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   BFH, 28.09.2011 - VII R 52/10   

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https://dejure.org/2011,5164
BFH, 28.09.2011 - VII R 52/10 (https://dejure.org/2011,5164)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2011 - VII R 52/10 (https://dejure.org/2011,5164)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2011 - VII R 52/10 (https://dejure.org/2011,5164)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund - Mangelhaftigkeit des amtlichen Vordrucks - Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht

  • openjur.de

    Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund; Mangelhaftigkeit des amtlichen Vordrucks; Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht

  • Bundesfinanzhof

    AO § 46 Abs 2, AO § 46 Abs 3, AO § 46 Abs 4, GG Art 20 Abs 3
    Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund - Mangelhaftigkeit des amtlichen Vordrucks - Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht

  • Bundesfinanzhof

    Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund - Mangelhaftigkeit des amtlichen Vordrucks - Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 AO, § 46 Abs 3 AO, § 46 Abs 4 AO, Art 20 Abs 3 GG
    Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund - Mangelhaftigkeit des amtlichen Vordrucks - Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlender Angabe zum Abtretungsgrund

  • rewis.io

    Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund - Mangelhaftigkeit des amtlichen Vordrucks - Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht

  • ra.de
  • rewis.io

    Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund - Mangelhaftigkeit des amtlichen Vordrucks - Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3; AO § 46 Abs. 4
    Unwirksamkeit der Abtretung bei Vorliegen eines Formmangels einer Abtretungsanzeige wegen fehlender Angaben zum Abtretungsgrund

  • datenbank.nwb.de

    Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Formunwirksamkeit einer steuerlichen Abtretungsanzeige

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unwirksamkeit der Abtretung bei Vorliegen eines Formmangels einer Abtretungsanzeige wegen fehlender Angaben zum Abtretungsgrund

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlender Angabe zum Abtretungsgrund

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 111
  • BB 2011, 3029
  • DB 2011, 2699
  • BStBl II 2012, 92
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 37/03

    Fehlende Angabe des Abtretungsgrundes in einer Abtretungsanzeige - kein Verstoß

    Auszug aus BFH, 28.09.2011 - VII R 52/10
    Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238, m.w.N.).

    Wie der Senat mit vorgenanntem Urteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 sowie mit Urteil vom 13. November 2001 VII R 107/00 (BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402) ausgeführt hat, soll die nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 AO formalisierte Abtretungsanzeige zum einen den Abtretenden davor schützen, Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Empfänger abzutreten.

    Diese Angaben zum Abtretungsgrund sollen --wie der erkennende Senat unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung ebenfalls mit Urteilen in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 ausgeführt hat-- dem FA Hinweise geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist, sowie dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen vorliegt, zu deren geschäftsmäßigem Erwerb oder Einziehung nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO nur Unternehmen befugt sind, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124; vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473).

    Fehlen jedoch Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (Senatsurteile in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238, und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402).

    Denn die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die Angaben zum Abtretungsgrund eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts erfordern, ist bereits im Jahr 2001 mit dem Urteil in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 begründet worden und hat anschließend in der entsprechenden Fachliteratur Zustimmung erfahren (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238).

  • BFH, 13.11.2001 - VII R 107/00

    Stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden Sachverhalte

    Auszug aus BFH, 28.09.2011 - VII R 52/10
    Wie der Senat mit vorgenanntem Urteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 sowie mit Urteil vom 13. November 2001 VII R 107/00 (BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402) ausgeführt hat, soll die nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 AO formalisierte Abtretungsanzeige zum einen den Abtretenden davor schützen, Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Empfänger abzutreten.

    Diese Angaben zum Abtretungsgrund sollen --wie der erkennende Senat unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung ebenfalls mit Urteilen in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 ausgeführt hat-- dem FA Hinweise geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist, sowie dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen vorliegt, zu deren geschäftsmäßigem Erwerb oder Einziehung nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO nur Unternehmen befugt sind, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124; vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473).

    Fehlen jedoch Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (Senatsurteile in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238, und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402).

    Denn die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die Angaben zum Abtretungsgrund eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts erfordern, ist bereits im Jahr 2001 mit dem Urteil in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 begründet worden und hat anschließend in der entsprechenden Fachliteratur Zustimmung erfahren (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238).

  • BFH, 13.10.1994 - VII R 3/94

    Erwerb von Steuererstattungsansprüchen durch Steuerberater

    Auszug aus BFH, 28.09.2011 - VII R 52/10
    Diese Angaben zum Abtretungsgrund sollen --wie der erkennende Senat unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung ebenfalls mit Urteilen in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 ausgeführt hat-- dem FA Hinweise geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist, sowie dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen vorliegt, zu deren geschäftsmäßigem Erwerb oder Einziehung nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO nur Unternehmen befugt sind, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124; vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473).
  • BFH, 23.10.1985 - VII R 196/82

    Nur Bankunternehmen können Steuererstattungs- oder -vergütungsansprüche in den

    Auszug aus BFH, 28.09.2011 - VII R 52/10
    Diese Angaben zum Abtretungsgrund sollen --wie der erkennende Senat unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung ebenfalls mit Urteilen in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 ausgeführt hat-- dem FA Hinweise geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist, sowie dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen vorliegt, zu deren geschäftsmäßigem Erwerb oder Einziehung nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO nur Unternehmen befugt sind, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124; vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473).
  • FG Münster, 07.07.2010 - 11 K 2975/08

    Abtretung eines Teilbetrags aus den Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen einer GmbH

    Auszug aus BFH, 28.09.2011 - VII R 52/10
    Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 5 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 28.08.2012 - VII R 62/11

    Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum

    NV: Eine unvollständige Abtretungsanzeige kann nicht deshalb als formwirksam angesehen werden, weil die (inzwischen geänderte) Gestaltung des nach dem Gesetz zu verwendenden amtlichen Vordrucks dazu verleiten kann, nur unzureichende Angaben zum Abtretungsgrund zu machen (Fortführung der Rechtsprechung des Urteils vom 28. September 2011 VII R 52/10, BFHE 235, 111, BStBl II 2012, 92).

    Es weist auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 2011 VII R 52/10 (BFHE 235, 111, BStBl II 2012, 92) hin, wonach das Ankreuzen des Feldes "Sicherungsabtretung" keine ausreichenden Angaben zum Abtretungsgrund darstelle.

    Diese Vorschrift hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 235, 111, BStBl II 2012, 92 dahin ausgelegt, dass die in einer Abtretungsanzeige notwendigen Angaben zum Abtretungsgrund auch dann (zusätzlich) eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts erfordern, wenn das auf dem amtlichen Vordruck vorgesehene Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt worden ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 2 S 2505/14

    Heranziehung eines sich nur als dinglich Berechtigten Gerierenden zur

    Sie enthielt auf dem Vordruck insbesondere auch Angaben zum Abtretungsgrund, der mit "Rückabwicklung bzw. Vorfinanzierung, Abwicklung Bankdarlehen u. Lieferantenverbindlichkeiten s. Anlage 2" bezeichnet wurde; außerdem wurde ausdrücklich erklärt, dass es sich um keine Sicherungsabtretung handele (vgl. zu diesen Anforderungen BFH, Urt. v. 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 111).

    Nach dieser genügt zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts (BFH, Urteil vom 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2014 - 2 S 1529/11

    Beteiligungsfähigkeit der GmbH i.L. - Rechtskraft des Urteils - Rückwirkende

    Sie enthielt auf dem Vordruck insbesondere auch Angaben zum Abtretungsgrund, der mit "Rückabwicklung bzw. Vorfinanzierung, Abwicklung Bankdarlehen u. Lieferantenverbindlichkeiten s. Anlage 2" bezeichnet wurde; außerdem wurde ausdrücklich erklärt, dass es sich um keine Sicherungsabtretung handele (vgl. zu diesen Anforderungen BFH, Urt. v. 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 111).
  • FG Düsseldorf, 31.12.2012 - 5 K 2186/10

    Wirksamkeit von Abtretungen bei Bestehen von Einvernehmen über die fehlende

    Dazu ist es erforderlich, eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts anzugeben, wenn das auf dem amtlichen Vordruck vorgesehene Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt worden ist; fehlen solche Angaben, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.9.2011 VII R 52/10, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 92).

    Über Treu und Glauben kann eine Einschränkung der rechtlichen Folgen einer Formunwirksamkeit zwar gerechtfertigt sein - jedoch nur in Ausnahmefällen, in denen die Berufung auf die Formunwirksamkeit zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führte (BFH-Urteil vom 28.9.2011 VII R 52/10, a.a.O.).

    Ein etwaiger durch den Vordruck hervorgehobener Irrtum war also vermeidbar, so dass eine Bezugnahme auf Treu und Glauben schon deshalb ausscheidet (vgl. auch BFH-Urteil vom 28.9.2011 VII R 52/10, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 17.11.2011 - 4 K 1315/09

    Keine Hinweispflicht des Finanzamtes auf fehlende Angabe des Abtretungsgrundes in

    Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 28.09.2011 VII R 52/10, BFH/NV 2012, 82).

    Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem Finanzamt die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern (BFH-Urteil vom 28.09.2011 VII R 52/10, BFH/NV 2012, 82).

  • BFH, 19.12.2012 - XI B 111/11

    Vorsteuervergütungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung von

    Mit dem Vorbringen, aufgrund des Übersetzungsfehlers in der deutschsprachigen amtlichen Erläuterung zum Ausfüllen des Antragformulars (in Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG: "für die er die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht hat" gegenüber z.B. der englischen Fassung "for which he has acquired the goods or received the services") fehle es an der gebotenen Rechtssicherheit, zur Verteilung der Verantwortlichkeit bei missverständlichen Steuerformularen gebe es ein BFH-Urteil vom 28. September 2011 VII R 52/10 (BFHE 235, 111, BStBl II 2012, 92), hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, zumal sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 79/1072/EWG ergibt, dass sich der Erstattungsantrag auf den Erwerb von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu beziehen hat.
  • LSG Sachsen, 12.03.2015 - L 3 AS 360/14

    Abtretung einer künftigen Steuererstattungsforderung; bereites Mittel; Einmalige

    Die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis unterliegen nach § 46 der Abgabenordnung (AO) besonderen Formerfordernissen (vgl. BFH, Urteil vom 28. September 2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 111 = JURIS-Dokument; BFH, Urteil vom 28. August 2012 -VII R 62/11 - BFH/NV 2013, 498 = JURIS-Dokument; König, in: Pahlke/König, Abgabenordnung, [2. Aufl., 2009], Rdnr. 11).
  • FG Baden-Württemberg, 03.03.2016 - 1 K 1990/14

    Wirksamkeit der Abtretung eines Umsatzsteuervergütungsanspruchs -

    Fehlen Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (BFH-Urteile vom 13. November 2001 VII R 10/00, BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402; vom 28. September 2011 VII R 52/10, BFHE 235, 111, BStBl II 2012, 92).
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