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   BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15   

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https://dejure.org/2017,47786
BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15 (https://dejure.org/2017,47786)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2017 - IV R 50/15 (https://dejure.org/2017,47786)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2017 - IV R 50/15 (https://dejure.org/2017,47786)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 21 Abs 3, EStG § 23 Abs 1 S 1, ErbbauV § 12 Abs 1, ErbbauV § 12 Abs 3, FGO § 107 Abs 1, ZPO § 319 Abs 1
    Überschreiten privater Vermögensverwaltung - Verklammerung auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und Überschreiten der zehnjährigen Haltefrist - Nachholung einer Revisionszulassung aufgrund offenbarer Unrichtigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung - Verklammerung auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und Überschreiten der zehnjährigen Haltefrist - Nachholung einer Revisionszulassung aufgrund offenbarer Unrichtigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 1 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 21 Abs 3 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 EStG 2002
    Überschreiten privater Vermögensverwaltung - Verklammerung auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und Überschreiten der zehnjährigen Haltefrist - Nachholung einer Revisionszulassung aufgrund offenbarer Unrichtigkeit

  • IWW

    § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes... , Art. 25 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, § 21 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 115 Abs. 1 FGO, § 319 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 107 Abs. 1 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, § 12 Abs. 1, Abs. 3 ErbbauRG, § 21 Abs. 3 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 15 Abs. 2 S. 1 u. 3 Nr. 1, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Abs. 3
    Überschreitung der privaten Vermögensverwaltung bei Verklammerung von Ankauf,Vermietung und Verkauf

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Vermietung und der Veräußerung von Grundstücken bzw. Erbbaurechten nach Ablauf der Haltefrist

  • Betriebs-Berater

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • Betriebs-Berater

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • rewis.io

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung - Verklammerung auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und Überschreiten der zehnjährigen Haltefrist - Nachholung einer Revisionszulassung aufgrund offenbarer Unrichtigkeit

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung (zur Abgrenzung § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu § 15 EStG nach der "Klammerrechtsprechung")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Vermietung und der Veräußerung von Grundstücken bzw. Erbbaurechten nach Ablauf der Haltefrist

  • datenbank.nwb.de

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung - Verklammerung auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und Überschreiten der zehnjährigen Haltefrist

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung ? Verklammerung auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und Überschreiten der zehnjährigen Haltefrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vom Finanzgericht offenbar übersehene Revisionszulassung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unbewegliche Wirtschaftsgüter - und das Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verklammerungsrechtsprechung auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verklammerung von Teilakten zu einer einheitlichen Tätigkeit auch bei Grundstücken möglich

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung: Verklammerung auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und Überschreiten der zehnjährigen Haltefrist

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Gewerbebetrieb, Vermögensverwaltung, Vermietung, Erbbaurecht, Abfärbetheorie

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 259, 341
  • BB 2017, 3029
  • DB 2017, 2967
  • BStBl II 2018, 89
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15
    b) Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird bei der Vermietung von Grundstücken überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung des Grundbesitzes im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, Rz 27).

    aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Drei-Objekt-Grenze (dazu z.B. BFH-Urteile in BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, Rz 28; vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, Rz 31, m.w.N.) überschritten hat, bestehen nicht.

    Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ausnahmsweise ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, Rz 29, m.w.N.).

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15
    Der BFH hat in solchen Fällen einen gewerblichen Grundstückshandel allerdings nur dann in Betracht gezogen, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb/Errichtung und Veräußerung des Objekts besteht (z.B. BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, bei Veräußerung unmittelbar nach Fertigstellung oder bereits während Bauphase; vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, bei Haltedauer von ca. zwei Jahren; vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, bei Haltedauer von unter zwei Jahren; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, bei Haltedauer von bis zu acht Jahren; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, bei Veräußerung eines kurz zuvor erworbenen Grundstücks mit einer vom Veräußerer noch zu errichtenden Einkaufspassage; in BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, bei Haltedauer von ca. zehn Monaten).

    Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.a, m.w.N.).

  • BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats überschreitet ein Einkünfteerzielungssubjekt die Grenze der privaten Vermögensverwaltung, wenn dessen Geschäftskonzept darin besteht, bewegliche Wirtschaftsgüter zu kaufen, zwischenzeitlich zu vermieten und zu verkaufen, und bereits bei Aufnahme dessen Tätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielen lässt (z.B. BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 30/14, BFHE 258, 403, Rz 33).

    Folgerichtig hat der BFH bei beweglichen Wirtschaftsgütern eine Verklammerung der genannten Einzeltätigkeiten auch dann für möglich erachtet, wenn im Zeitpunkt der Veräußerung die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genannte Haltefrist bereits abgelaufen war (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464, betreffend 18 Monate vermietete Wohnmobile; in BFHE 258, 403, betreffend ca. sechs Jahre vermietete Schiffscontainer).

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08

    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf

    Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15
    aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Drei-Objekt-Grenze (dazu z.B. BFH-Urteile in BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, Rz 28; vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, Rz 31, m.w.N.) überschritten hat, bestehen nicht.

    Der BFH hat in solchen Fällen einen gewerblichen Grundstückshandel allerdings nur dann in Betracht gezogen, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb/Errichtung und Veräußerung des Objekts besteht (z.B. BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, bei Veräußerung unmittelbar nach Fertigstellung oder bereits während Bauphase; vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, bei Haltedauer von ca. zwei Jahren; vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, bei Haltedauer von unter zwei Jahren; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, bei Haltedauer von bis zu acht Jahren; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, bei Veräußerung eines kurz zuvor erworbenen Grundstücks mit einer vom Veräußerer noch zu errichtenden Einkaufspassage; in BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, bei Haltedauer von ca. zehn Monaten).

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

    Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15
    Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 26).

    Bei dieser Abgrenzung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 28).

  • FG Niedersachsen, 06.10.2015 - 16 K 10021/14

    Nichtvorliegen gewerblicher Einkünfte bei der Vermietung von für jeweils 20 Jahre

    Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Oktober 2015  16 K 10021/14 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hob mit Urteil vom 6. Oktober 2015  16 K 10021/14 den angegriffenen Änderungsbescheid vom 22. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2013 auf.

  • BFH, 29.11.2012 - IV R 37/10

    Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf sämtliche Einkünfte einer

    Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15
    Es muss sich um eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG handeln, die von mindestens einer weiteren Tätigkeit der Personengesellschaft, die isoliert betrachtet zu einer anderen Einkunftsart (Gewinn- oder Überschusseinkunftsart) führen würde und auf die sich die Abfärbung auswirken soll, getrennt werden kann (BFH-Urteil vom 29. November 2012 IV R 37/10, Rz 28; Reiß in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 15 Rz 143).

    Im Streitfall erzielte die Klägerin --eine GbR und damit eine "andere Personengesellschaft" i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (z.B. BFH-Urteil vom 29. November 2012 IV R 37/10, Rz 27, m.w.N.)-- zum einen Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung der beiden Dienstgebäude.

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15
    So stellt z.B. auch die Drei-Objekt-Grenze keine Freigrenze für den Steuerpflichtigen dar (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.).
  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15
    Der BFH hat in solchen Fällen einen gewerblichen Grundstückshandel allerdings nur dann in Betracht gezogen, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb/Errichtung und Veräußerung des Objekts besteht (z.B. BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, bei Veräußerung unmittelbar nach Fertigstellung oder bereits während Bauphase; vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, bei Haltedauer von ca. zwei Jahren; vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, bei Haltedauer von unter zwei Jahren; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, bei Haltedauer von bis zu acht Jahren; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, bei Veräußerung eines kurz zuvor erworbenen Grundstücks mit einer vom Veräußerer noch zu errichtenden Einkaufspassage; in BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, bei Haltedauer von ca. zehn Monaten).
  • BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08

    Gewerblicher Grundstückshandel - Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch

    Auszug aus BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15
    Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteil vom 30. September 2010 IV R 44/08, BFHE 233, 28, BStBl II 2011, 645, Rz 37, m.w.N.).
  • BFH, 02.07.2008 - IX B 46/08

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht auf Anteilseignerebene bei geschlossenem

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

  • BFH, 21.08.1985 - I R 60/80

    Der Verkauf von Getränken und Eßwaren bei einer Sportveranstaltung eines

  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

  • BFH, 16.05.2002 - IV R 94/99

    Pilot als Gewerbetreibender

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

  • BFH, 22.01.2003 - X R 37/00

    Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen als Gewerbebetrieb

  • BFH, 05.04.2017 - X R 6/15

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem geplanten Objekt

  • BAG, 23.05.1973 - 4 AZR 364/72

    Rechtsmittelzulassung - Verkündung - Berichtigungsbeschluß - Bindungswirkung des

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 176/78

    Revisionszulassung durch Berichtigungsbeschluß

  • BFH, 26.09.2007 - X R 23/07

    Umdeutung nicht zugelassener Revision in eine NZB?

  • BFH, 30.11.2023 - IV R 10/21

    Nachhaltiger Ankauf notleidender Darlehensforderungen nicht ohne Weiteres

    ccc) Aus der sogenannten Verklammerungsrechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.2017 - IV R 50/15, BFHE 259, 341, BStBl II 2018, 89) folgt --entgegen der Auffassung des FA-- ebenfalls kein anderes Ergebnis.

    Denn im Streitfall fehlt es an einem Geschäftskonzept der Klägerin, das darin besteht, (zahlungsgestörte) Forderungen zu kaufen, zwischenzeitlich zu halten und zu verkaufen, wobei bereits bei Aufnahme der Tätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der Forderungen erzielen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.2017 - IV R 50/15, BFHE 259, 341, BStBl II 2018, 89, Rz 27 ff.).

  • BFH, 30.06.2022 - IV R 42/19

    Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen

    Danach ist Voraussetzung für dessen Anwendung, dass es sich um eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt, die von mindestens einer weiteren Tätigkeit der Personengesellschaft, die isoliert betrachtet zu einer anderen Einkunftsart (Gewinn- oder Überschusseinkunftsart) führen würde und auf die sich die Abfärbung auswirken soll, getrennt werden kann (BFH-Urteil vom 28.09.2017 - IV R 50/15, BFHE 259, 341, BStBl II 2018, 89, Rz 18, m.w.N.).

    Die Klägerin übte als GbR und damit als eine "andere Personengesellschaft" i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. (z.B. BFH-Urteil in BFHE 259, 341, BStBl II 2018, 89, Rz 19, m.w.N., zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F.) zum einen eine vermögensverwaltende Tätigkeit, zum anderen mit dem Betrieb der PVA --was nicht in Streit steht-- eine originär gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG aus (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.09.2014 - X R 32/12, Rz 17, m.w.N., zur Gewerblichkeit des Betriebs einer PVA).

  • BFH, 19.01.2023 - IV R 5/19

    Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben

    Ob und in welcher Höhe in den gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft --hier einer GbR als "anderer Personengesellschaft" i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (z.B. BFH-Urteil vom 28.09.2017 - IV R 50/15, BFHE 259, 341, BStBl II 2018, 89, Rz 19, m.w.N.)-- (positive oder negative) Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG enthalten sind und wie sich diese auf die Gesellschafter verteilen, ist gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ebenfalls im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden.
  • FG Düsseldorf, 21.12.2021 - 13 K 2755/20

    Berücksichtigung eines Verlustes aus Containervermietung bei der Festsetzung des

    Mit seinem Urteil vom 28.09.2017 IV R 50/15 (BStBl II 2018, 89) hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt und allgemein ausgeführt, ein Einkünfteerzielungssubjekt überschreite die Grenze der privaten Vermögensverwaltung, wenn dessen Geschäftskonzept darin bestehe, bewegliche Wirtschaftsgüter zu kaufen, zwischenzeitlich zu vermieten und zu verkaufen, und bereits bei Aufnahme dessen Tätigkeit festgestanden habe, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielen lasse.
  • FG Düsseldorf, 03.08.2022 - 7 K 2498/18

    Streit über das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art und die einer

    Bei dieser Abgrenzung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (BFH-Urteile vom 28.09.2017 IV R 50/15, BStBl II 2018, 89 und vom 19.01.2017 IV R 50/14 BStBl. II 2017, 456).
  • FG Düsseldorf, 21.12.2021 - 13 K 2760/20

    Steuerliche Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung und Veräußerung

    Mit seinem Urteil vom 28.09.2017 IV R 50/15 (BStBl II 2018, 89) hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt und allgemein ausgeführt, ein Einkünfteerzielungssubjekt überschreite die Grenze der privaten Vermögensverwaltung, wenn dessen Geschäftskonzept darin bestehe, bewegliche Wirtschaftsgüter zu kaufen, zwischenzeitlich zu vermieten und zu verkaufen, und bereits bei Aufnahme dessen Tätigkeit festgestanden habe, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielen lasse .

    Sollte diese Prognose zu einem Totalüberschuss führen, wäre die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.2017 IV R 50/15, BStBl II 2018, 89 unter IV.1.a).

  • BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.02.2023 IV R 34/19 -

    b) Die Frage, ob im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO überhaupt Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG festzustellen sind, ist keine Frage, die einen der Kommanditisten der Klägerin zu 1. persönlich angeht, sondern betrifft die Personengesellschaft (KG) als Subjekt der Einkünfteermittlung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.09.2017 - IV R 50/15, BFHE 259, 341, BStBl II 2018, 89, Rz 21).
  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht beim gewerblichen Grundstückshandel

    Der BFH geht in den Entscheidungen zur Ingangsetzung des Gewerbebetriebs einer "Ein-Schiff-Gesellschaft" - ebenso wie bei dem Erwerb und der Bebauung von Grundbesitz mit unbedingter Veräußerungsabsicht - davon aus, dass bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen ist, wenn bereits bei Abschluss des Bau- oder Kaufvertrags eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorgelegen hat (zur "Ein-Schiff-Gesellschaft": BFH-Urteile vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678, und vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BStBl II 2017, 475; zum gewerblichen Grundstückshandel und der Übertragung der sog. "Verklammerungsrechtsprechung" auf unbewegliche Wirtschaftsgüter: BFH-Urteil vom 28. September 2017 IV R 50/15, BStBl II 2018, 89, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 3 K 2108/18

    Gewerbliche Einkünfte aus der Überlassung von Domain-Namen - Grenze zur privaten

    Selbst wenn man - anders als dies der Senat wie ausgeführt tut - besondere Umstände, die zum Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung führen für die Tätigkeit der Klägerin bezogen auf die Überlassung von Domains und Markenrechten an die L-GmbH nicht annehmen will, ist dennoch gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt von einer gewerblichen Tätigkeit der Klägerin allein deshalb auszugehen, weil es sich bei der Überlassung der Domains und Markenrechte an die B-GmbH aufgrund der vorstehend gemachten Ausführungen jedenfalls um eine gewerbliche Tätigkeit handelt und diese Tätigkeit von der Verpachtung von Domains und Markenrechten an die L-GmbH getrennt werden kann (vgl. zu einem Fall entgeltlicher Überlassung von Grundstücken und der Trennung in eine "übliche Vermietungstätigkeit" gegenüber einer "besonderen Vermietungstätigkeit: BFH-Urteil vom 28.9.2017 IV R 50/15, BStBl II 2018, 89).
  • FG Niedersachsen, 06.10.2015 - 16 K 10021/14
    Revision eingelegt - BFH-Az.: IV R 50/15.
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