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   BFH, 29.01.2018 - X B 122/17   

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https://dejure.org/2018,9044
BFH, 29.01.2018 - X B 122/17 (https://dejure.org/2018,9044)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2018 - X B 122/17 (https://dejure.org/2018,9044)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2018 - X B 122/17 (https://dejure.org/2018,9044)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 19 Abs 4, FGO § 65 Ab... s 1 S 1, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 76 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 3, FGO § 116 Abs 6, VwGO § 82 Abs 1 S 1, ZPO § 178, ZPO § 180, ZPO § 181
    Ladungsfähige Anschrift - "Wohnungsloser" beschrifteter Briefkasten ersetzt nicht tatsächlichen Wohnsitz - Zurückverweisung an das FG wegen Verfahrensfehler durch unterlassene persönliche Anhörung eines Beteiligten

  • Bundesfinanzhof

    Ladungsfähige Anschrift - "Wohnungsloser" beschrifteter Briefkasten ersetzt nicht tatsächlichen Wohnsitz - Zurückverweisung an das FG wegen Verfahrensfehler durch unterlassene persönliche Anhörung eines Beteiligten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Ladungsfähige Anschrift - "Wohnungsloser" beschrifteter Briefkasten ersetzt nicht tatsächlichen Wohnsitz - Zurückverweisung an das FG wegen Verfahrensfehler durch unterlassene persönliche Anhörung eines Beteiligten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bezeichnung des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Ladungsfähige Anschrift - "Wohnungsloser" beschrifteter Briefkasten ersetzt nicht tatsächlichen Wohnsitz - Zurückverweisung an das FG wegen Verfahrensfehler durch unterlassene persönliche Anhörung eines Beteiligten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Bezeichnung des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Ladungsfähige Anschrift - "Wohnungsloser" beschrifteter Briefkasten ersetzt nicht tatsächlichen Wohnsitz - Zurückverweisung an das FG wegen Verfahrensfehler durch unterlassene persönliche Anhörung eines Beteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus BFH, 29.01.2018 - X B 122/17
    Dann aber müssen dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 13. April 1999  1 C 24/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 2608, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 382, zu der mit § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO insoweit identischen Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--).

    Selbst ein beschrifteter Briefkasten, der nicht zu einem tatsächlichen Wohnsitz gehört, wäre nur einem Postfach vergleichbar (zur Rechtslage beim Postfach eingehend BVerwG-Urteil in NJW 1999, 2608, HFR 2000, 382).

  • BGH, 15.07.1999 - 5 StR 155/99

    Gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schmuggel; Mittäterschaft;

    Auszug aus BFH, 29.01.2018 - X B 122/17
    Selbst ein beschrifteter Briefkasten, der nicht zu einem tatsächlichen Wohnsitz gehört, wäre nur einem Postfach vergleichbar (zur Rechtslage beim Postfach eingehend BVerwG-Urteil in NJW 1999, 2608, HFR 2000, 382).
  • BFH, 18.08.2011 - V B 44/10

    Ordnungsgemäße Klageerhebung - Ausnahmsweiser Verzicht auf die Angabe der

    Auszug aus BFH, 29.01.2018 - X B 122/17
    Das FG weiche auch von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 2011 V B 44/10 (BFH/NV 2011, 2084) ab.
  • BFH, 30.06.2015 - X B 28/15

    Mussinhalt einer Klage - Bezeichnung des Klägers

    Auszug aus BFH, 29.01.2018 - X B 122/17
    Zur Bezeichnung des Klägers gehört grundsätzlich die Angabe des tatsächlichen Wohnorts als ladungsfähiger Anschrift, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423, unter II.2.a, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 20.07.2017 - 6 K 696/16

    Gewerbesteuermessbetrags 2008 bis 2009; gesonderter Feststellung von

    Auszug aus BFH, 29.01.2018 - X B 122/17
    Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2017  6 K 696/16 aufgehoben.
  • BFH, 20.09.2022 - VIII B 85/21

    Unzulässigkeit der Klage bei fehlender Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehört dazu bei natürlichen Personen --vorbehaltlich von Ausnahmefällen-- die Angabe der tatsächlichen Wohnanschrift oder die Angabe der Anschrift von Geschäftsräumen, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann und die mitunter auch als "ladungsfähige Anschrift" bezeichnet wird (BFH-Beschlüsse vom 29.01.2018 - X B 122/17, BFH/NV 2018, 630, Rz 23; vom 21.10.2020 - VII B 119/19, BFH/NV 2021, 321, Rz 40; vom 10.03.2022 - VII B 174/20, BFH/NV 2022, 603, Rz 14).

    All dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 630, Rz 23; in BFH/NV 2015, 1423, Rz 11, und in BFH/NV 2021, 321, Rz 40, jeweils m.w.N.).

    Dann aber müssen dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet und glaubhaft gemacht werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 630, Rz 23, m.w.N.; vom 10.12.2019 - VIII B 3/19, BFH/NV 2020, 373, Rz 6).

    d) Soweit der Kläger aus dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 630 ableitet, das FG habe zur Sachverhaltsaufklärung vertagen und den Kläger in einer weiteren mündlichen Verhandlung zu seinem Wohnsitz oder zu einem Ausnahmefall befragen müssen, geht dies fehl.

    Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 630 betraf einen Streitfall, in dem das FG der dortigen Klägerin zwar aufgegeben hatte, den tatsächlichen Wohnsitz zu bezeichnen, dieser aber keine Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt hatte.

    Der X. Senat des BFH hat im Beschluss in BFH/NV 2018, 630 (Rz 30 ff.) in dieser Verfahrenssituation einen Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht darin gesehen, dass das FG die für eine Befragung erreichbare und bereite Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht angehört habe.

    Seine Würdigung, das Vorhalten eines Briefkastens unter einer bestimmten Anschrift genüge nicht den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift, ist nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 630, Rz 25).

  • BFH, 21.10.2020 - VII B 119/19

    Erfordernis und Glaubhaftmachung einer ladungsfähigen Anschrift

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört dazu bei natürlichen Personen --vorbehaltlich besonderer Umstände, die dies unzumutbar machen (etwa Obdachlosigkeit, vgl. BFH-Beschluss vom 29.01.2018 - X B 122/17, BFH/NV 2018, 630, Rz 23 ff., oder drohende Verhaftung, vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2000 - IV R 25/00, BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112)-- die Angabe der tatsächlichen Wohnanschrift, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann und die mitunter auch als "ladungsfähige Anschrift" bezeichnet wird (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 630, Rz 23 ff.).

    Soweit es an der Angabe einer Wohnanschrift fehlt, liegt keine "Anschrift, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann", bzw. keine "ladungsfähige Anschrift" vor; das Vorhalten eines Briefkastens genügt nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 630, Rz 25).

    Dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 630, Rz 23, und vom 30.06.2015 - X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423, Rz 11, m.w.N.).

  • BFH, 10.12.2019 - VIII B 3/19

    Nichtangabe einer ausländischen Wohnanschrift

    Weist das FG die Klage rechtsfehlerhaft durch Prozessurteil als unzulässig ab, weil es zu Unrecht annimmt, die ladungsfähige Anschrift sei bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gar nicht oder erst nach fruchtlosem Verstreichen einer vom FG gesetzten Ausschlussfrist mitgeteilt worden, stellt dies einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO dar (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.11.2003 - XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514; vom 30.06.2015 - X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423, Rz 10, zu § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; vom 29.01.2018 - X B 122/17, BFH/NV 2018, 630).

    Beruft sich der Kläger auf einen solchen Ausnahmefall, müssen dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 1423, Rz 11, m.w.N.; in BFH/NV 2018, 630, Rz 23).

  • BFH, 10.03.2022 - VII B 174/20

    Notwendiger Inhalt der Klage - Hinweispflicht des Gerichts nach § 65 Abs. 2 Satz

    aa) Zur Bezeichnung des Klägers i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört auch die Angabe einer Anschrift, unter der förmliche Zustellungen bewirkt werden können, die sog. ladungsfähige Anschrift (Senatsbeschluss vom 21.10.2020 - VII B 119/19, BFH/NV 2021, 321, Rz 40; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.01.2018 - X B 122/17, BFH/NV 2018, 630, Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2022 - X B 96/21

    Ladungsfähige Anschrift und Ermittlungspflicht des FG

    Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2018 - X B 122/17, BFH/NV 2018, 630, Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 09.04.2024 - IX B 42/23

    Ladungsfähige Anschrift und Ermittlungspflicht des FG

    Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29.01.2018 - X B 122/17, Rz 23 und vom 25.08.2022 - X B 96/21, Rz 29, m.w.N.).
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