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   BFH, 28.10.1992 - II R 21/92   

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https://dejure.org/1992,1746
BFH, 28.10.1992 - II R 21/92 (https://dejure.org/1992,1746)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1992 - II R 21/92 (https://dejure.org/1992,1746)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1992 - II R 21/92 (https://dejure.org/1992,1746)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 6, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h, § 10 Abs. 4, § 15, § 16, § 19; BGB § 1922, § 2139

  • Wolters Kluwer

    Nacherbschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Erbschaftsteuerpflicht bei unentgeltlicher Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 456
  • NJW 1993, 1736 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 546 (Ls.)
  • BB 1993, 132
  • DB 1993, 567
  • BStBl II 1993, 158
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.11.1971 - IV R 242/70

    Vollziehungsaussetzungsverfahren - Vollziehung eines

    Auszug aus BFH, 28.10.1992 - II R 21/92
    Mit Recht hat das FG angenommen, daß die Klägerin den während des Klageverfahrens gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderten Erbschaftsteuerbescheid vom 6. Dezember 1991 in entsprechender Anwendung des § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung machen konnte und gemacht hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. November 1971 IV R 242/70, BFHE 103, 546, BStBl II 1972, 218, mit weiterem Nachweis).
  • BFH, 10.05.1972 - II 78/64

    Nacherben - Erblasser - Vorerbe - Selbständiger Anrechnungsanspruch

    Auszug aus BFH, 28.10.1992 - II R 21/92
    Wie schon § 6 Abs. 2 und 3 ErbStG 1974 sowie § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG 1974 verdeutlichen, steht außer Frage, daß der Nacherbe selbst, sofern er nicht zwischenzeitlich sein mit Eintritt des Vorerbfalles erworbenes Anwartschaftsrecht auf einen Dritten übertragen hat, bei Eintritt des Nacherbfalles mit seinem Erwerb der Erbschaftsbesteuerung unterliegt, und zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative ErbStG 1974 (statt vieler vgl. Meincke, Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 3 Rdnr. 12 und § 6 Rdnr. 9; vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Mai 1972 II 78/64, BFHE 106, 337, BStBl II 1972, 765, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem ErbStG 1959).
  • FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 3174/04

    Erbschaftsteuer bei entgeltlichem Erwerb eines Nacherbenanwartschaftsrechtes

    Der Beklagte könne sich zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsansicht nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28.10.1992 II R 21/92, veröffentlicht in Bundessteuerblatt II 1993, 158, berufen, da in diesem Fall das Anwartschaftsrecht unentgeltlich vom eigentlichen Nacherben auf einen Dritten übertragen worden sei.

    Unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 28.10.1992 II R 21/92, a.a.O. ist der Beklagte der Ansicht, dass das im später eingetretenen Nacherbenfall auf den Erwerber des Anwartschaftsrechtes übergegangene Vermögen von diesem zu versteuern sei.

    Der Nacherbe erlangt damit ein Anwartschaftsrecht, welches im Zweifelsfall vererblich und übertragbar ist (vgl. dazu Urteil des BFH vom 28.10.1992 II R 21/92 a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

    Nicht anders ist die erbschaftsteuerliche Lage, wenn der Anfall der Nacherbschaft nicht beim Nacherben, sondern bei dessen (entgeltlichem oder unentgeltlichem Einzel -oder Gesamt-) Rechtsnachfolger eintritt (vgl. Urteil des BFH vom 28.10.1992 II R 21/92, a.a.O.; Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum ErbStG, § 6 Anm. 10).

    Mit dem Eintritt des Nacherbfalles erwirbt dieser die Erbschaft als Rechtsnachfolger des Erblassers, also ohne Durchgangserwerb des Nacherben (vgl. Urteil des BFH vom 28.10.1992 II R 21/92 a.a.O. mit weiteren Hinweisen).

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2008 - 9 K 79/05

    Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung

    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) auch in seinen Entscheidungen vom 14. Juli 1982 (BStBl II 1983, 19 ), vom 28. Oktober 1992 ( II R 21/92) und vom 30. Juni 1999 ( II R 70/97) das Verhältnis zwischen dem die Anwartschaft Einräumenden und dem Anwartschaftsberechtigten als maßgebliches Verhältnis für die Bemessung des Steuersatzes, der Steuerklasse und des Freibetrages angesehen.

    Auch aus dem Gedanken des § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG , mit dem sich das vom Kl zitierte BFH-Urteil vom 28. Oktober 1992 II R 21/92 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 169, 456, BStBl II 1993, 158 ) befasste, lässt sich die vom Kl gewünschte Lösung nicht herleiten.

  • BFH, 20.09.2010 - II B 7/10

    Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit durch zinsloses Darlehen als freigebige

    Das Anwartschaftsrecht führt erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls zu einem Vermögenserwerb und stellt damit --steuerrechtlich gesehen-- eine noch nicht genügend greifbare Vermögensposition dar (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1992 II R 21/92, BFHE 169, 456, BStBl II 1993, 158), wenn es nicht durch Veräußerung verwertet ist.
  • FG Baden-Württemberg, 08.11.1996 - 9 K 58/96

    Errechnung des Freibetrages eines Nacherben nach dem Tod des Vorerben;

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  • BFH, 11.05.2005 - II R 40/02

    Vermächtnisnehmer; leer laufende erbrechtliche Nachfolgeklausel; BV-Freibetrag

    a) Darunter fallen beispielsweise auch Erwerbe aufgrund eines Vergleichs über die Erbfolge oder solcher Erwerber, denen ein Nacherbenanwartschaftsrecht vor Eintritt des Nacherbfalls übertragen worden ist (so BFH-Urteil vom 28. Oktober 1992 II R 21/92, BFHE 169, 456, BStBl II 1993, 158), nicht aber die Erwerbe aufgrund eines Vermächtnisses (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 II R 22/96, BFHE 184, 121, BStBl II 1998, 117).
  • BFH, 20.10.2005 - II B 32/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Nacherbenanwartschaftsrecht

    Entgegen seinem Vorbringen hat sich der BFH im Urteil vom 28. Oktober 1992 II R 21/92 (BFHE 169, 456, BStBl II 1993, 158) nicht nur mit der unentgeltlichen Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts auf einen Dritten befasst.
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