keine Gegenleistung folgt, so schließt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht aus, die Gegenleistung einem ersetzenden Rechtsakt zu entnehmen (vgl. die Urteile II 105/64, BFHE 100, 133, 136; II R 161/74, BFHE 121, 214, 220; II R 89/74, BFHE 122, 338, 342, und II R 48/73, BFHE 124, 387).

    Ihm kann entgegen der vom Senat in seinem Urteil II 105/64 zur Verschmelzung von Genossenschaften vertretenen Auffassung eine Gegenleistung entnommen werden.

    Wenn in dem Urteil II 105/64 (BFHE 100, 133, 137) darauf hingewiesen worden ist, der Übergang der Schulden sei die gesetzliche Folge der Verschmelzung, so ist nicht genügend beachtet worden, daß der Übergang der Verbindlichkeiten zwar kraft Gesetzes eintritt, dieser Übergang aber durch den Abschluß des Verschmelzungsvertrages willentlich herbeigeführt wird.

  • BFH, 29.01.1992 - II R 36/89

    Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer bei Genossenschaftsverschmelzung

    Beim Eigentumsübergang von Grundstücken infolge Verschmelzung von Genossenschaften ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht der Wert des Grundstückes, sondern die Gegenleistung (Aufgabe von BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816).

    Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1970 II 105/64 (BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816) Klage erhoben und beantragt, die Grunderwerbsteuer aus 140 v. H. der maßgebenden Einheitswerte der übergegangenen Grundstücke (das sind 284.200 DM) zu errechnen.

    Soweit der Senat in seiner früheren Entscheidung in BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816 zur Verschmelzung von Genossenschaften eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, wird diese hiermit ausdrücklich aufgegeben.

  • BFH, 22.04.1976 - V R 54/71

    Bei der Verschmelzung zweier Genossenschaften nach §§ 93a ff. GenG findet ein

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 28. Juli 1970 II 105/64 (BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816) und unter Hinweis auf im Schrifttum vertretene Meinungen beantragte die Klägerin im Verfahren vor dem FG, die Vorgänge bei der Verschmelzung von der Umsatzsteuer freizustellen.

    Wie in dem zur Grunderwerbsteuer ergangenen Urteil des BFH II 105/64 entschieden worden sei, fehle es bei der Verschmelzung von Genossenschaften an einer Gegenleistung.

    Das FA trägt zur Begründung seiner Anträge im Revisionsverfahren inhaltlich vor: Das FG habe zutreffend einen Leistungsaustausch zwischen der übertragenden Genossenschaft B und der Klägerin als der übernehmenden Genossenschaft bejaht, da das Urteil des BFH II 105/64 für das Gebiet der Umsatzsteuer nicht anwendbar sei.

    In der Begründung seiner Entscheidung hat es in rechtlich bedenkenfreier Weise inhaltlich dargelegt, daß die Ausführungen des BFH im Urteil II 105/64 -- zur Gegenleistung als Steuerberechnungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG -- auf das Gebiet der Umsatzsteuer (UStG 1951) nicht zu übertragen sind.

  • BFH, 25.01.1989 - II R 28/86

    Grunderwerbsteuer - GmbH - Umwandlung auf Alleingesellschafter - Gegenleistung -

    Schließlich hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1970 II 105/64 (BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816) vertrauen dürfen.

    Soweit die Klägerin meint, sie habe bei der Durchführung der Umwandlung darauf vertrauen dürfen, daß die Grundstücksübergänge im Zuge der Umwandlung auf der Grundlage der durch das Senatsurteil in BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816 eingeleiteten Rechtsprechung versteuert werden würden, kann sie hiermit nicht gehört werden.

    Die Klägerin konnte unter diesen Umständen nicht sicher sein, daß die Grundsätze des vorgenannten Urteils in BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816 auf die Umwandlungen von Kapitalgesellschaften übertragen werden würden oder überhaupt weiteren Bestand hätten.

  • BFH, 25.07.1979 - II R 55/76

    Umwandlung einer GmbH - Wert der Gegenleistung - Berechnung der Grunderwerbsteuer

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechnung des Senats, daß die Gegenleistung gegebenenfalls einem ersetzenden Rechtsakt (hier: dem Umwandlungsbeschluß) zu entnehmen ist, wenn nicht das den Eigentumsübergang auslösende Rechtsgeschäft, sondern der Eigentumsübergang selbst zur Steuerpflicht führt (vgl. die Urteile vom 28. Juli 1970 II 105/64, BFHE 100, 133, 136, BStBl II 1970, 816; vom 19. Januar 1977 II R 161/74, BFHE 121, 214, 220, BStBl II 1977, 359; vom 16. Februar 1977 II R 89/74, BFHE 122, 338, 342, BStBl II 1977, 671, und vom 8. Februar 1978 II R 48/73, BFHE 124, 387, 389, BStBl II 1978, 320).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. Juli 1970 II 105/64 (BFHE 100, 133, 137 BStBl II 1970, 816) zur Verschmelzung von Genossenschaften die Auffassung vertreten, daß die Übernahme der Verbindlichkeiten der erlöschenden Gesellschaft nur gesetzliche Folge der Vereinigung der beiden Rechtspersonen, aber keine Leistung der übernehmenden Genossenschaft an die Übertragende sei.

  • BFH, 19.12.1973 - II R 172/72

    Eigentum an Wertpapieren - Übergang - Übernehmender Hauptgesellschafter -

    Für die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Verschmelzung von Genossenschaften hat der BFH daraus den Schluß gezogen, daß der Verschmelzungsvertrag bei Grundbesitz der übertragenden Gesellschaft kein Rechtsgeschäft ist, das in bezug auf diese Grundstücke einen "Anspruch auf Übereignung begründet" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), sondern ein personenrechtlicher Vorgang mit der Folge, daß die Grunderwerbsteuer erst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG mit dem Übergang des Eigentums entsteht (Urteil vom 28. Juli 1970 II 105/64, BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816).

    Der Übergang des Vermögens -- mit den im Zeitpunkt des Erlöschens, nicht des Vertragsschlusses vorhandenen Wertpapieren (vgl. § 341 Abs. 2 AktG) -- einschließlich der Verbindlichkeiten kann als notwendige Folge einer sich im persönlichen Bereich vollziehenden Vereinigung (BFHE 100, 133 [135 f.]) -- einer "Verschmelzung" der Personen -- nur als liquidationsloser gedacht werden.

  • BFH, 31.05.1989 - II B 22/89

    Abweichen des Finanzgerichts vom Senatsurtiel zur Verschmelzung von

    Die Revision ist zuzulassen, weil das FG von dem zur Verschmelzung von Genossenschaften ergangenen Senatsurteil vom 28. Juli 1970 II 105/64 (BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816) abgewichen ist.

    Es spricht manches dafür, daß der erkennende Senat mit dem letztgenannten Urteil die in BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816, vertretene Rechtsauffassung in vollem Umfang aufgegeben hat.

  • BFH, 19.02.1992 - II R 79/89

    Grunderwerbsteuerveranlagung nach Übergang des Eigentums an Grundstücken der

    Die Klägerin beantragte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1970 II 105/64 (BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816), die Grunderwerbsteuer aus 140 v. H. der maßgebenden Einheitswerte der übergegangenen Grundstücke zu errechnen.

    Soweit der Senat in seiner früheren Entscheidung in BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816 zur Verschmelzung von Genossenschaften eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, wird diese hiermit ausdrücklich aufgegeben.

  • BFH, 08.02.1989 - II B 149/88

    Zulassung einer Revision wegen einer Abweichung vom ergagenen Senaturteil über

    Die Revision ist zuzulassen, weil das FG von dem zur Verschmelzung von Genossenschaften ergangenen Senatsurteil vom 28. Juli 1970 II 105/64 (BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816) abgewichen ist.

    Es spricht manches dafür, daß der erkennende Senat mit dem letztgenannten Urteil die in BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816, vertretene Rechtsauffassung in vollem Umfang aufgegeben hat.

  • BFH, 16.02.1977 - II R 89/74

    Geschäftsübernahme - Aktiva - Passiva - Grunderwerbsteuerpflicht - Berechnung der

    Auch der Hinweis auf das Urteil des Senats vom 28. Juli 1970 II 105/64 (BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816) führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • BFH, 19.01.1977 - II R 161/74

    Übernahme einer KG - Grundstücke im Gesellschaftsvermögen - Abfindungsvergütung -

  • BFH, 24.07.1972 - II R 35/70

    Erbrecht - Festsetzung der Erbschaftsteuer - Bereicherung - Vergleich der

  • BFH, 19.10.1977 - II R 92/73

    Gesellschafter - Kommanditgesellschaft - Vereinbarung der Geschäftsübernahme -

  • BFH, 01.02.1971 - II 25/65

    Stichtagswert - Zeitpunkt des Erwerbs - Feststellung als Einheitswert -

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