Rechtsprechung
   BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,756
BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75 (https://dejure.org/1976,756)
BFH, Entscheidung vom 29.01.1976 - IV R 89/75 (https://dejure.org/1976,756)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 1976 - IV R 89/75 (https://dejure.org/1976,756)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,756) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zuwendung eines Kommanditanteils - Schenkung - Eigene Einkunftsquelle - Mitunternehmeranteil - Gewinnanteil - Begründung originärer Einkünfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Nr. 2, § 12 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 118, 311
  • DB 1976, 1197
  • BStBl II 1976, 374
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.09.1973 - IV R 33/71

    Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkungsweise nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75
    Der Senat hält auch daran fest, daß der tatsächliche Wert des unentgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteils (i. S. des BFH-Beschlusses GrS 4/71) gleich dem Buchwert des Kapitalanteils ist, wenn der Vater sich das Recht vorbehalten hat, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen, das Unternehmen allein fortzuführen und das Kind mit dem Buchwert seines Kapitalanteils abzufinden (BFH-Urteil vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51).

    Dabei ist jedoch nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1973 IV R 33/71 (BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51) der tatsächliche Wert des unentgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteils gleich dem Buchwert des Kapitalanteils, wenn der Vater sich das Recht vorbehalten hat, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen, das Unternehmen allein fortzuführen und das Kind mit dem Buchwert seines Kapitalanteils abzufinden.

    Der Senat sieht diese gesetzliche Grundlage, wie bereits im Urteil IV R 33/71 angesprochen, primär in den Normen des EStG, und zwar in der das EStG beherrschenden Unterscheidung zwischen der unentgeltlichen Verfügung über eine Einkunftsquelle einerseits und der unentgeltlichen Verfügung über künftige laufende Einkünfte andererseits (vgl. § 12 Nr. 2 EStG) sowie im Rechtsinstitut der Mitunternehmerschaft als Einkunftsquelle (vgl. § 15 Nr. 2 EStG).

    aa) Die Vorentscheidung hat insoweit ausgeführt, nach dem BFH-Urteil IV R 33/71 sei der tatsächliche Wert des unentgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteils gleich dem Buchwert des Kapitalanteils, wenn der Vater sich das Recht vorbehalten habe, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen, das Unternehmen allein fortzuführen und das Kind mit dem Buchwert seines Kapitalanteils abzufinden.

    -- Auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit spreche für die Lösung des BFH-Urteils IV R 33/71.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil IV R 33/71 ausgeführt hat, kann es für die Bemessung des tatsächlichen Werts des Gesellschaftsanteils nach dem Buchwert des Kapitalanteils auch nicht darauf ankommen, ob das Übernahmerecht jederzeit oder erst nach Ablauf einer bestimmten Frist ausgeübt werden kann und ggf. wie lange diese Frist bemessen ist, sofern überhaupt die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, daß der Vater (oder sein nicht mit dem schenkweise aufgenommenen Kind identischer Rechtsnachfolger) das Unternehmen gegen Buchwertabfindung wieder allein übernimmt.

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75
    Der Senat hält daran fest, daß die schenkweise Zuwendung eines Kommanditanteils zwar dem Grunde nach eine eigene Einkunftsquelle des Bedachten in Gestalt eines Mitunternehmeranteils begründen kann, daß aber nur der diesem Mitunternehmeranteil angemessene Gewinnanteil originäre Einkünfte des Bedachten begründet (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).

    Der Senat hält auch daran fest, daß der tatsächliche Wert des unentgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteils (i. S. des BFH-Beschlusses GrS 4/71) gleich dem Buchwert des Kapitalanteils ist, wenn der Vater sich das Recht vorbehalten hat, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen, das Unternehmen allein fortzuführen und das Kind mit dem Buchwert seines Kapitalanteils abzufinden (BFH-Urteil vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51).

    Der Große Senat des BFH hat mit Beschluß vom 29. Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) entschieden, inwieweit einem Kinde, das durch die schenkweise Zuwendung eines Kommanditanteils Mitunternehmer des bisherigen väterlichen Einzelunternehmens wird und das nicht im Unternehmen mitarbeitet, der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinnanteil als eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerrechtlich zuzurechnen ist.

  • BFH, 28.11.1974 - I R 232/72

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Beteiligung mehrerer - Gewerbliche Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75
    Der Senat ist der Auffassung, daß ein schenkweise eingeräumter befristeter Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil -- unabhängig von dem Zeitraum der Befristung -- jedenfalls dann keine Mitunternehmerschaft des Nießbrauchers und damit auch keine originären gewerblichen Einkünfte des Nießbrauchers begründet, wenn der Nießbraucher keinen nennenswerten Einfluß auf die Unternehmensführung hat, sei es, daß das Stimmrecht hinsichtlich des Gesellschaftsanteils generell beim Gesellschafter verblieben ist, sei es, daß der Nießbraucher zwar in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt ist, diese aber keinerlei Einfluß auf die Unternehmensführung hat (siehe auch BFH-Urteile vom 28. November 1974 I R 232/72, BFHE 114, 418, BStBl II 1975, 498; vom 11. April 1973 IV R 67/69, BFHE 109, 133, BStBl II 1973, 528).

    Im Streitfall kann zweifelhaft sein, ob Renate S überhaupt Mitunternehmerin i. S. des § 15 Nr. 2 EStG geworden ist, denn die ihr vertraglich eingeräumte Rechtsstellung bleibt erheblich hinter der zurück, die einem Kommanditisten nach den dispositiven Vorschriften des HGBüblicherweise zukommt (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Februar 1974 IV B 28/73, BFHE 112, 51, BStBl II 1974, 404; auch BFH-Urteil I R 232/72).

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68

    Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften; Antrag nach § 68 FGO

    Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75
    Demnach ist eine Gewinnverteilungsabrede dann einkommensteuerrechtlich als angemessen anzuerkennen, wenn sie dem Kommanditisten -- unterstellt, die später tatsächlich erzielten Gewinne der Gesellschaft würden mit den Beträgen übereinstimmen, die bei Vertragsabschluß nach den Erfahrungen der vorangegangenen Jahre und nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung der Zukunftsaussichten zu erwarten waren -- nicht mehr als eine durchschnittliche Rendite von 15 v. H. des tatsächlichen Werts der Kommanditbeteiligung bei Vertragsabschluß gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489).
  • BFH, 11.04.1973 - IV R 67/69

    Nießbrauch an Kommanditanteil - Bezeichnung des Rechtsverhältnisses - Dingliche

    Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75
    Der Senat ist der Auffassung, daß ein schenkweise eingeräumter befristeter Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil -- unabhängig von dem Zeitraum der Befristung -- jedenfalls dann keine Mitunternehmerschaft des Nießbrauchers und damit auch keine originären gewerblichen Einkünfte des Nießbrauchers begründet, wenn der Nießbraucher keinen nennenswerten Einfluß auf die Unternehmensführung hat, sei es, daß das Stimmrecht hinsichtlich des Gesellschaftsanteils generell beim Gesellschafter verblieben ist, sei es, daß der Nießbraucher zwar in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt ist, diese aber keinerlei Einfluß auf die Unternehmensführung hat (siehe auch BFH-Urteile vom 28. November 1974 I R 232/72, BFHE 114, 418, BStBl II 1975, 498; vom 11. April 1973 IV R 67/69, BFHE 109, 133, BStBl II 1973, 528).
  • BFH, 21.02.1974 - IV B 28/73

    OHG - KG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Voraussetzungen der Zurechnung -

    Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75
    Im Streitfall kann zweifelhaft sein, ob Renate S überhaupt Mitunternehmerin i. S. des § 15 Nr. 2 EStG geworden ist, denn die ihr vertraglich eingeräumte Rechtsstellung bleibt erheblich hinter der zurück, die einem Kommanditisten nach den dispositiven Vorschriften des HGBüblicherweise zukommt (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Februar 1974 IV B 28/73, BFHE 112, 51, BStBl II 1974, 404; auch BFH-Urteil I R 232/72).
  • BFH, 09.04.1991 - IX R 78/88

    1. Keine notwendige Beiladung anderer Gesellschafter bei Streit, ob

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb wird der Nießbraucher an einem Gesellschaftsanteil nur dann als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beurteilt, wenn er einen nennenswerten Einfluß auf die Geschäftsführung hat (BFH-Urteile in BFHE 109, 33, BStBl II 1973, 528, und vom 29. April 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374, 377).
  • BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83

    Zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei als

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, beruht die Angemessenheitsprüfung derartiger Gewinnverteilungsabreden auf der dem EStG zugrunde liegenden Unterscheidung zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung, die in den Vorschriften über die Zurechnung bestimmter Einkünfte, wie der des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG und das grundsätzliche Abzugsverbot für private Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG ihren Ausdruck gefunden hat (Urteile vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51, und vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374).

    Das FA ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der tatsächliche Wert der den Klägern zu 2 und 3 geschenkten Beteiligungen dem Buchwert ihrer Unterbeteiligungen entspricht, weil der Kläger zu 1 das Recht hat, das Unterbeteiligungsverhältnis zu kündigen und die Kinder mit dem Buchwert der Kapitalanteile abzufinden; der Senat verweist insoweit auf seine Urteile in BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51, und in BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374.

  • BFH, 29.04.1981 - IV R 131/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von Kommanditisten, die ohne weiteres zum

    Er hat allerdings verschiedentlich ausgeführt, daß der angemessene Gewinnanteil eines von der Ausschließung zum Buchwert bedrohten Kommanditisten nach dem Nennwert der Einlage zu berechnen sei (Urteile vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437).

    In den entschiedenen Fällen bestand jedoch hinsichtlich der Mitunternehmerschaft zwischen den Beteiligten kein Streit, so daß der Senat auf diese Frage nicht im einzelnen einzugehen brauchte; er hat sie in den Entscheidungen in BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374 und in BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437 ausdrücklich offengelassen.

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99

    Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

    b) Insofern als im Streitfall ein konkreter Fremdvergleich nicht möglich ist, ist er mit den Sachverhalten vergleichbar, die der BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften entschieden hat, bei denen es ebenfalls zu Gestaltungen kommen kann, die zwischen fremden Dritten nicht üblich sind (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; s. auch BFH-Urteile vom 14. Februar 1973 I R 131/70, BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374; vom 16. Dezember 1981 I R 167/78, BFHE 135, 275, BStBl II 1982, 387; vom 21. September 1989 IV R 126/88, BFH/NV 1990, 692, und vom 9. Juni 1994 IV R 47-48/92, BFH/NV 1995, 103).
  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

    b) Die übrigen Entscheidungen des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkweisem Erwerb einer Beteiligung an einer Familienpersonengesellschaft beziehen sich auf Sachverhalte, die mit demjenigen des Streitfalles nicht vergleichbar sind, weil nicht über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG zu entscheiden war (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489: Aufnahme der Söhne in das bisherige Einzelunternehmen als Kommanditisten; in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650: typisch stille Beteiligung an einer Familien-OHG; vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51: Schenkung von Kommanditbeteiligungen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374: Schenkung einer Kommanditbeteiligung an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437: Übertragung von Kommanditanteilen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663: keine Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten, der jederzeit zum Buchwert ausgeschlossen werden kann; in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54: Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines Komplementärs, bei der die Verlustbeteiligung der Kinder auf den Betrag der Unterbeteiligung beschränkt war; vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10: Aufnahme der Kinder als stille Gesellschafter in ein Einzelunternehmen; vom 19. Juni 1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365: Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; vom 6. November 1991 XI R 35/88, BFH/NV 1992, 452: Gewinnverteilung zwischen den teilweise mitarbeitenden Gesellschaftern einer Familien-KG und Zurechnung des unangemessenen Gewinnanteils; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635: geschenkte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil, Zurückverweisung an das FG, um tatsächliche Durchführung des Vertrages und ggf. Angemessenheit der Gewinnverteilung zu prüfen; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269: keine Mitunternehmerstellung und deshalb keine gewerblichen Einkünfte aus der Unterbeteiligung).
  • BFH, 13.03.1980 - IV R 59/76

    Zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer Familien-KG

    Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Januar 1976 IV R 89/75 (BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374) ergänzend ausgeführt: Wenn nur derjenige Gesellschafter einer KG, der einkommensteuerrechtlich die Rechtsstellung eines Mitunternehmers erlangt, dem Grunde nach originäre gewerbliche Einkünfte beziehen kann, so können die im Gesellschaftsvertrag dem einzelnen Gesellschafter zugebilligten Gewinnanteile auch der Höhe nach originäre gewerbliche Einkünfte des fraglichen Gesellschafters nur insoweit sein, als sie dem Gewicht seiner Mitunternehmerstellung im Verhältnis zur Mitunternehmerschaft der anderen Gesellschafter entsprechen und danach Erträgnisse dieser Mitunternehmerstellung sind.

    Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 29. Januar 1976 IV R 89/75 (BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374) und vom 27. September 1973 IV R 33/71 (BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51).

  • BFH, 23.06.1976 - I R 178/74

    Mitunternehmerschaft zwischen Vater und minderjährigen Kindern bei Vorbehalt der

    Einen solchen Fall hat die Rechtsprechung angenommen, wenn die Gesellschafterstellung von vornherein befristet war, so im Falle des Urteils IV R 73/73, nicht jedoch ohne weiteres dann, wenn der Vater als Hauptgesellschafter (Komplementär) ein Kündigungsrecht besaß und dieses in Verbindung mit einer Vertragsbestimmung ausüben konnte, nach welcher der abzufindende Gesellschafter nicht an den stillen Reserven und an einem Firmenwert teilnimmt (vgl. BFH-Urteile IV R 33/71 und vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374).
  • FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung der an einer Kommanditbeteiligung atypisch

    Wenn nur derjenige Unterbeteiligte, der einkommensteuerrechtlich die Rechtsstellung eines Mitunternehmers erlangt, dem Grunde nach originäre gewerbliche Einkünfte beziehen kann, und z. B. derjenige, dem ein anderer unentgeltlich lediglich einen Anteil am laufenden Gewinn eines Unternehmens zusagt, damit noch keine originären gewerblichen Einkünfte erlangt, so können die im jeweiligen Unterbeteiligungsvertrag dem Unterbeteiligten zugebilligten Gewinnanteile auch der Höhe nach originäre gewerbliche Einkünfte des Unterbeteiligten nur insoweit sein, als sie dem Gewicht seiner Mitunternehmerstellung im Verhältnis zur Mitunternehmerstellung des Hauptbeteiligten entsprechen und daher Erträgnisse dieser Mitunternehmerstellung sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 29.01.1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311 , BStBl II 1976, 374).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht