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   BFH, 28.07.2010 - I R 89/09   

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https://dejure.org/2010,879
BFH, 28.07.2010 - I R 89/09 (https://dejure.org/2010,879)
BFH, Entscheidung vom 28.07.2010 - I R 89/09 (https://dejure.org/2010,879)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - I R 89/09 (https://dejure.org/2010,879)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung - Finanzielle Eingliederung - Fußstapfentheorie

  • openjur.de

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung; Finanzielle Eingliederung; Fußstapfentheorie

  • Bundesfinanzhof

    UmwStG § 2 Abs 1, UmwStG § ... 4 Abs 2 S 3, UmwStG § 12 Abs 3 S 1, UmwStG § 20 Abs 1, UmwStG § 20 Abs 7, UmwStG § 20 Abs 8 S 1, UmwStG § 22 Abs 1, KStG § 14 Abs 1, KStG § 17, UmwG § 123 Abs 3 Nr 2, UmwStG § 23 Abs 1, UmwStG § 4 Abs 2 S 3, UmwStG § 12 Abs 3
    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung - Finanzielle Eingliederung - Fußstapfentheorie

  • Bundesfinanzhof

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung - Finanzielle Eingliederung - Fußstapfentheorie

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 UmwStG 1995, § 4 Abs 2 S 3 UmwStG 1995, § 12 Abs 3 S 1 UmwStG 1995, § 20 Abs 1 UmwStG 1995, § 20 Abs 7 UmwStG 1995
    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung - Finanzielle Eingliederung - Fußstapfentheorie

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung - Eintritt der übernehmenden Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft im Falle der ...

  • Betriebs-Berater

    Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Anteilseinbringung

  • rewis.io

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung - Finanzielle Eingliederung - Fußstapfentheorie

  • ra.de
  • rewis.io

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung - Finanzielle Eingliederung - Fußstapfentheorie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung; Eintritt der übernehmenden Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft im Falle der ...

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Körperschaftsteuerliche Organschaft und die Fußstapfentheorie

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Begründung einer Organschaft nach Teilbetriebs-Ausgliederung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Begründung einer Organschaft durch UmwStG -Gesamtrechtsnachfolge

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Zur rückwirkenden Organschafts-begründung nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 408
  • BB 2010, 2951
  • DB 2010, 2373
  • BStBl II 2011, 528
  • NZG 2010, 1337
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.03.2010 - I R 68/09

    Bestätigung der Rechtsprechung: Notwendiger Inhalt einer

    Auszug aus BFH, 28.07.2010 - I R 89/09
    Es trifft zwar zu, dass die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft eine systematische Durchbrechung des steuerlichen Subjektprinzips darstellt und deswegen von besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen abhängt (vgl. auch Senatsurteil vom 3. März 2010 I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132).
  • BFH, 17.09.2003 - I R 55/02

    Gewerbesteuerliche Organschaft bei rückwirkender Umwandlung

    Auszug aus BFH, 28.07.2010 - I R 89/09
    Der Senat lässt im Ergebnis (abermals, s. bereits Senatsurteil vom 17. September 2003 I R 55/02, BFHE 203, 329, BStBl II 2004, 534) dahinstehen, welche Auffassung er für richtig hält.
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 28.07.2010 - I R 89/09
    In beidem liegt gerade der Unterschied zu jener Situation der sog. Verlustvererbung nach § 10d des Einkommensteuergesetzes, über welche der Große Senat des BFH in seinem Beschluss GrS 2/04 vom 17. Dezember 2007 (BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) zu entscheiden hatte und auf welchen sich das BMF deshalb zu Unrecht bezieht.
  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 3 K 157/06

    Rückbeziehbarkeit einer ertragsteuerlichen Organschaft und insbesondere der

    Auszug aus BFH, 28.07.2010 - I R 89/09
    Das Schrifttum --ihm hat sich das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 25. November 2009  3 K 157/06, EFG 2010, 820) für den Fall der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung angeschlossen-- ist demgegenüber einhellig anderer Auffassung: Die finanzielle Eingliederung sei rechtlicher, nicht tatsächlicher Natur und könne deshalb auch auf den fiktiven Übertragungsstichtag rückbezogen werden (z.B. Neumann in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 159 f.; Dötsch, Der Konzern 2004, 273; 2005, 695, 697; derselbe in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, UmwStG Anh. [SEStEG] Rz 16 ff.; Patt, daselbst, § 20 UmwStG [SEStEG] Rz 33; Blumenberg in Herzig [Hrsg.], Organschaft, S. 250, 255; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, Anh. 3 Rz 36 ff., Rz 39; van Lishaut, daselbst, § 2 Rz 40; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 14 KStG Rz 116; Walter in Ernst & Young, KStG, § 14 Rz 351.1, 357.1, 366; Sinewe, GmbH-Rundschau 2002, 481, 483; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 88a; Hörtnagl in Schmitt/ Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 5. Aufl., § 2 UmwStG Rz 86; Schmitt, daselbst, § 23 UmwStG Rz 33; Bilitewski in Haritz/ Menner, UmwStG, 3. Aufl., § 23 Rz 28; Slabon, daselbst, § 2 Rz 85; Erle/Heurung in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 14 Rz 700 ff., 704; Schumacher, DStR 2006, 124; Orth, Der Konzern 2005, 79, 93; Gosch, Steuerberater-Jahrbuch 2004/2005, 325, 327 f.; Plewka/Schienke, Der Betrieb --DB-- 2005, 1703).
  • FG Sachsen, 26.08.2009 - 6 K 2295/06

    Organschaft; keine rückwirkende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft

    Auszug aus BFH, 28.07.2010 - I R 89/09
    Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies sie durch Urteil vom 26. August 2009  6 K 2295/06 als unbegründet ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1160 abgedruckt.
  • BFH, 11.07.2023 - I R 21/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Dies gilt auch für das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

    Dies stehe im Einklang mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67), in denen von einem umfassenden Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ausgegangen worden sei (sogenannte Fußstapfentheorie).

    a) Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zu den Auswirkungen umwandlungssteuerrechtlicher Vorgänge auf das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG erkannt und für den Fall der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 entscheidend auf die Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 abgestellt.

    Sie ist auf den Streitfall übertragbar, obwohl hier --abweichend zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zugrunde lagen-- der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (01.01.2015) nicht mit dem umwandlungssteuerlichen Übertragungsstichtag (01.04.2015) zusammenfällt.

    aa) Der Umstand, dass die Fragen, ob die finanzielle Eingliederung rechtlicher oder rein tatsächlicher Natur ist und ob dieses Merkmal von der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung nach § 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 erfasst wird, in den Senatsurteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) offen bleiben konnten, hat bereits deutlich gemacht, dass allein die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG (hier: § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UmwStG) zur finanziellen Eingliederung in den übernehmenden Rechtsträger (Organträger) führen kann und nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müssen.

    Mit seinen Ausführungen zur Teilbetriebseigenschaft als "stärkste Form der Eingliederung" hat der Senat in dem Urteil vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) lediglich begründet, weshalb die Fußstapfentheorie auch auf eine Sachverhaltskonstellation ausgedehnt wurde, bei der die für die finanzielle Eingliederung maßgebliche Beteiligung an der Organgesellschaft erst durch eine rückwirkende Ausgliederung entstanden war.

  • BFH, 10.05.2017 - I R 19/15

    Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher

    Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von den Konstellationen, über die der Senat mit Urteilen vom 28. Juli 2010 I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) entschieden hatte.

    aa) Zuzustimmen ist dem FG allerdings darin, dass der Senat in seinem Urteil in BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 die hier maßgebende Streitfrage nicht entschieden hat.

  • BFH, 11.07.2023 - I R 36/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Dies gilt auch für das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

    a) Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zu den Auswirkungen umwandlungssteuerrechtlicher Vorgänge auf das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG erkannt und für den Fall der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 entscheidend auf die Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 abgestellt.

    Sie ist auf den Streitfall übertragbar, obwohl hier --abweichend zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zugrunde lagen-- der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (01.09.2014) nicht mit dem umwandlungssteuerlichen Übertragungsstichtag (01.01.2015) zusammenfällt.

    aa) Der Umstand, dass die Fragen, ob die finanzielle Eingliederung rechtlicher oder rein tatsächlicher Natur ist und ob dieses Merkmal von der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung nach § 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 erfasst wird, in den Senatsurteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) offen bleiben konnten, hat bereits deutlich gemacht, dass allein die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zur finanziellen Eingliederung in den übernehmenden Rechtsträger (Organträger) führen kann und nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müssen.

    Mit seinen Ausführungen zur Teilbetriebseigenschaft als "stärkste Form der Eingliederung" hat der Senat in dem Urteil vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) lediglich begründet, weshalb die Fußstapfentheorie auch auf eine Sachverhaltskonstellation ausgedehnt wurde, bei der die für die finanzielle Eingliederung maßgebliche Beteiligung an der Organgesellschaft erst durch eine rückwirkende Ausgliederung entstanden war.

  • BFH, 11.07.2023 - I R 40/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch -

    Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein; dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

    Auf Grundlage der vom Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) angewendeten sogenannten Fußstapfentheorie trete die Klägerin nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG) umfassend in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein.

    a) Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zu den Auswirkungen umwandlungssteuerrechtlicher Vorgänge auf das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG erkannt und für den Fall der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 entscheidend auf die Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 abgestellt.

    Sie ist auf den Streitfall übertragbar, obwohl hier --abweichend zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zugrunde lagen-- der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (01.01.2010) nicht mit dem umwandlungssteuerlichen Übertragungsstichtag (15.01.2010) zusammenfällt und ein Fall des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG vorliegt, bei dem wegen des fehlenden Verweises auf § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG in § 21 Abs. 2 Satz 6 UmwStG eine umwandlungssteuerliche Rückwirkung auch nicht möglich gewesen wäre.

    aa) Der Umstand, dass die Fragen, ob die finanzielle Eingliederung rechtlicher oder rein tatsächlicher Natur ist und ob dieses Merkmal von der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung nach § 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 erfasst wird, in den Senatsurteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) offen bleiben konnten, hat bereits deutlich gemacht, dass allein die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zur finanziellen Eingliederung in den übernehmenden Rechtsträger (Organträger) führen kann und nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müssen.

    Mit seinen Ausführungen zur Teilbetriebseigenschaft als "stärkste Form der Eingliederung" hat der Senat in dem Urteil vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) lediglich begründet, weshalb die Fußstapfentheorie auch auf eine Sachverhaltskonstellation ausgedehnt wurde, bei der die für die finanzielle Eingliederung maßgebliche Beteiligung an der Organgesellschaft erst durch eine rückwirkende Ausgliederung entstanden war.

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.08.2020 - 1 K 1585/15

    Finanzielle Eingliederung bei rückwirkender Verschmelzung des Organträgers

    Im Urteil vom 28. Juli 2010 I R 89/09, auf das sich der Umwandlungssteuererlass ausdrücklich beziehe, habe der BFH entschieden, dass die finanzielle Eingliederung auf den steuerlichen Übertragungsstichtag rückbezogen werden könne.

    Nach der BFH-Rechtsprechung (etwa Urteil vom 28. Juli 2010, I R 89/09) und der herrschenden Meinung in der Literatur trete bei einer Verschmelzung der steuerliche Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers nach § 12 Abs. 3 UmwStG ein (sog. Fußstapfentheorie).

    Unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BStBl II 2011, 528 sieht der die Verwaltung bindende UmwStAE vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314 unter Randnr. Org.

    Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die den Entscheidungen des BFH in den Urteilen vom 28. Juli 2010 I R 89/09, a.a.O., sowie I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 zugrundeliegenden Sachverhalte von dem des Streitfalls insoweit abweichen, als der steuerliche Übertragungsstichtag dort der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gewesen ist bzw. zeitlich vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres der dortigen Organgesellschaft gelegen hat, im Streitfall aber der steuerliche Übertragungsstichtag nicht gleich dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (Klägerin) gewesen ist bzw. der steuerliche Übertragungsstichtag nicht zeitlich vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (Klägerin) gelegen hat.

    37 Auf der Grundlage der vom BFH in den genannten Entscheidungen vom 28. Juli 2010 I R 89/09 sowie I R 111/09, jeweils a.a.O., vertretenen Fußstapfentheorie tritt die übernehmende Gesellschaft nach § 12 Abs. 3 UmwStG in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein.

    Dadurch, dass Umwandlungen in Anlehnung an die handelsrechtlichen Vorgaben und abweichend von den tatsächlichen Gegebenheiten zudem auch steuerlich prinzipiell rückwirkend beschlossen werden können, wird dies bestärkt (BFH-Urteile vom 28. Juli 2010 I R 89/09 sowie I R 111/09, jeweils a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 11.07.2023 - I R 45/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

    Auf Grundlage der vom Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) angewendeten sogenannten Fußstapfentheorie trete die A-GmbH neu nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG) umfassend in die steuerliche Rechtsstellung der A-GmbH alt ein.

    a) Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zu den Auswirkungen umwandlungssteuerrechtlicher Vorgänge auf das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG erkannt und für den Fall der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 entscheidend auf die Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 abgestellt.

    Sie ist auf den Streitfall übertragbar, obwohl hier --abweichend zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zugrunde lagen-- der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (01.01.2011) nicht mit dem umwandlungssteuerlichen Übertragungsstichtag (30.12.2011) zusammenfällt.

    aa) Der Umstand, dass die Fragen, ob die finanzielle Eingliederung rechtlicher oder rein tatsächlicher Natur ist und ob dieses Merkmal von der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung nach § 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 erfasst wird, in den Senatsurteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) offen bleiben konnten, hat bereits deutlich gemacht, dass allein die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zur finanziellen Eingliederung in den übernehmenden Rechtsträger (Organträger) führen kann und nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müssen.

    Mit seinen Ausführungen zur Teilbetriebseigenschaft als "stärkste Form der Eingliederung" hat der Senat in dem Urteil vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) lediglich begründet, weshalb die Fußstapfentheorie auch auf eine Sachverhaltskonstellation ausgedehnt wurde, bei der die für die finanzielle Eingliederung maßgebliche Beteiligung an der Organgesellschaft erst durch eine rückwirkende Ausgliederung entstanden war.

  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    a) Der Eintritt der Kapitalgesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden gilt für alle Gewinnermittlungsvorschriften; die Rechtsnachfolge in die Position des Übertragenden ist auch nach Auffassung des I. Senats eine umfassende (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528, unter II.2.b).
  • FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19

    Anerkennung eines Verlags als Organgesellschaft i.R.e. Klage gegen die gesonderte

    Der BFH habe diese Rechtsauffassung in seinen Entscheidungen vom 28. Juli 2010 (I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 und I R 89/09, BStBl II 2011, 528) vollumfänglich bestätigt.

    Nach der Rechtsprechung des BFH beinhaltet die Rechtsnachfolge der übernehmenden Körperschaft ein umfassendes Eintreten in die Position der übertragenden Körperschaft; der BFH bezeichnet dies als Fußstapfentheorie (BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BStBl II 2011, 528 und BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 111/09, BFH/NV 2011, 67).

    Denn der BFH lässt es für die Annahme der Organschaftsvoraussetzungen genügen, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger besteht und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrechterhalten bleibt (BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BStBl II 2011, 528 Rn. 11 und BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 Rn. 11).

  • FG Düsseldorf, 03.03.2015 - 6 K 4332/12

    Rechtsgedanke des § 2 Abs. 1 UmwStG (Rückwirkungsfiktion) ist auf fünfjährige

    Zur Begründung der Klage beruft sich die Klägerin darauf, dass die von dem Beklagten vertretene Auffassung zur Existenz eines Rumpfwirtschaftsjahres 2005 sowie die Berechnung der 5-jährigen Mindestlaufzeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages unzutreffend seien, dass der Beginn der Mindestlaufzeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit Beginn des steuerlichen Rückwirkungszeitraums erfolge und dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28.07.2010 (I R 89/09, BStBl II 2011, 528) in ihren Auswirkungen auf den vorliegenden Fall vom Beklagten verkannt würden.

    Das übergehende Vermögen sei hier bereits vor der Umwandlung in die Überträgerin eingegliedert gewesen (Teilbetriebseigenschaft als "stärkste Form der Eingliederung") (BFH-Urteil vom 28.7.2010 I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528).

    Zwar sind die Regelungen über die körperschaftsteuerliche Organschaft auch Gewinnermittlungsvorschriften (BFH-Urteil vom 28.7.2010 I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528), daraus folgt nach Auffassung des Senates aber nicht, dass § 2 Abs. 1 UmwStG 2002 uneingeschränkt auch für die Berechnung der Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags gilt.

  • FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09

    Organschaft: Fehlende finanzielle Eingliederung einer rückwirkend umgewandelten

    Die Klägerseite macht unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und vom 28. Juli 2010 I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 geltend, dass infolge der sog. "Fußstapfentheorie" der Teilbetrieb Straßenbahn auch nach der Abspaltung auf die Stadtwerke A-Stadt-Infrastruktur- und Verkehrsgesellschaft mbH zu jeder Zeit in dem Organkreis eingegliedert gewesen sei und damit die finanzielle Eingliederung dieses Teilbetriebes - ebenso wie die Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags trotz möglicherweise verspäteter Eintragung im Handelsregister - auch mit Beginn des Wirtschaftsjahres zum 1. Oktober 2003 bestanden habe.

    Soweit die Klägerseite unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und vom 28. Juli 2010 I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 geltend macht, dass infolge der sog. "Fußstapfentheorie" der Teilbetrieb Straßenbahn auch nach der Abspaltung auf die Stadtwerke A-Stadt-Infrastruktur- und Verkehrsgesellschaft mbH zu jeder Zeit in dem Organkreis eingegliedert gewesen sei und damit die finanzielle Eingliederung dieses Teilbetriebes - ebenso wie die Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags trotz möglicherweise verspäteter Eintragung im Handelsregister -auch mit Beginn des Wirtschaftsjahres zum 1. Oktober 2003 bestanden habe, folgt das Gericht der klägerischen Auffassung nicht.

    Denn das BFH-Urteil I R 89/09 betraf lediglich die Ausgliederung eines Teilbetriebes zur Neugründung und die Anteilseinbringung, und das BFH-Urteil I R111/09 hatte lediglich die Einbringung einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft in eine andere Tochtergesellschaft zum Gegenstand.

    Zwar hat auch in dem dem Urteil I R 89/09 zugrunde gelegenen Sachverhalt eine Ausgliederung vorgelegen, die - ebenso wie die Abspaltung - zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge führt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2011 - 8 K 8311/10

    Keine Anwendung von § 8c KStG bei verhältniswahrender Abwärtsverschmelzung der

  • FG Hamburg, 04.09.2020 - 6 K 150/18

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 522/22

    Umwandlungen - Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags nach Einbringung eines

  • FG Düsseldorf, 29.09.2020 - 6 K 2704/17

    Umwandlung: Ununterbrochene finanzielle Eingliederung als

  • FG Köln, 20.03.2019 - 4 K 3252/13

    Bestehen einer Mitunternehmerschaft für erneute Steuerbescheide mit gesonderter

  • BFH, 29.02.2012 - I R 16/11

    Umfang der steuerlichen Rechtsnachfolge bei Verschmelzung

  • BFH, 05.11.2014 - I B 34/14

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei behaupteter

  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2011 - 6 K 3004/07

    Verlustvortrag im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang der Abspaltung -

  • FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10

    Finanzielle Eingliederung bei rückwirkender Umwandlung

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