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   BFH, 28.08.2018 - X B 48/18   

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https://dejure.org/2018,41279
BFH, 28.08.2018 - X B 48/18 (https://dejure.org/2018,41279)
BFH, Entscheidung vom 28.08.2018 - X B 48/18 (https://dejure.org/2018,41279)
BFH, Entscheidung vom 28. August 2018 - X B 48/18 (https://dejure.org/2018,41279)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    HGB § 249 Abs 1 S 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 4 Halbs 1, EStG § 5 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 1 Nr 2, FGO § 115 Abs 1 Nr 3, FGO § 76 Abs 1, GG Art 103 Abs 1, EStG VZ 2007
    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

  • Bundesfinanzhof

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Rückstellung - ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

  • rewis.io

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Inanspruchnahme wegen bis zum Bilanzstichtag noch nicht aufgetretener Mängel

  • datenbank.nwb.de

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zulässig?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wie instabile Terrassendächer den Rückstellungsbegriff bedrohen

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • RG, 18.06.1913 - V 75/13

    Heilung des Formmangels gemäß § 313 Satz 2 BGB

    Auszug aus BFH, 28.08.2018 - X B 48/18
    (2) Mit diesem Ansatz wich das FG nicht --wie von den Klägern eingewandt-- von seiner im vorangegangen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 V 75/13 vertretenen Auffassung ab.

    Es stellte maßgeblich darauf ab, ein etwaiger Mangel habe sich zum 31. Dezember 2007 jedenfalls noch nicht ausgewirkt, so dass dieser keinem Vertragsbeteiligten bekannt gewesen sei und folglich für den Kläger keine überwiegende Gefahr einer Inanspruchnahme bestanden habe (S. 5 des Beschlusses 3 V 75/13, Bl. 64 der FG-Akte).

    Im Streitfall gilt zudem zu beachten, dass sich das FG zuvor (bei zwar nicht vollständiger, wohl aber überwiegend identischer Besetzung der Berufsrichter/innen) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 V 75/13 jedenfalls summarisch zur vorliegend streitigen Rechtsfrage positioniert hatte.

  • BFH, 17.02.1993 - X R 60/89

    Berücksichtigung von Rückgriffsmöglichkeiten bei der Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus BFH, 28.08.2018 - X B 48/18
    Das bedeutet, dass am Bilanzstichtag bereits erhobene Mängelrügen zu beachten sind; auch noch nicht gerügte Mängel sind zu berücksichtigen, wenn und soweit mit einer Inanspruchnahme des Verkäufers zu rechnen ist (Senatsurteile vom 17. Februar 1993 X R 60/89, BFHE 170, 397, BStBl II 1993, 437, unter 2.a; vom 25. November 2009 X R 27/05, BFH/NV 2010, 1090).

    Zum anderen muss --wie durch die Rechtsprechung bereits geklärt (BFH-Urteil in BFHE 170, 397, BStBl II 1993, 437, unter 2.a)-- bei noch nicht gerügten Mängeln mit einer Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen (ernsthaft) zu rechnen sein.

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 40/04

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus vertraglichen

    Auszug aus BFH, 28.08.2018 - X B 48/18
    Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten erfordert u.a., dass der Schuldner am Bilanzstichtag ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, unter 1.a; vom 25. April 2006 VIII R 40/04, BFHE 213, 364, BStBl II 2006, 749, unter II.2.b).

    Die eine Ernsthaftigkeit der Inanspruchnahme begründende "überwiegende Wahrscheinlichkeit" setzt bei privatrechtlichen Schadensersatzansprüchen entweder die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen oder zumindest dessen unmittelbar bevorstehende Kenntniserlangung voraus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 364, BStBl II 2006, 749, unter II.2.b).

  • BFH, 04.12.2017 - X B 91/17

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 28.08.2018 - X B 48/18
    Art. 103 Abs. 1 GG schützt daher die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten "überfahren" zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. statt vieler Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2017 X B 91/17, BFH/NV 2018, 342, Rz 22, m.w.N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird damit durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2018, 342, Rz 24; vom 12. August 2008 X S 35/08 (PKH), BFH/NV 2008, 2030, unter II.3.c cc).

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 45/12

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten

    Auszug aus BFH, 28.08.2018 - X B 48/18
    Demzufolge sind zwar keine neuen, erst nach dem Bilanzstichtag eintretenden Tatsachen, wohl aber aufhellende Umstände, die bereits zum Bilanzstichtag objektiv vorlagen, aber erst nachträglich --d.h. zwischen Bilanzstichtag und -aufstellung-- bekannt werden, bilanziell zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 16. Dezember 2014 VIII R 45/12, BFHE 249, 83, BStBl II 2015, 759, Rz 24, 25, m.w.N.; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 37. Aufl., § 5 Rz 81).
  • BFH, 10.03.2016 - X B 198/15

    Verböserungsverbot - Überraschungsentscheidung - Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 28.08.2018 - X B 48/18
    Auf rechtliche Umstände, die ein Beteiligter selbst hätte sehen können und müssen, muss er dagegen nicht hingewiesen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2018 X B 60/17, BFH/NV 2018, 530, Rz 16, sowie vom 10. März 2016 X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042, Rz 13; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 119 Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 23.06.2017 - X B 151/16

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG; Darlegungsanforderungen an eine

    Auszug aus BFH, 28.08.2018 - X B 48/18
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage durch die BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2017 X B 151/16, BFH/NV 2017, 1434, Rz 7; ebenso BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 XI B 21/11, BFH/NV 2012, 813, Rz 5).
  • BFH, 25.11.2009 - X R 27/05

    Ermittlung des Teilwerts eines zum Umlaufvermögen gehörenden teilfertigen

    Auszug aus BFH, 28.08.2018 - X B 48/18
    Das bedeutet, dass am Bilanzstichtag bereits erhobene Mängelrügen zu beachten sind; auch noch nicht gerügte Mängel sind zu berücksichtigen, wenn und soweit mit einer Inanspruchnahme des Verkäufers zu rechnen ist (Senatsurteile vom 17. Februar 1993 X R 60/89, BFHE 170, 397, BStBl II 1993, 437, unter 2.a; vom 25. November 2009 X R 27/05, BFH/NV 2010, 1090).
  • BFH, 30.04.1998 - III R 40/95

    Voraussetzungen für die Bildung von Garantierückstellungen

    Auszug aus BFH, 28.08.2018 - X B 48/18
    Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht insoweit dagegen nicht aus (BFH-Urteile vom 30. April 1998 III R 40/95, BFH/NV 1998, 1217; vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371, unter II.3.).
  • BFH, 09.05.2005 - VI B 187/04

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 28.08.2018 - X B 48/18
    Deshalb kommt das FG seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, grundsätzlich bereits dadurch nach, dass es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2003 XI B 47/01, BFH/NV 2004, 51, unter II.2.a, und vom 9. Mai 2005 VI B 187/04, BFH/NV 2005, 1364, Rz 4).
  • BFH, 18.07.2003 - XI B 47/01

    Rechtliches Gehör

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 34/99

    Beseitigung einer Bodenkontamination; Rückstellung wegen öffentlich-rechtlicher

  • BFH, 12.08.2008 - X S 35/08

    Begrenzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die prozessuale

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

  • BFH, 19.01.2018 - X B 60/17

    Hinweise zur Schätzungsmethode

  • BFH, 22.12.2011 - XI B 21/11

    Umsatzbesteuerung der entgeltlichen Leistungen eines Forstverbandes an seine

  • BFH, 23.01.2013 - X B 84/12

    Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei fehlender Klärungsfähigkeit

  • LG München I, 12.02.2021 - 31 O 11516/20

    C&A zu Mietzahlung in Millionenhöhe verurteilt - Modekette kann sich nicht auf

    Eine Selbstverpflichtung zur Krisenrücklage gebe es von staatlicher Seite nicht; gemäß der Rechtsprechung des BFH vom 28.08.2018 (Az. X B 48/18) könnten Rücklagen nur gebildet werden, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund objektiver Kriterien ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist (Bl. 58 d.A.).

    Eine Selbstverpflichtung zur Krisenrücklage gebe es von staatlicher Seite nicht; gemäß der Rechtsprechung des BFH vom 28.08.2018 (Az. X B 48/18) könnten Rücklagen nur gebildet werden, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund objektiver Kriterien ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist (Bl. 58 d.A.).

  • BFH, 22.01.2020 - XI R 2/19

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (hier: Räumung eines

    Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (vgl. zu allem BFH-Urteile in BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686; in BFHE 256, 270, BStBl II 2017, 379; BFH-Beschluss vom 28.08.2018 - X B 48/18, BFH/NV 2019, 113).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 42/17

    Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im

    Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (vgl. zu allem BFH-Urteile vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; vom 6. Juni 2012 I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196; in BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686; in BFHE 256, 270, BStBl II 2017, 379; BFH-Beschluss vom 28. August 2018 X B 48/18, BFH/NV 2019, 113).
  • FG Münster, 18.01.2022 - 2 K 700/18

    Bilanzielle Behandlung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in einem Bescheid

    Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann (BFH, Urteil vom 27.09.2017 I R 53/15, juris); zudem muss der Steuerpflichtige ernsthaft damit rechnen, gerade wegen dieser Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden (BFH, Beschluss vom 28.08.2018 X B 48/18, juris).
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