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   BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90   

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BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90 (https://dejure.org/1991,1890)
BFH, Entscheidung vom 29.01.1991 - VII R 45/90 (https://dejure.org/1991,1890)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 1991 - VII R 45/90 (https://dejure.org/1991,1890)
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.03.1976 - V R 127/71

    Verfügung des FA - Festsetzung von Aussetzungszinsen - Einspruch - Berichtigung

    Auszug aus BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90
    Der Gegenmeinung, die davon ausgehe, daß der fehlende Rechtsgrund nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) erst dann gegeben sei, wenn der zur ursprünglichen Zahlung verpflichtende Bescheid aufgehoben oder geändert werde (Kühn / Kutter / Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 37 AO 1977 Anm. 6; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1976 V R 127/71, BFHE 118, 163, BStBl II 1976, 438), und nach der folglich im Streitfall die Aufrechnungslage erst nach Konkurseröffnung entstanden und somit eine abgesonderte Befriedigung des FA durch Aufrechnung ausgeschlossen wäre, könne das FG nicht folgen.

    Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision vertritt der Kläger unter Berufung auf das Urteil des BFH in BFHE 118, 163, BStBl II 1976, 438 die Auffassung, im Streitfall sei die Aufrechnungslage erst nach Konkurseröffnung mit der Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0, 00 DM entstanden und demgemäß eine abgesonderte Befriedigung des FA durch Aufrechnung ausgeschlossen gewesen.

    Die Rechtsauffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zum Urteil des V. Senats des BFH in BFHE 118, 163, BStBl II 1976, 438, auf das sich die Revision beruft.

  • BFH, 06.02.1990 - VII R 86/88

    Zur Abtretung/Verpfändung von Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90
    Zu der Frage, wann ein steuerlicher Erstattungsanspruch i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 entsteht, werden in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten, die bei Beurteilung nach einer formellen und einer materiellen Rechtsgrundtheorie zu folgenden unterschiedlichen Ergebnissen führen: Während nach der materiellen Rechtsgrundtheorie der Erstattungsanspruch schon dann entsteht, wenn etwas gezahlt wird, was nach dem materiellen Recht nicht geschuldet wird - bei Steuervorauszahlungen mit Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums -, verlangt die formelle Rechtsgrundtheorie darüber hinaus die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung (Vorauszahlungsbescheid), aufgrund dessen die materiell-rechtlich nicht geschuldete Steuer geleistet worden ist (vgl. hierzu mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum: Urteil des Senats vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, 524, und Hein, Überlegungen zur Entstehung des steuerlichen Erstattungsanspruchs, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1990, 301 ff.).

    Der erkennende Senat hat im Urteil in BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523 Zweifel an der generellen Richtigkeit dieser Rechtsauffassung geäußert und entschieden, daß jedenfalls für den Bereich der Abtretung und Pfändung von Einkommensteuer- und Lohnsteuererstattungsansprüchen, die auf überhöhten Vorauszahlungen oder Lohnsteuereinbehaltungen beruhen, davon auszugehen ist, daß die Erstattungsansprüche mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungs- bzw. Lohnzahlungszeitraums entstehen (materielle Rechtsgrundtheorie).

    In den Gründen wird aber ausgeführt, daß bis zu diesem Zeitpunkt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erlaß der Berichtigungsbescheide und einen damit verknüpften "latenten Erstattungsanspruch (eine Anwartschaft auf Erstattung)" gehabt habe; ein Erstattungszahlungsanspruch (vgl. § 218 Abs. 1 AO 1977) sei ihm jedoch erst mit dem Erlaß der Berichtigungsbescheide erwachsen (vgl. hierzu auch Senat in BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, 525).

  • BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84

    Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuerforderungen nach Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90
    Dies reicht - wie der Senat in StRK, Konkursordnung, § 54, Rechtsspruch 1 entschieden hat - nach den §§ 54 Abs. 1, 55 Nr. 1 KO zur Aufrechnungsbefugnis des FA aus; dieses ist nicht erst nach Konkurseröffnung etwas zur Masse schuldig geworden (vgl. auch Urteil des Senats vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707).
  • BFH, 18.06.1986 - II R 38/84

    Finanzamt - Rechtlicher Grund - Dritter - Steuerschuldverhältnis -

    Auszug aus BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90
    Dem Zweck des § 44 FGO ist danach Genüge getan (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1986 II R 38/84, BFHE 146, 519, 523, BStBl II 1986, 704, m. w. N.).
  • BFH, 22.05.1979 - VIII R 58/77

    Eröffnung des Konkursverfahrens - Einkommensteuererstattungsanspruch -

    Auszug aus BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90
    Der Steuerpflichtige erlangt, wie der VIII. Senat des BFH in dem vom FG zitierten Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77 (BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639) entschieden hat, bei Steuervorauszahlungen bereits mit deren Zahlung einen Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, daß am Jahresende die geschuldete Jahressteuer geringer ist als die Summe der geleisteten Vorauszahlungen.
  • BFH, 18.12.1986 - I R 52/83

    Kapitalertragsteuer - Erstattete Steuer - Zurückforderung - Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90
    In der jüngeren Rechtsprechung des BFH hat sich - ohne nähere Begründung - der I. Senat der formellen Rechtsauffassung angeschlossen (Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 52/83, BFHE 149, 440, 444, BStBl II 1988, 521).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 103/83

    Zu den Voraussetzungen einer auf Erstattung gerichteten Leistungsklage; zu den

    Auszug aus BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90
    Dabei kann es sich aber auch um einen Abrechnungsbescheid i. S. des § 218 Abs. 2 AO 1977 handeln (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juni 1986 VII R 103/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702).
  • BFH, 12.01.1984 - VII R 155/82
    Auszug aus BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90
    Der Senat hat diese mit dem Urteil des FG übereinstimmende Entscheidung bereits in seinem Urteil vom 12. Januar 1984 VII R 155/82 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Konkursordnung, § 54, Rechtsspruch 1) getroffen.
  • BFH, 24.02.2015 - VII R 27/14

    Zur Anrechnung oder Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA

    Denn der Anspruch ist insolvenzrechtlich erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet; er entsteht im Zeitpunkt der Entrichtung der Vorauszahlung unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Veranlagungszeitraums die geschuldete Steuer geringer ist als die Summe der geleisteten Vorauszahlungen (Senatsurteil vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791; BFH-Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639).
  • BFH, 13.01.2000 - VII R 91/98

    Säumniszuschläge bei Aufrechnung

    Das Entstehen eines Steuererstattungsanspruchs ist also unabhängig von seiner Festsetzung in einem Erstattungsbescheid oder von einer Anrechungsverfügung, in der nach Festsetzung der Jahressteuer wegen diese übersteigender Vorauszahlungen ein Erstattungsbetrag ausgewiesen ist (BFH-Urteile vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639, und vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, 524; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791).
  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

    Insolvenzrechtlich relevant sind z.B. Steuererstattungsansprüche aufgrund von Steuervorauszahlungen, ohne dass es auf die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs in einem Erstattungsbescheid ankommt; sie entstehen im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeitraums die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung (z.B. BFH-Urteile vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 31. Mai 2005 VII R 71/04, BFH/NV 2005, 2147).
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