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   BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19   

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https://dejure.org/2019,50149
BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19 (https://dejure.org/2019,50149)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (https://dejure.org/2019,50149)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2019 - IV R 28/19 (https://dejure.org/2019,50149)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5a Abs 4 S 1, EStG § 5a Abs 4 S 2, EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3, EStG § 6 Abs 3, UmwStG 2006 § 24
    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • Bundesfinanzhof

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 4 S 1 EStG 2009, § 5a Abs 4 S 2 EStG 2009, § 5a Abs 4 S 3 Nr 3 EStG 2009, § 6 Abs 3 EStG 2009, § 24 UmwStG 2006
    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • IWW

    § 5a Abs. 4 Satz 3 des Einkommenste... uergesetzes, § 5a EStG, § 5a Abs. 4 EStG, § 24 des Umwandlungssteuergesetzes, § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG, § 5a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 24 UmwStG, § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG, § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG, § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 68 FGO, §§ 121, 100 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 5a Abs. 1 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG, § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG, Art. 1 Nr. 5 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBereinG 1999), § 5a Abs. 4 Satz 3 Buchst. b 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, § 5a Abs. 4 Satz 3 Buchst. b 2. Halbsatz EStG, § 5a Abs. 4 Satz 3 Buchst. b 1. Halbsatz EStG, § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG, § 5a Abs. 6 EStG, § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG, § 6 Abs. 3 EStG, § 34a EStG, § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG, § 82f EStDV, § 82f Abs. 1 EStDV, § 82f Abs. 3 EStDV, § 163 AO, § 135 Abs. 1 FGO, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Ausscheidens i.S. von § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3 EStG

  • rewis.io

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • rechtsportal.de

    Begriff des Ausscheidens i.S. von § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3, EStG § 5a Abs 4 S 1, EStG § 6 Abs 3, UmwStG § 24, AO § 182 Abs 1 S 1
    Tonnagebesteuerung, Unterschiedsbetrag, Zurechnung, Gesellschafterwechsel, Einbringung, Rechtsnachfolge, Bindungswirkung, Feststellung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 266, 305
  • ZIP 2020, 551
  • BStBl II 2023, 750
  • NZG 2020, 468
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 04.12.2014 - IV R 53/11

    Keine Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf Index-Partizipationszertifikate -

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19
    Denn § 68 FGO ist mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift auch auf wiederholende Verfügungen anwendbar (z.B. BFH-Urteil vom 04.12.2014 - IV R 53/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483, m.w.N.).

    Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache, da der Änderungsbescheid hinsichtlich des streitigen Sachverhalts keine Änderungen enthält und die Sache spruchreif ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16

    Einkommensteuer: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.12.2017 - 2 K 277/16 aufgehoben, soweit es die Klage der Kläger abgewiesen hat.

    Mit Urteil vom 19.12.2017 - 2 K 277/16 wies es die Klagen der Kläger als unbegründet ab.

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19
    Denn durch die Feststellung des Unterschiedsbetrags werden die stillen Reserven aufgedeckt, die sich während der Zeit der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bis zum Zeitpunkt des Wechsels in die Gewinnermittlung nach der Tonnage in den Wirtschaftsgütern der Gesamthand gebildet haben; die Gewinnrealisierung wird lediglich auf die in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG geregelten Zeitpunkte verschoben (BFH-Urteil vom 25.10.2018 - IV R 35/16, BFHE 263, 22, Rz 53).

    Die stillen Reserven, die sich während der Zeit der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bis zum Zeitpunkt des Wechsels in die Gewinnermittlung nach der Tonnage gebildet haben, werden also bei Übergang zur pauschalen Gewinnermittlung bereits endgültig aufgedeckt und lediglich zeitversetzt besteuert (BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz 31).

  • BFH, 23.08.2017 - I R 52/14

    Keine Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19
    Sie stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung, der allein es obliegt zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (z.B. BFH-Urteile vom 23.08.2017 - I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, Rz 16; vom 26.06.2014 - IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300, Rz 24; vom 24.08.2016 - X R 11/15, Rz 26).
  • BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19
    Es gibt aber keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Subventionsnormen --zu solchen gehört auch § 5a EStG (z.B. BFH-Urteil vom 13.04.2017 - IV R 14/14, BFHE 257, 413)-- so aufeinander abzustimmen sind, dass eine möglichst weitgehende Begünstigung des Steuerpflichtigen erreicht wird.
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19
    Vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer gesetzlichen Regelung, die --wie etwa § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 UmwStG-- eine solche Wirkung ausdrücklich anordnet (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, Rz 59, zur Frage der Übertragbarkeit eines Verlustvortrags im Fall der Gesamtrechtsnachfolge).
  • BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19
    Sie stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung, der allein es obliegt zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (z.B. BFH-Urteile vom 23.08.2017 - I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, Rz 16; vom 26.06.2014 - IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300, Rz 24; vom 24.08.2016 - X R 11/15, Rz 26).
  • BFH, 24.08.2016 - X R 11/15

    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19
    Sie stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung, der allein es obliegt zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (z.B. BFH-Urteile vom 23.08.2017 - I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, Rz 16; vom 26.06.2014 - IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300, Rz 24; vom 24.08.2016 - X R 11/15, Rz 26).
  • BFH, 17.06.2019 - IV R 19/16

    In Vergangenheit unterlassene Einlage nicht über formellen Bilanzenzusammenhang

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19
    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.06.2019 - IV R 19/16, BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614, m.w.N.).
  • BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09

    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19
    a) Danach ergeht zunächst zum Schluss des Übergangsjahrs ein Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG, in dem für jedes einzelne Wirtschaftsgut nach Maßgabe des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ein Unterschiedsbetrag festgestellt wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2012 - IV R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, Rz 45).
  • BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18
  • BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22

    Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der

    Sie begründete ihre Klage anfänglich mit den BFH-Urteilen vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750) und vom 29.04.2020 - IV R 17/19, nach denen auch das unentgeltliche Ausscheiden eines Gesellschafters (Schenkers) aus der Schifffahrtsgesellschaft zur Auflösung des Unterschiedsbetrags beim Schenker und nicht zum Übergang des Unterschiedsbetrags auf den Beschenkten führe.

    Dies liege auf der Hand, wenn der Hinzurechnungstatbestand --wie im Streitfall-- vor dem BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750) verwirklicht worden sei.

    Zuvor war das Ausscheiden eines Gesellschafters noch nicht in § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Hinzurechnungstatbestand geregelt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 34).

    Der BFH hat diese Rechtsauffassung in dem hiergegen geführten Revisionsverfahren mit Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750) für zutreffend erachtet und in dem Urteil vom 29.04.2020 - IV R 17/19 bestätigt.

    "Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung (BFH-Urteil vom 28. November 2019 - IV R 28/19, BStBl II 2023 S. 750).

    Diese Beträge sind --betreffen sie Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens-- Teil des laufenden Gesamthandsgewinns (BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 28).

    Denn dieser Betrag stammt aus der nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG mitunternehmerbezogen erfolgten Feststellung der Unterschiedsbeträge (s. dazu BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 26).

    Denn der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags ist nicht der Gewinnermittlung nach der Tonnage, sondern noch der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zuzurechnen (BFH-Urteile vom 25.10.2018 - IV R 35/16, BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412, Rz 53; vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 28; Barche in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 5a EStG Rz 70; vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2020 - 2 K 143/18).

    Der BFH hat --beginnend Ende 2019-- mit seinen Urteilen vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750) und vom 29.04.2020 - IV R 17/19 höchstrichterlich entschieden, dass der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG a.F. jedes Ausscheiden eines Gesellschafters umfasst, das heißt jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet.

    Soweit es dort heißt, dass die in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG a.F. verwendete Formulierung "Ausscheidens eines Gesellschafters" mit Blick auf die im Einkommensteuerrecht geltende sogenannte Fußstapfentheorie (vgl. § 6 Abs. 3 EStG) nur als Umschreibung des Tatbestands der "Veräußerung des Mitunternehmeranteils" gewertet werden könne, hat der vorlegende Senat in seinem Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 47 ff.) auch diesen Gesichtspunkt umfassend gewürdigt.

    Ganz abgesehen davon hat der vorlegende Senat seine Rechtsauffassung in erster Linie mit einer grammatikalischen, historischen und teleologischen Auslegung des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG a.F. begründet und sich zudem auf das verfahrensrechtliche Verhältnis zwischen Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG und Gewinnfeststellungsbescheid gestützt (BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 32 ff.).

    Vielmehr existierte in § 5a Abs. 4 EStG a.F. keine gesetzliche Grundlage, die es ermöglicht hätte, den für den unentgeltlich ausgeschiedenen Gesellschafter nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG mitunternehmerbezogen festgestellten Unterschiedsbetrag beim Rechtsnachfolger fortzuschreiben beziehungsweise auf diesen zu übertragen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 42 ff.).

    Mit diesen Argumenten hat sich der vorlegende Senat in seinem Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 32 ff.) umfassend auseinandergesetzt.

    Diese Rechtsansicht der Verwaltung wurde auch mehrheitlich im Fachschrifttum geteilt (vgl. Schmidt/Seeger, EStG, 36. Aufl., § 5a Rz 24; Weiland in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 112. Erg.-Lfg., Stand 10/2015, § 5a Rz 148; Kahl-Hinsch in Lademann, EStG, Nachtrag 224, Stand 11/2016, § 5a EStG Rz 116; Hennrichs/Kuntschik in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 180. Aktualisierung, Stand 10/2007, § 5a Rz E 27; Dißars in Frotscher/Geurts, EStG, 188. Lfg., Stand 8/2015, § 5a Rz 75, 75a; HHR/Voß, Lfg. 248, Stand 10/2011, § 5a EStG Rz 76; Gosch in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 5a Rz 21; zum Fachschrifttum vgl. auch BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 31).

    Der IV. Senat des BFH hat diese Rechtsfrage erstmals mit Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750) im Sinne der vom FG Hamburg vertretenen Rechtsauffassung höchstrichterlich geklärt und anschließend in seinem Urteil vom 29.04.2020 - IV R 17/19 bestätigt.

    Verwaltungsvorschriften stehen stets unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung, der es allein obliegt, zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (z.B. BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 53, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 58/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Im Februar 2020 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens, da der BFH mit Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 entschieden hatte, dass der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters umfasse, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge ausscheide.

    Der Beklagte wies darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412.

    Zwar hat das Einspruchsverfahren zunächst mit Zustimmung des Klägers gemäß § 363 Abs. 2 AO geruht, jedoch ist diese Zustimmung spätestens mit Schreiben aus Februar 2020, in dem der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 beantragte, widerrufen worden.

    Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide ( Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 59/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Im Februar 2020 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens, da der BFH mit Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 entschieden habe, dass der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters umfasse, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge ausscheide.

    Der Beklagte wies zudem darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412.

    Zwar hat das Einspruchsverfahren zunächst mit Zustimmung des Klägers gemäß § 363 Abs. 2 AO geruht, jedoch ist diese Zustimmung spätestens mit Schreiben vom 25.02.2020, in dem der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 beantragte, widerrufen worden.

    Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide ( Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Im Februar 2020 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens, da der BFH mit Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 entschieden hatte, dass der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters umfasse, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge ausscheide.

    Der Beklagte wies darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412.

    Zwar hat das Einspruchsverfahren zunächst mit Zustimmung des Klägers gemäß § 363 Abs. 2 AO geruht, jedoch ist diese Zustimmung spätestens im Februar 2020, in dem der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 beantragte, widerrufen worden.

    Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide ( Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 42/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Im Februar 2020 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens, da der BFH mit Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 entschieden hatte, dass der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters umfasse, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge ausscheide.

    Der Beklagte wies zudem darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412.

    Zwar hat das Einspruchsverfahren zunächst mit Zustimmung des Klägers gemäß § 363 Abs. 2 AO geruht, jedoch ist diese Zustimmung spätestens mit Schreiben vom 25.02.2020, in dem der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 beantragte, widerrufen worden.

    Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide ( Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 43/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Im Februar 2020 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens, da der BFH mit Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 entschieden hatte, dass der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters umfasse, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge ausscheide.

    Der Beklagte wies zudem darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412.

    Zwar hat das Einspruchsverfahren zunächst mit Zustimmung des Klägers gemäß § 363 Abs. 2 AO geruht, jedoch ist diese Zustimmung spätestens mit Schreiben aus Februar 2020, in dem der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 beantragte, widerrufen worden.

    Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide ( Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 57/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Im Februar 2020 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens, da der BFH mit Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 entschieden hatte, dass der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters umfasse, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge ausscheide.

    Der Beklagte wies darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412.

    Zwar hat das Einspruchsverfahren zunächst mit Zustimmung des Klägers gemäß § 363 Abs. 2 AO geruht, jedoch ist diese Zustimmung spätestens mit Schreiben aus Februar 2020, in dem der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 beantragte, widerrufen worden.

    Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide ( Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 43/21 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Im Februar 2020 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens, da der BFH mit Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 entschieden hatte, dass der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters umfasse, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge ausscheide.

    Der Beklagte wies zudem darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19, vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.

    Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412 .

    Zwar hat das Einspruchsverfahren zunächst mit Zustimmung des Klägers gemäß § 363 Abs. 2 AO geruht, jedoch ist diese Zustimmung spätestens mit Schreiben aus Februar 2020, in dem der Kläger die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412 beantragte, widerrufen worden.

    Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide (Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 ).

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412 , vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412 ; vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581 ) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar (Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177 , Rn. 74).

  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen

    Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 bat die Klägerin um Fortführung des Verfahrens, weil der BFH mit Urteil vom 28. November 2019 entschieden habe, dass der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters umfasse, das heiße jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide (BFH, Urteil vom 28. November 2019, IV R 28/19, BFHE 266/305).

    Durch § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 5a Abs. 4 Satz 5 EStG werde nicht bereits eine entstandene Steuerschuld nachträglich geändert, sondern die bis zur Entscheidung des BFH in den Verfahren IV R 28/19 vom 28. November 2019 und IV R 17/19 vom 29. April 2020 auf Grund der Rn. 28 des Tonnagesteuererlasses geltende ausgeübte und nicht in Frage gestellte Praxis lediglich klarstellend im Gesetz normiert.

    Der BFH sei mit seinen Entscheidungen in den Verfahren IV R 28/19 und IV R 17/19 erstmalig der Verwaltungsauffassung entgegengetreten, wonach der Unterschiedsbetrag bei einer Buchwertfortführung auf den Rechtsnachfolger übergehe und entsprechend beim Übertragenen keine Hinzurechnung erfolge.

    Der BFH hat diese Rechtsauffassung im Revisionsverfahren mit Urteil vom 28. November 2019 (IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412) bestätigt und mit Urteil vom 29. April 2020 (IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058) daran festgehalten.

    Würde man hingegen auf den Streitfall § 5a Abs. 4 Nr. 3 EStG a.F. in der Weise anwenden, wie der BFH in seinen Urteilen vom 28. November 2019 (IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412) und vom 29. April 2020 (IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058) die Vorschrift ausgelegt hat, müsste der Klage stattgegeben werden.

    auch dargelegt, dass die sog. Fußstapfentheorie kein allgemeiner Rechtsgrundsatz ist, sondern dass es hierfür im Einzelfall einer Rechtsgrundlage bedarf (BFH, Urteil vom 28. November 2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412; a.A. Bundesrat vom 5. März 2021, BRDrucks. 50/21 (B), S. 9); wohl auch Weiland in LBP, § 5a Rz. 148 [7/2020], der meint, dass der BFH sich ausschließlich am Wortlaut des Gesetzes orientiert habe; Kahl-Hinsch in Lademann, § 5a Rz. 116 [6/2021]).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 109/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

    Zur Begründung führte sie aus, dass der auf die von der Klägerin übertragenen Anteile entfallende Unterschiedsbetrag ausweislich des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 bereits im Rahmen der Schenkung des U an seine Tochter W im Jahr 2007 hätte versteuert werden müssen.

    Der ursprünglich für den Schenker der Schiffsbeteiligung festgestellte Unterschiedsbetrag gehe nach der Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058) im Schenkungsfall nicht auf den bzw. die Rechtsnachfolger -hier: die Klägerin- über.

    Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide ( Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058).

    Die Idee, einen Antrag auf erfolgsneutrale Auflösung des Unterschiedsbetrages bei der Klägerin zu stellen, ergab sich für die Schifffahrtsgesellschaft erst nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017, 2 K 277/16 , EFG 2018, 655 und der dieses Urteil bestätigenden Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412.

    Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.

    Diese Rechtsprechung des BFH ( Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19 , BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19 , BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 , BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar ( Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11 , BVerfGE 157, 177, Rn. 74).

  • BFH, 27.09.2023 - IV R 8/21

    Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur

  • BFH, 29.04.2020 - IV R 17/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters;

  • BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18

    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG

  • FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 107/18

    Tonnagesteuer: Auflösung des sogenannten Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 S.

  • BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue

  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19

    Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3

  • FG Köln, 16.06.2021 - 9 K 2943/16

    Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und

  • BFH, 21.02.2022 - I R 13/19

    Kein steuerlich wirksamer rückwirkender Formwechsel, wenn bei Beschlussfassung

  • FG Köln, 16.06.2021 - 9 K 1260/19

    Umsatzsteuerliche Behandlung des sog. Direktverbrauchs von zuschlagsberechtigten

  • FG Hamburg, 15.12.2020 - 2 K 143/18

    Tonnagebesteuerung: Auflösung des Unterschiedsbetrags - Veräußerungs- bzw.

  • FG Niedersachsen, 20.07.2022 - 4 K 88/21

    Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung

  • BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 3 K 1614/17

    Kein Kindergeldanspruch für subsidiär Schutzberechtigte

  • BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21

    Zur grundsätzlichen Bedeutung bei rückwirkender Änderung der Rechtslage

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2022 - 5 K 48/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27.04.2022

  • FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20

    Gewerbesteuer: Keine Kürzung hinzugerechneter Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2022 - 5 K 46/21

    Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen an einer

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 1 K 998/20

    Verjährungshemmende Wirkung sog. "ressortfremder" Grundlagenbescheide -

  • FG Hamburg, 14.06.2022 - 2 K 89/21

    Abgabenordnung: Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 AO

  • FG Niedersachsen, 20.07.2022 - 4 K 88/21 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung

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