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   BFH, 28.07.1992 - VII R 100/91   

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BFH, 28.07.1992 - VII R 100/91 (https://dejure.org/1992,8118)
BFH, Entscheidung vom 28.07.1992 - VII R 100/91 (https://dejure.org/1992,8118)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 1992 - VII R 100/91 (https://dejure.org/1992,8118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung als Steuerberater unter Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Ausschluss von dem Beruf als Steuerberater aufgrund einer Tätigkeit als Lehrer an einer verwaltungsinternen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BFH, 28.07.1992 - VII R 100/91
    Der Senat verweist insoweit auf die Beschlüsse des BVerfG vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62 (BVerfGE 21, 173) und vom 25. Juli 1967 1 BvR 585/62 (BVerfGE 22, 275 [BVerfG 25.07.1967 - 1 BvR 585/62]) und auf seine Urteile in BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202 und in BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790.

    Dem Berufsbewerber bleibt jedenfalls die ungehinderte und freie Entscheidung, je nach seiner Neigung, den einen der beiden Berufe zu ergreifen (BVerfG in BVerfGE 21, 173, 181).

    Die gesetzliche Inkompatibilität zwischen dem Beruf des Steuerberaters und einer Arbeitnehmertätigkeit verstößt somit nicht gegen Art. 12 GG (BVerfGE 21, 173 und 22, 275).

    Im Hinblick auf das Berufsbild des Steuerberaters als "Mittler zwischen dem Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden" (BVerfGE 21, 173, 179) erscheint es geboten, diejenigen, die die Steuerbeamten für den Dienst bei den Finanzbehörden ausbilden, von dem zusätzlich zu ihrem Hauptberuf auszuübenden Beruf des Steuerberaters ebenso auszuschließen wie andere Arbeitnehmer und insbesondere die Steuerbeamten selbst.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 21, 173 und BVerfGE 22, 275 [BVerfG 25.07.1967 - 1 BvR 585/62]) kann zwar der Gesetzgeber auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehalten sein, bei Neuregelung der Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters für bestimmte Härtefälle eine Übergangsregelung zu treffen.

  • BFH, 05.09.1978 - VII R 50/77

    Bekanntmachung - Bestellung eines Steuerberaters - Arbeitnehmertätigkeit -

    Auszug aus BFH, 28.07.1992 - VII R 100/91
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in der Regel die durch ein Arbeitsverhältnis veranlaßte zeitliche und örtliche Bindung des Arbeinehmers der vom Gesetz (§ 57 Abs. 1 StBerG) gebotenen Unabhängigkeit der Berufsausübung des Steuerberaters entgegensteht und deshalb - abgesehen von den aus besonderen Gründen abschließend normierten Ausnahmefällen - beide Tätigkeiten nicht zu vereinbaren sind (Urteile vom 5. September 1978 VII R 50/77, BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202, und vom 4. August 1987 VII R 169/85, BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790, m. w. N.).

    Der Senat verweist insoweit auf die Beschlüsse des BVerfG vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62 (BVerfGE 21, 173) und vom 25. Juli 1967 1 BvR 585/62 (BVerfGE 22, 275 [BVerfG 25.07.1967 - 1 BvR 585/62]) und auf seine Urteile in BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202 und in BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790.

    Im Hinblick auf die - abstrakte - Gefahr von Interessenkollisionen ist es auch nach der Rechtsprechung des Senats sachlich gerechtfertigt, die Ausübung der Steuerberatertätigkeit zu untersagen, wenn der Steuerberater in einer nach dem StBerG nicht erlaubten Weise als Arbeitnehmer tätig wird (BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202, 206).

  • BVerfG, 25.07.1967 - 1 BvR 585/62

    Inkompatibilität zwischen dem Steuerbevollmächtigtenberuf und

    Auszug aus BFH, 28.07.1992 - VII R 100/91
    Der Senat verweist insoweit auf die Beschlüsse des BVerfG vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62 (BVerfGE 21, 173) und vom 25. Juli 1967 1 BvR 585/62 (BVerfGE 22, 275 [BVerfG 25.07.1967 - 1 BvR 585/62]) und auf seine Urteile in BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202 und in BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790.

    Die gesetzliche Inkompatibilität zwischen dem Beruf des Steuerberaters und einer Arbeitnehmertätigkeit verstößt somit nicht gegen Art. 12 GG (BVerfGE 21, 173 und 22, 275).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 21, 173 und BVerfGE 22, 275 [BVerfG 25.07.1967 - 1 BvR 585/62]) kann zwar der Gesetzgeber auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehalten sein, bei Neuregelung der Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters für bestimmte Härtefälle eine Übergangsregelung zu treffen.

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

    Auszug aus BFH, 28.07.1992 - VII R 100/91
    Bei der Regelung des prüfungsfreien Zugangs zum Steuerberaterberuf ist der Gesetzgeber im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Bestimmungen nicht an die engen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden; es ist lediglich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG die Einhaltung der (äußersten) Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit zu prüfen (BVerfG-Beschluß vom 18. November 1980 1 BvR 228/73, 1 BvR 311/73, BStBl II 1981, 235, 240; Urteil des erkennenden Senats vom 4. November 1986 VII R 40/84, BFH/NV 1987, 125, 127).

    Der prüfungsfreie Zugang zum Beruf des Steuerberaters wäre dann für diese Gruppe von Hochschullehrern nicht mehr - wie das BVerfG in BStBl II 1981, 235, 239 entschieden hat - auf Ausnahmefälle beschränkt.

  • BFH, 04.08.1987 - VII R 169/85

    Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ist mit dem Beruf des Steuerberaters nur in den

    Auszug aus BFH, 28.07.1992 - VII R 100/91
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in der Regel die durch ein Arbeitsverhältnis veranlaßte zeitliche und örtliche Bindung des Arbeinehmers der vom Gesetz (§ 57 Abs. 1 StBerG) gebotenen Unabhängigkeit der Berufsausübung des Steuerberaters entgegensteht und deshalb - abgesehen von den aus besonderen Gründen abschließend normierten Ausnahmefällen - beide Tätigkeiten nicht zu vereinbaren sind (Urteile vom 5. September 1978 VII R 50/77, BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202, und vom 4. August 1987 VII R 169/85, BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790, m. w. N.).

    Der Senat verweist insoweit auf die Beschlüsse des BVerfG vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62 (BVerfGE 21, 173) und vom 25. Juli 1967 1 BvR 585/62 (BVerfGE 22, 275 [BVerfG 25.07.1967 - 1 BvR 585/62]) und auf seine Urteile in BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202 und in BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790.

  • BFH, 04.11.1986 - VII R 40/84

    Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Befreiung von

    Auszug aus BFH, 28.07.1992 - VII R 100/91
    Bei der Regelung des prüfungsfreien Zugangs zum Steuerberaterberuf ist der Gesetzgeber im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Bestimmungen nicht an die engen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden; es ist lediglich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG die Einhaltung der (äußersten) Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit zu prüfen (BVerfG-Beschluß vom 18. November 1980 1 BvR 228/73, 1 BvR 311/73, BStBl II 1981, 235, 240; Urteil des erkennenden Senats vom 4. November 1986 VII R 40/84, BFH/NV 1987, 125, 127).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1987, 125, 127 ausgeführt hat, wird mit der Vorschrift über die Befreiung von Professoren von der Steuerberaterprüfung in Verbindung mit der entsprechenden Berufsvereinbarkeitsregelung in § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG auch der Zweck verfolgt, diesem Personenkreis im Interesse von Forschung und Lehre zu ermöglichen, mit der steuerberatenden Tätigkeit praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerwesens zu sammeln.

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 28.07.1992 - VII R 100/91
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt vor allem in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG-Beschluß vom 29. November 1989 1 BvR 1402/87, 1528/87, BStBl II 1990, 479, 482, m. w. N.).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BFH, 28.07.1992 - VII R 100/91
    Eine "unechte" Rückwirkung, die hier allenfalls in Betracht kommt, liegt vor, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich im ganzen entwertet (vgl. Beschluß des BVerfG vom 23. März 1971 2 BvL 17/69, BVerfGE 30, 392, 402, BStBl II 1971, 439).
  • BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97

    Wissenschaftlicher Assistent als Steuerberater

    Er betraf nur eine --freilich vom Grundrecht der Freiheit der Berufswahl des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) umfaßte (BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992 1 BvR 79/85 u.a., BVerfGE 87, 287, 316; Senat, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 100/91, BFH/NV 1992, 840, 841)-- Nebentätigkeit und auch nur einen an der voraussichtlichen Berufstätigkeit des Klägers insgesamt gemessen relativ kurzen Zeitraum; er errichtete zudem, wie erwähnt, eine leicht übersteigbare Hürde bei der Aufnahme einer Berufstätigkeit als Steuerberater (vgl. BVerfG in BVerfGE 87, 287, 317, m.w.N.).

    Dem hat auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats schon bisher Rechnung getragen und die durch ein Arbeitsverhältnis veranlaßte zeitliche und örtliche Bindung eines Arbeitnehmers als in der Regel mit der vom Gesetz geforderten Unabhängigkeit der Berufsausübung des Steuerberaters unvereinbar angesehen (Urteile des Senats vom 5. September 1978 VII R 50/77, BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202, und vom 4. August 1987 VII R 169/85, BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790, sowie in BFH/NV 1992, 840).

    Diese letztlich nicht auf dem Gebiete der Gesetzesauslegung, sondern auf dem Gebiet der Rechtsfortbildung liegende Aufgabe zu erfüllen, wurde dem FinMin weder durch die Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFH/NV 1992, 840, und vom 4. November 1986 VII R 40/84, BFH/NV 1987, 125), daß der Sinn und Zweck des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG auch darin liege, dem Interesse von Forschung und Lehre an einer Bereicherung durch praktische Erfahrungen auf dem Gebiete des Steuerwesens Rechnung zu tragen, noch durch das geltende Hochschulrecht abgenommen; das Hochschulrecht beantwortet die vorgenannte Frage schon deshalb nicht, weil es den Begriff des "Lehrers" oder einen dem gleichzusetzenden Begriff nicht mehr verwendet, sondern, wie die Revision selbst darstellt, eine differenzierte Lehrkörperstruktur vorschreibt, deren einzelnen Gruppen in unterschiedlichem Umfang Befugnisse zur selbständigen oder zur unselbständigen Lehre eingeräumt sind.

    Daß einer anderen Auslegung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG als sie das FinMin bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag des Klägers zugrunde gelegt hat nicht deshalb nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG der Vorzug gegeben werden mußte, weil die Vorschrift angeblich von anderen Landesfinanzverwaltungen anders ausgelegt wird, versteht sich im übrigen ebenso von selbst, wie daß die Rechtsansicht des FinMin nicht schon deshalb handgreiflich falsch ist, weil sie aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Frage, ob Lehrer an der Bundesfinanzakademie bzw. an einer verwaltungsinternen Fachhochschule nebenberuflich Steuerberater sein dürfen (Urteile in BFH/NV 1992, 840, und in BFH/NV 1987, 125), nicht die Folgerungen zieht, die der Kläger für richtig hält.

  • BFH, 15.03.1994 - VII R 127/92

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Unvereinbarkeit mit der Tätigkeit als

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juli 1992 VII R 100/91 (BFH/NV 1992, 840) ist die Regelung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG, wonach Lehrer an verwaltungsinternen Fachhochschulen - im Gegensatz zu den Lehrern an anderen Fachhochschulen (und wissenschaftlichen Hochschulen) - vom Beruf des Steuerberaters ausgeschlossen sind, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Der Senat hält auch an seinen Darlegungen in dem Urteil in BFH/NV 1992, 840, 842, 843 über das Vorliegen der abstrakten Gefahr von Interessenkollisionen und des Bestehens von Wettbewerbsvorteilen bei Ausübung des Steuerberaterberufs durch Lehrer an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen fest.

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 1992, 840 ferner entschieden, daß die Neufassung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG auch für solche Fachhochschullehrer an verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst, die bei Inkrafttreten des 4. StBerÄndG bereits zum Steuerberater bestellt waren, keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des Gesetzes beinhaltet.

    Entgegen dem Vorbringen der Revision verkennt der Senat dabei nicht, daß der Kläger seine Steuerberatertätigkeit - bisher zulässigerweise - erheblich länger ausgeübt hat als der Kläger in dem Urteilsfall BFH/NV 1992, 840.

    Dieses Merkmal ist - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - nicht organisationsrechtlich nach dem Grad der Eingliederung in die staatliche Verwaltung, sondern entsprechend dem Sinn und Zweck der berufsrechtlichen Inkompatibilitätsregelung, wie sie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergeben (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 840), funktional zu verstehen.

    Wegen der grundsätzlichen Berechtigung und der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der getroffenen Inkompatibilitätsregelung wird auf das Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 840 Bezug genommen.

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