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   BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01   

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https://dejure.org/2003,4859
BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01 (https://dejure.org/2003,4859)
BFH, Entscheidung vom 28.07.2003 - IV B 214/01 (https://dejure.org/2003,4859)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 2003 - IV B 214/01 (https://dejure.org/2003,4859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 3; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de

    Grenzen der Sachaufklärungspflicht des FG bei der Feststellung eines ähnlichen Berufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verletzung der Mitwirkungspflicht; Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes; Beruf des beratenden Betriebswirts ; Abgrenzung gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit; Dem Ingenieur ähnlicher Beruf; Nachweis von Kenntnissen auf dem Gebiet des Ingenieurwesens ; Beweis ...

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 10.11.1988 - IV R 63/86

    Kfz-Sachverständiger, der mathematisch-technische Kenntnisse anwendet, kann

    Auszug aus BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01
    Zum Anderen ist Ingenieur i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nach ständiger Rechtsprechung des BFH seit In-Kraft-Treten der Ingenieurgesetze der Länder nur noch, wer das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule oder den Betriebsführerlehrgang an einer Bergschule abgeschlossen hat (BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118; Senatsurteil vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198).

    Wer geltend macht, einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf auszuüben, muss deshalb nachweisen, dass er Kenntnisse auf dem Gebiet des Ingenieurwesens hat, die in der Breite und Tiefe denjenigen entsprechen, die üblicherweise ein Absolvent einer Hochschule oder einer Fachhochschule erworben hat (Senatsurteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73, unter b, und in BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198).

  • BFH, 26.06.2002 - IV R 56/00

    Unternehmensberater als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01
    Zwar ist der Hinweis des Klägers auf das Senatsurteil vom 26. Juni 2002 IV R 56/00 (BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768) insoweit zutreffend, als das FG aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) den vom Kläger gestellten Anträgen zur Erhebung von Beweisen, die geeignet erscheinen, den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse zu erbringen, entsprechen muss, wenn diese Tatsachen nicht bereits zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

    Denn ein solcher ergänzender Beweis kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte (vgl. Senatsurteile in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768, und in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27).

  • BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00

    Beratender Betriebswirt als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01
    Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (ständige Rechtsprechung, s. nur Senatsurteil vom 19. September 2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27, m.w.N.).

    Denn ein solcher ergänzender Beweis kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte (vgl. Senatsurteile in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768, und in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27).

  • BFH, 03.09.1996 - IV B 107/95

    Grund für eine Beschweisaufnahme

    Auszug aus BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01
    Danach sind die Beteiligten gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO verpflichtet, sich über alle tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit entsprechend zu erklären (vgl. Senatsbeschluss vom 3. September 1996 IV B 107/95, BFH/NV 1997, 116; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318).
  • BFH, 14.06.1999 - I B 127/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01
    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Senatsbeschluss vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; BFH-Beschluss vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).
  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01
    Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert weiter, wenn sie wie vorliegend auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861); darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vom 4. Juli 2001 VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 14).
  • BFH, 18.04.2000 - VII B 21/99

    Freistellungsauftrag; Verpflichtung zur Auskunftserteilung

    Auszug aus BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01
    Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert weiter, wenn sie wie vorliegend auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861); darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vom 4. Juli 2001 VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 14).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01
    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Senatsbeschluss vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; BFH-Beschluss vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).
  • BFH, 18.06.1980 - I R 109/77

    Selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure - Berufsausbildung -

    Auszug aus BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01
    Zum Anderen ist Ingenieur i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nach ständiger Rechtsprechung des BFH seit In-Kraft-Treten der Ingenieurgesetze der Länder nur noch, wer das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule oder den Betriebsführerlehrgang an einer Bergschule abgeschlossen hat (BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118; Senatsurteil vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198).
  • BFH, 04.05.2000 - IV R 51/99

    Zum Begriff des beratenden Betriebswirts

    Auszug aus BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01
    Zum Einen übt den Beruf des beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der Rechtsprechung des BFH derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (Unternehmensführung, Leistungserstellung --Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen--, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen --vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2000 IV R 51/99, BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616--) und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt.
  • BFH, 04.07.2001 - VIII B 79/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis - GmbH - Gewährung eines

  • BFH, 05.10.1989 - IV R 154/86

    Fertigung von Bewehrungsplänen durch Konstrukteur keine ingenieurähnliche

  • BFH, 13.03.1985 - I R 7/81

    Beweiserhebung durch Finanzgericht - Verweigerung der Auskunft - Geschäftsverkehr

  • BFH, 30.04.1987 - V B 86/86

    BFH - Beschwerdegericht - Prüfungsumfang - Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BFH, 01.07.1998 - IV B 152/97

    Voraussetzungen des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs -

  • BFH, 04.11.1999 - IV B 152/98

    Passivposten bei zweckgebundenen Zuschüssen

  • BFH, 20.01.2000 - III B 57/99

    Überraschungsentscheidung

  • BFH, 28.07.2008 - VIII B 189/07

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Ablehnung unsubstantiierter Beweisanträge

    Diese sind gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO ihrerseits verpflichtet, das finanzgerichtliche Verfahren zu fördern, weshalb das Gericht nicht verpflichtet ist, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (BFH-Beschlüsse vom 12. November 2004 VII B 99/04, BFH/NV 2005, 932; vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).

    Erst wenn der für die Annahme einer dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Tätigkeit erforderliche bestimmte Sachvortrag erbracht ist, bietet sich mithin eine weitere Beweiserhebung durch das FG an (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 56).

    Im Streitfall war gerade die Frage von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob der Kläger eine einem Betriebswirt zumindest ähnliche Tätigkeit ausgeübt hat und --unbeschadet der weiteren Frage nach der notwendigen Breite des Fachwissens-- zumindest diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seiner praktischen Tätigkeit in einem betrieblichen Hauptbereich einsetzen konnte und tatsächlich eingesetzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 56, ständige Rechtsprechung).

  • BFH, 25.07.2006 - IV B 116/04

    NZB: Sachverständigengutachten, Sachaufklärungspflicht

    Entsprechende Ausführungen wären schon wegen der Verzichtbarkeit der Beweisaufnahme (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO) geboten gewesen, zumal eine Rüge in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls unterblieben ist, obwohl der Kläger durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 1999 IV B 152/98, BFH/NV 2000, 693, Nr. 3, und vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).

    bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte der Kläger dem Gericht konkret durch ausreichende Vorlage praktischer Arbeiten, die den wesentlichen Teil des Katalogberufes umfassen, vortragen müssen, er habe sich Kenntnisse angeeignet, die ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen eines Ingenieurs entsprechen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 56).

  • BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04

    Katalogberuf - beratender Betriebswirt

    kann der Kläger auch die Durchführung einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn der Beweis über einen ausreichenden Kenntnisstand auf anderem Wege nicht geführt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56, und in juris Nr: STRE200451115).
  • BFH, 14.07.2004 - XI B 144/03

    Einem Katalogberuf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnliche Tätigkeit;

    Im Übrigen muss der Kläger, der geltend macht, seine ausgeübte Tätigkeit sei mit der eines beratenden Betriebswirts oder eines Ingenieurs vergleichbar, dem FG konkret vortragen, dass er sich Kenntnisse angeeignet habe, die ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen dieser Berufsträger entsprechen (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).

    Das FG ist zur Erhebung eines Beweises über den anderweitigen Erwerb entsprechender Kenntnisse in dem Fall, dass die Ausbildung für einen sog. Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht erfüllt ist, nur verpflichtet, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten aber nicht geführt werden kann, und wenn der Kläger die Wissensprüfung beantragt (dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 56).

  • BFH, 16.06.2005 - IV B 187/03

    Sachaufklärungspflicht - Vergleichbarkeit mit Katalogberuf

    Das FG ist zur Erhebung eines Beweises über den anderweitigen Erwerb entsprechender Kenntnisse in dem Fall, dass die Ausbildung für einen sog. Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt ist, nur verpflichtet, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten aber nicht geführt werden kann, und wenn der Kläger die Wissensprüfung beantragt (dazu auch Senatsbeschluss vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BFH, 22.08.2006 - IV B 109/04

    NZB: Verfahrensfehler, Sachverständigengutachten

    d) Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte der Kläger dem Gericht konkret --ggf. durch Vorlage praktischer Arbeiten, die den wesentlichen Teil des Katalogberufes umfassen-- vortragen müssen, er habe sich Kenntnisse angeeignet, die ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen eines beratenden Betriebswirts bzw. eines Ingenieurs entsprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BFH, 09.03.2006 - VIII B 348/04

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung;

    Soweit gerügt wird, das FG habe überraschend im Tatbestand festgestellt, dass die Überlassung der Wohnung im Obergeschoss zu Wohnzwecken an den Sohn unentgeltlich und ohne gesicherte Rechtsposition erfolgt sei, fehlt es für eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) jedenfalls am substantiierten Vortrag, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861, sowie vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80, und vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BFH, 24.01.2006 - VIII B 37/05

    GewStG : etwaige Verfassungswidrigkeit, keine verfassungswidrige

    Im Übrigen erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie wie vorliegend auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass die Klägerin im Einzelnen substantiiert darlegt, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861) und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80; vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BFH, 30.03.2005 - IV B 92/03

    Abgrenzung selbstständige Tätigkeit/gewerbliche Tätigkeit; Autodidakt

    Deshalb erübrigte sich auch eine Wissensprüfung durch einen Sachverständigen; für einen dahin gehenden Verfahrensmangel reicht der klägerische Vortrag ohnehin nicht aus (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BFH, 26.07.2006 - IV B 58/04

    NZB: kein Sachverständigengutachten bei unsubstantiierter Klagebegründung

    Entsprechende Ausführungen wären schon wegen der Verzichtbarkeit der Beweisaufnahme geboten gewesen, zumal eine Rüge in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls unterblieben ist, obwohl die Klägerin durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 1999 IV B 152/98, BFH/NV 2000, 693, Nr. 3, und vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04

    Sachaufklärungsrüge; Auflösungsgewinn

  • BFH, 22.03.2005 - IV B 159/03

    Zwangsbetriebsaufgabe

  • BFH, 26.07.2004 - IV B 34/03

    Verlust des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit; Verletzung des Anspruchs auf

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