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BFH, 28.11.2006 - VIII B 172/06 (PKH) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 128 Abs. 2; ; FGO § 130 Abs. 1; ; FGO § 133a; ; FGO § 133a Abs. 4 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 128 § 133a § 142
Keine Umdeutung einer Beschwerde - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 24.10.2006 - 3 K 15/05
- BFH, 28.11.2006 - VIII B 172/06 (PKH)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 07.12.2005 - VIII B 197/05
Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 28.11.2006 - VIII B 172/06
Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter erhobenen Beschwerde in eine von der Rechtsprechung neben der Anhörungsrüge weiterhin als statthaft erachtete, gesetzlich allerdings nicht geregelte Gegenvorstellung wegen anderer, schwer wiegender Verfahrensverstöße, für deren Entscheidung im Übrigen das FG zuständig wäre, scheidet aus (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2005 VIII B 197/05, BFH/NV 2006, 763). - BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05
Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit …
Auszug aus BFH, 28.11.2006 - VIII B 172/06
Eine Auslegung oder Umdeutung der Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiges außerordentliches Rechtsmittel nach der Einfügung der Anhörungsrüge in § 133a FGO ab 1. Januar 2005 generell unstatthaft ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).