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   BFH, 29.01.2003 - I R 20/02   

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https://dejure.org/2003,2701
BFH, 29.01.2003 - I R 20/02 (https://dejure.org/2003,2701)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2003 - I R 20/02 (https://dejure.org/2003,2701)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - I R 20/02 (https://dejure.org/2003,2701)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 129; ; AO 1977 § 129 Satz 1; ; AO 1977 § 164

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 129
    Offenbare Unrichtigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Offenbare Unrichtigkeit bei Eintragung einer falschen Kennziffer in Eingabewertbogen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Berichtigung von Schreib-/Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gem. § 129 AO und § 173a AO
    Ähnliche Unrichtigkeiten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 129
    Änderung; Berichtigung; Gewerbesteuer; Offenbare Unrichtigkeit; Teilwertabschreibung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 02.02.1994 - I R 10/93

    Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern nicht den

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - I R 20/02
    Anlässlich einer bei der Klägerin für den Zeitraum 1987 bis 1990 durchgeführten Außenprüfung vereinbarten die Prüferin, Steueramtsrätin H, und die Klägerin am 3. Dezember 1991, die Frage, ob die gewinnabführungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Organgesellschaft gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sei, im Hinblick auf das seinerzeit noch ausstehende Senatsurteil vom 2. Februar 1994 I R 10/93 (BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768) zunächst offen zu lassen.

    Wie ein Vergleich der Bescheide vom 29. November 1995 und vom 21. Mai 1996 zeigt, war es durchaus denkbar, dass er über diese Rechtsfrage für das Vorjahr trotz des zwischenzeitlichen Ergehens des Senatsurteils in BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768 irrte und die Hinzurechnung infolgedessen insoweit unterließ.

  • BFH, 15.03.1994 - XI R 78/92

    Berichtigung eines Steuerbescheides durch die Finanzbehörde bei offensichtlicher

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - I R 20/02
    Maßgebend ist vielmehr, ob der Fehler bei Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkannt werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1992 II R 111/89, BFH/NV 1993, 637; vom 15. März 1994 XI R 78/92, BFH/NV 1995, 937, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.10.1992 - II R 111/89

    Berichtigung eines bestandskräftigen Einheitswertbescheides durch das Finanzamt

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - I R 20/02
    Maßgebend ist vielmehr, ob der Fehler bei Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkannt werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1992 II R 111/89, BFH/NV 1993, 637; vom 15. März 1994 XI R 78/92, BFH/NV 1995, 937, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.11.1989 - IV R 76/88

    Ansetzung einer Absetzung für Abnutzung (AfA) auf ein Nießbrauchsrecht -

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - I R 20/02
    Das FG kann seine Einschätzung der Sachlage in diesem Zusammenhang auch mittels Beweisaufnahme "absichern" und das Beweisergebnis entsprechend würdigen (s. auch BFH-Urteil vom 30. November 1989 IV R 76/88, BFH/NV 1991, 457).
  • BFH, 17.02.1993 - X R 47/91

    Begriff der ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten bei der Berichtigung von

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - I R 20/02
    a) Ein Fehler ist offenbar, wenn er auf der Hand liegt, also durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 X R 47/91, BFH/NV 1993, 638, m.w.N.).
  • BFH, 13.11.1997 - V R 138/92
    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - I R 20/02
    § 129 AO 1977 ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (z.B. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 II R 9/96, BFH/NV 1999, 899; vom 27. März 1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, 480; vom 13. November 1997 V R 138/92, BFH/NV 1998, 419).
  • BFH, 27.05.1998 - IV B 151/97

    Voraussetzungen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - I R 20/02
    Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 1998 IV B 151/97, BFH/NV 1998, 1452).
  • BFH, 18.08.1999 - I R 93/98

    Einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag - Gewerbeertrag - Gewerbesteuerrückstellung -

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - I R 20/02
    Etwaige entgegenstehende innere Absichten des beteiligten Verwaltungsbeamten müssen sich sonach in einer irgendwie nach außen tretenden, "offenbaren" Handlungsweise "beim Erlass" (vgl. § 129 AO 1977) des betreffenden Bescheides oder auch "im Vorfeld" der Steuerfestsetzung (vgl. Senatsurteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539, 540) niederschlagen; spätere Bekundungen des Beamten können dies nur verifizieren (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 1984 III ZR 95/82, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 742; v. Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 129 AO Rz. 38, m.w.N.; weiter gehend Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 129 AO Tz. 16: "Was erst noch aufgeklärt werden muss, ist nicht offenbar").
  • BFH, 27.03.1987 - VI R 63/84

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in Sinne mechanischer Versehen eines

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - I R 20/02
    § 129 AO 1977 ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (z.B. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 II R 9/96, BFH/NV 1999, 899; vom 27. März 1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, 480; vom 13. November 1997 V R 138/92, BFH/NV 1998, 419).
  • BFH, 09.12.1998 - II R 9/96

    Keine offenbare Unrichtigkeit bei Überlegungsfehler

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - I R 20/02
    § 129 AO 1977 ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (z.B. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 II R 9/96, BFH/NV 1999, 899; vom 27. März 1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, 480; vom 13. November 1997 V R 138/92, BFH/NV 1998, 419).
  • BGH, 12.01.1984 - III ZR 95/82

    Begriff der offenbaren Unrichtigkeit; Rechtskraft eines Berichtigungsbeschlusses

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99

    Vertrauensschutz bei der Berichtigung nach § 129 AO

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 15/10

    Sachverhaltsaufklärung bei offenbarer Unrichtigkeit

    Wird die Frage nach dem Zeitpunkt der Fertigung des Vermerks entscheidungserheblich, muss das FG versuchen, den Sachverhalt auch insoweit aufzuklären (§ 76 Abs. 1 FGO; vgl. zur Sachverhaltsaufklärung in Fällen des § 129 AO BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139; vom 30. November 1989 IV R 76/88, BFH/NV 1991, 457), bevor es eine Beweislastentscheidung trifft, wie es dies im angefochtenen Urteil getan hat.
  • FG Thüringen, 31.01.2018 - 3 K 480/17

    Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 129 AO bei oberflächlicher Bearbeitung

    Etwaige entgegenstehende innere Absichten des beteiligten Verwaltungsbeamten müssen sich sonach in einer irgendwie nach außen tretenden, "offenbaren" Handlungsweise "beim Erlass" (vgl. § 129 AO 1977) des betreffenden Bescheides oder auch "im Vorfeld" der Steuerfestsetzung niederschlagen; spätere Bekundungen des Beamten können dies nur verifizieren (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139).

    Unabhängig davon, dass die Beteiligten die schriftlichen Ausführungen der Zeugin A unterschiedlich werten und unabhängig davon, dass der Klägervertreter die persönliche Vernehmung der Zeugin A beantragt hat, weil ihm ihre schriftliche Aussage nicht glaubhaft erscheine, sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139) die späteren Bekundungen der Zeugin A letztlich unerheblich, weil die spätere Abfrage subjektiver Einschätzungen der seinerzeit Beteiligten unerheblich sind, wenn sich entsprechende innere Absichten des beteiligten Verwaltungsbeamten mangels entsprechender aussagekräftiger Vermerke nicht in einer irgendwie nach außen tretenden, "offenbaren" Handlungsweise "beim Erlass" (vgl. § 129 AO) des betreffenden Bescheides oder auch "im Vorfeld" der Steuerfestsetzung niedergeschlagen haben.

    Sollte entsprechend dem klägerischen Beweisermittlungsantrag ermittelt werden können, dass ein Sachgebietsleiter und ggf. welcher bei der Erstveranlagung im Dezember 2012 im Rahmen seiner abschließenden Zeichnung tätig war, würden aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139) etwaige späteren Bekundungen dieses Zeugen letztlich ebenfalls unerheblich sein.

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 325/08

    Voraussetzungen für die Berichtigung eines Verwaltungsakts nach § 129 Satz 1 AO -

    a) Etwaige entgegenstehende innere Absichten des beteiligten Verwaltungsbeamten müssen sich sonach in einer nach außen tretenden, "offenbaren" Handlungsweise "beim Erlass" des betreffenden Bescheides oder auch "im Vorfeld" des Erlasses des Verwaltungsakts (BFH-Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539, 540) niederschlagen; spätere Bekundungen des Beamten können dies nur verifizieren (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139; weiter gehend Seer in Tipke/Kruse, AO, 125. Lfg. Januar 2011, § 129, RZ 9 und 16: "Was erst noch aufgeklärt werden muss, ist nicht offenbar"; vermittelnd von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 91. Erg.-Lfg. August 2011, § 129, RZ 38.2: um zu klären, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliege, könne auch, dürfe jedoch wohl nicht ausschließlich der Akteninhalt herangezogen werden, weil letzteres mit dem Gedanken des Vertrauensschutzes kaum vereinbar sei).

    Fehlt es dort an einem Niederschlag der offenbaren Unrichtigkeit, so gelten die allgemeinen Beweislastregeln (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139) - im Streitfall zu Lasten der Klägerin, als derjenigen, die sich auf die Unrichtigkeit beruft.

    Das Finanzgericht kann seine Einschätzung der Sachlage in diesem Zusammenhang auch mittels Beweisaufnahme "absichern" und das Beweisergebnis entsprechend würdigen (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139).

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