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   BFH, 28.08.1990 - VII R 25/89   

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https://dejure.org/1990,1410
BFH, 28.08.1990 - VII R 25/89 (https://dejure.org/1990,1410)
BFH, Entscheidung vom 28.08.1990 - VII R 25/89 (https://dejure.org/1990,1410)
BFH, Entscheidung vom 28. August 1990 - VII R 25/89 (https://dejure.org/1990,1410)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG 1975 § 36 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Wissenschaftliches Hochschulstudium - Wirtschaftswissenschaftliche Fachrichtung - Schwerpunkt des Studiums - Unterrichtsveranstaltungen - Fest umrissener Studienplan - Lehrinhalte - Prüfung - Zeugnis - Studium der Mathematik - Nebenfach Betriebswirtschaftslehre - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG (1975) § 36 Abs. 1 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    - Studium der Mathematik mit Nebenfach Betriebswirtschaftslehre kann ein "anderes wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung" gem. § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG sein - Tätigkeit eines Versicherungsmathematikers kann als Tätigkeit auf dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 159
  • BB 1991, 58
  • BStBl II 1991, 154
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.05.1977 - VII R 101/76

    Zulassungsausschuß - Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Verpflichtungsklagen -

    Auszug aus BFH, 28.08.1990 - VII R 25/89
    Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des FG (vgl. Urteil des Senats vom 17. Mai 1977 VII R 101/76, BFHE 122, 376, BStBl II 1977, 706) wie erforderlich drei Jahre in der versicherungsmathematischen Abteilung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-AG gearbeitet.
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BFH, 28.08.1990 - VII R 25/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (Beschluß vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77, BStBl II 1980, 706, 710) sind subjektive Zulassungsbeschränkungen, die die Aufnahme der Berufstätigkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen, nur gerechtfertigt, soweit sie ein überragendes Gemeinschaftsgut schützen sollen.
  • BFH, 24.01.1989 - VII R 79/88

    Steuerberaterprüfung - Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens - Beschäftigung

    Auszug aus BFH, 28.08.1990 - VII R 25/89
    Eine einheitliche Tätigkeit ist dabei nicht in eine innerhalb und eine außerhalb des Steuerwesens liegende Tätigkeit aufzuspalten, um nach der zeitlich überwiegenden Beanspruchung beurteilt zu werden (Urteil des Senats vom 24. Januar 1989 VII R 79/88, BFHE 156, 328, BStBl II 1989, 337).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BFH, 28.08.1990 - VII R 25/89
    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich zudem, daß Regelungen der Berufswahl stets nur auf derjenigen Stufe wahrgenommen werden dürfen, die den geringstmöglichen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit sich bringen (Urteil des BVerfG vom 11. Juni 1958 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, 378), und einschränkende Regelungen im Lichte der Wertsetzung des Grundrechtes ausgelegt werden müssen.
  • BFH, 28.11.1989 - VII R 48/89

    Zulassung eines Rechtsanwalts zur Steuerberaterprüfung nach dreijähriger

    Auszug aus BFH, 28.08.1990 - VII R 25/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 28. November 1989 VII R 48/89, BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399) ist der Begriff des Steuerwesens weit auszulegen.
  • Drs-Bund, 29.05.1972 - BT-Drs VI/3456
    Auszug aus BFH, 28.08.1990 - VII R 25/89
    e) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine "restriktive" Auslegung auch nicht deshalb geboten, weil bei Anerkennung des vom Kläger absolvierten Studiums als Vorbildungsvoraussetzung i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG lediglich noch eine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens erforderlich ist und nicht - wie beim Zugang zum Beruf des Steuerberaters über die Praxis gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG - eine solche von zehn Jahren; denn die Motive des Gesetzgebers, eine bestimmte praktische Mindestzeit für die Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens vorzuschreiben, lagen weniger auf fachlichem, als auf alterspolitischem Gebiet (vgl. BTDrucks VI/3456 S. 6 sowie die Übersicht bei Weiß, DStZ 1972, 388).
  • FG Thüringen, 30.08.1995 - I 259/94

    (Studium zur Erlangung der Lehrbefähigung in den Fächern Mathematik und Physik in

    Auch der Bundesfinanzhof habeim Urteil vom 28.08.1990, VII R 25/89 (BStBl 1991 II S. 154) klargestellt, daß das Hauptfach Mathematik in einem inneren Bezug zu den Wirtschaftswissenschaften stehe, weil das Studium der Betriebswirtschaftslehre hochgradig mathematisiert sei.

    c) § 36 Abs. 1 StBerG sei weit auszulegen (BFH-Urteil VII R 25/89 a.a.O.).

    Jedenfalls sei dieses Fachgebiet nicht auf die Vermittlung von Grundlagenwissen für die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausgerichtet gewesen (BFH-Urteil VII R 25/89, a.a.O.).

    Die Rechtsprechung legt die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG i.d.S. aus, daß von einem "anderen Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung" als theoretische Grundlage für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung noch gesprochen werden kann, wenn dieses andere Studium auf die Vermittlung von Grundlagenwissen für die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausgerichtet ist (BFH-Urteil VII R 25/89, a.a.O.).

    Hieran fehlt es z.B., wenn das wirtschaftswissenschaftliche Nebenfach lediglich der Abrundung von Kenntnissen im Hauptfach dient, eine spätere berufliche Tätigkeit in der Wirtschaft aber hierdurch nicht angelegt ist oder nur ausnahmsweise erfolgt (vgl. BFH, Urteil VII R 25/89, a.a.O.).

  • FG Thüringen, 22.09.1993 - I K 64/93

    (Gartenbau-Studium in der DDR kein "anderes Studium" i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1

    Im BFH-Urteil vom 28.08.1990, VII R 25/89 (BStBl 1991 II S. 154) werde bei einem Studium mit 21% wirtschaftswissenschaftlichem Anteil, gemessen am Gesamtstudium, eine nennenswerte Bedeutung des wirtschaftswissenschaftlichen Teils angenommen.

    Die Rechtsprechung legt die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG zwar in dem Sinn aus, daß von einem "anderen Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung" als theoretische Grundlage für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung noch gesprochen werden kann, wenn dieses andere Studium auf die Vermittlung von Grundlagenwissen für die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausgerichtet ist (BFH-Urteil VII R 25/89, a.a.O.).

    Hieran fehlt es zum Beispiel, wenn das wirtschaftswissenschaftliche Nebenfach lediglich der Abrundung von Kenntnissen im Hauptfach dient, eine spätere berufliche Tätigkeit in der Wirtschaft aber hierdurch nicht angelegt ist und nur ausnahmsweise erfolgt (wie z.B. beim Studium der Germanistik oder einer Sprache - vgl. BFH-Urteil VII R 25/89, a.a.O.).

    Ihr Studiengang hat auch nicht ein wirtschaftswissenschaftliches Nebenfach wie im Fall des BFH-Urteils VII R 25/89 (a.a.O.) ausgewiesen.

  • BFH, 07.10.2009 - VII R 45/07

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt abgeschlossene Berufsausbildung voraus

    Gleichwohl ist eine solche erste Berufsausbildung geeignet, die fachliche Grundlage für die spätere Aneignung der theoretischen und praktischen steuerlichen Fachkenntnisse zu legen, die der Steuerberater benötigt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. August 1990 VII R 25/89, BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154).
  • FG Sachsen, 29.03.2000 - 6 K 539/98

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Technisch ausgerichtetes (DDR-)Studium kein

    Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im wesentlichen geltend, ein Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung liege nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 1990 VII R 25/89, BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154 dann vor, wenn in nennenswertem Umfang wirtschaftswissenschaftliche Unterrichtsveranstaltungen besucht würden; dies sei bei einem Anteil dieser Unterrichtsveranstaltungen von über 20 % der Gesamtstundenzahl der Fall.

    Unter Anwendung der Rechtsgrundsätze des BFH in BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154 , denen sich der erkennende Senat anschließt, erfordert ein Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung jedoch u.a., daß die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des Studiums auf der Grundlage einer fest umrissenen Studienordnung (vgl. Stundentafel) erfolgt, in der die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des gesamten Studiengangs zum Ausdruck kommt (BFH in BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154 unter I.2.).

    Unabhängig von dem Anteil der wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte, wobei wie in den zitierten Entscheidungen des Sächsischen Finanzgerichts auch die Abschlußarbeit mit ihrem nicht wirtschaftswissenschaftlichen Inhalt bei der Gesamtstundenzahl zu berücksichtigen wäre, war das Studium des Klägers nicht von vornherein auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet (BFH in BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154 unter I.2.).

  • FG München, 03.06.1998 - 4 K 3868/97

    Abschluss eines anderen Universitätsstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher

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  • FG Sachsen, 18.04.2000 - 6 K 1315/97

    Studium des Elektroingenieurwesens in der Fachrichtung Informationstechnik genügt

    Der Kläger ist der Auffassung, daß die Vorschrift vom Beklagten entgegen dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 1990 VII R 25/89, BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154 zu eng ausgelegt werde.

    In das Urteil des BFH in BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154 werde zu Unrecht das Erfordernis der Ausrichtung des Studiums auf eine kaufmännische Tätigkeit hineininterpretiert.

    Unter Anwendung der Rechtsgrundsätze des BFH in BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154 , denen sich der erkennende Senat anschließt, erfordert ein Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung jedoch u.a., daß die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des Studiums auf der Grundlage einer fest umrissenen Studienordnung mit schriftlicher oder mündlicher Abschlußprüfung erfolgt, in der die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des gesamten Studiengangs zum Ausdruck kommt (BFH a.a.O., unter I. 2.).

  • FG Thüringen, 30.08.1995 - I 2/95

    (Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Technisch ausgerichtetes

    Ein Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung liege etwa bei einem Anteil von wirtschaftswissenschaftlichen Vorlesungen von 21% der gesamten Vorlesungszeit vor (BFH, Urteil vom 28.08.1990, VII R 25/89, BStBl 1991 II S. 154).

    Insbesondere könnten bei einem Studium der Mathematik mit Nebenfach Betriebswirtschaftslehre und spätere Tätigkeit als Versicherungsmathematiker die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG gegeben sein (BFH, Urteil VII R 25/89, a.a.O.).

    Hieran fehlt es z.B., wenn das wirtschaftswissenschaftliche Fach lediglich der Abrundung von Kenntnissen im Hauptfach dient, eine spätere berufliche Tätigkeit in der Wirtschaft aber hierdurch nicht angelegt ist oder nur ausnahmsweise erfolgt (vgl. BFH, Urteil VII R 25/89, a.a.O.).

  • FG Thüringen, 25.05.1994 - I K 67/93

    (Studium der numerischen Mathematik in der DDR kein "anderes Studium" i.S. des §

    Nach dem BFH-Urteil vom 12.08.1990, VII R 25/89 (BStBl 1991 II S. 154) sei ein Bewerber zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, der über ein Hochschulstudium verfüge, in dem in nennenswertem Umfang wirtschaftswissenschaftliche Unterrichtsveranstaltungen auf der Grundlage eines fest umrissenen Studienplanes besucht wurden, die auch im Rahmen einer Prüfung im Zeugnis ausgewiesen seien, wonach also das absolvierte Studium von vornherein auf eine spätere Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet gewesen sei.

    Die Rechtsprechung legt die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz in dem Sinn aus, daß von einem "anderen Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung" als theoretische Grundlage für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung noch gesprochen werden kann, wenn dieses andere Studium auf die Vermittlung von Grundlagenwissen für die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausgerichtet ist (BFH-Urteil VII R 25/89, a.a.O.).

    Hieran fehlt es z.B., wenn das wirtschaftswissenschaftliche Nebenfach lediglich der Abrundung der von Kenntnissen im Hauptfach dient, eine spätere berufliche Tätigkeit in der Wirtschaft aber hierdurch nicht angelegt ist oder nur ausnahmsweise erfolgt (vgl. BFH-Urt. VII R 25/89, a.a.O.).

  • FG Brandenburg, 13.04.2005 - 2 K 1719/04

    Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung aufgrund Physikstudiums mit

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nämlich bei der Auslegung einer Regelung, die wie § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG die durch Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl einschränkt, in besonderer Weise zu beachten (ebenso: BFH, Urteil vom 25.04.1995 - VII R 12/95, BStBl. II 1995, 648 [650]; Urteil vom 28.08.1990 - VII R 25/89, BStBl. II 1991, 154 [156]; FG München, Urteil vom 03.06.1998 4 K 3868/97, EFG 1998, 1542 [1543]).

    Auch im Hinblick auf diese grundgesetzlichen Vorgaben erfordert aber eine sachgerechte Auslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG , dass ein Hochschulstudium nur dann über eine wirtschaftswissenschaftliche Fachrichtung verfügt, wenn wirtschaftswissenschaftliche Studieninhalte einen nennenswerten Umfang ausmachen und die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des Studiums auf der Grundlage einer fest umrissenen Studienordnung mit schriftlicher oder mündlicher Abschlussprüfung erfolgt, in der die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des gesamten Studiengangs zum Ausdruck kommt (ausführlich: BFH, Urteil vom 28.08.1990 - VII R 25/89, BStBl. II 1991, 154 [156]).

  • BFH, 25.04.1995 - VII R 12/95

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Gleichwertigkeit der Ausbildung an der

    Einschränkende Regelungen müssen danach im Lichte der Wertsetzung des Grundrechts ausgelegt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. August 1990 VII R 25/89, BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154).
  • BFH, 03.03.1998 - VII R 88/97

    Zulassungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung

  • BFH, 08.06.1993 - VII R 125/92

    Abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium an einer ausländischen

  • FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2927/97

    Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen; Aus Steuerberatern und

  • FG Sachsen, 06.03.2001 - 6 K 1173/99

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Studienabschluss an einer Hochschule der

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