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   BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10   

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https://dejure.org/2012,13213
BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10 (https://dejure.org/2012,13213)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2012 - VI R 47/10 (https://dejure.org/2012,13213)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2012 - VI R 47/10 (https://dejure.org/2012,13213)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • openjur.de

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 76, FGO § 155, ZPO §§ 485 ff, ZPO § 485, GefStoffV § 52 Abs 2 S 1 Nr 3
    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 76 FGO, § 155 FGO
    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • IWW
  • rewis.io

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung der sog. Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten; Abziehbarkeit von Aufwendungen bei der unterlassenen Abwehr von konkreten Gesundheitsgefährdungen durch den Steuerpflichtigen; Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des ...

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten einer Asbestsanierung: Außergewöhnliche Belastungen?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Dachs eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beurteilung der sog. Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten; Abziehbarkeit von Aufwendungen bei der unterlassenen Abwehr von konkreten Gesundheitsgefährdungen durch den Steuerpflichtigen; Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Abzug von Kosten für Asbest Sanierung als außergewöhnliche Belastungen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Wann handelt es sich bei Sanierungskosten um außergewöhnliche Belastungen?

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Sanierungsaufwand - außergewöhnliche Belastung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Asbestsanierung des Dachs wegen Gesundheitsgefährdung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar? (IBR 2014, 1156)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 85
  • DB 2012, 1362
  • BStBl II 2012, 570
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb --DB-- 2002, 1848).

    Bei schwach gebundenen Asbestprodukten wie Spritzasbest ist die Gefahr einer Freisetzung aufgrund äußerer Einflüsse wie Erschütterungen und Alterung der Produkte hingegen höher (BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vgl. dazu auch Hettler, DB 2002, 1848, 1849).

    c) Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).

    War der Einsatz schadstoffhaltiger Materialien zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erlaubt, liegt jedenfalls für das Jahr der Errichtung des Gebäudes kein Baumangel vor (BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, m.w.N.).

    Dies hat der Senat bereits für Krankheitskosten entschieden (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

    Dieser Gefahr kann der Steuerpflichtige entgehen, wenn er vor Beginn der Behandlung auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis bzw. ein amtlich technisches Gutachten einholt oder im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. §§ 485 ff. der Zivilprozessordnung die eine tatsächliche Zwangsläufigkeit begründenden Umstände feststellen lässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, zur medizinischen Indikation einer Heilbehandlung).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb --DB-- 2002, 1848).

    Dies hat der Senat bereits für Krankheitskosten entschieden (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) geänderten Anforderungen an den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2009 - 6 K 2314/07

    Zukünftige Tätigkeit begründet keine unbeschränkte Abzugsfähigkeit der

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Das Finanzgericht (FG) erkannte die Aufwendungen mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 33 veröffentlichten Gründen als außergewöhnliche Belastungen an.
  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch Hettler, Der Betrieb --DB-- 2002, 1848).
  • BFH, 11.02.2009 - VI B 140/08

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    Baumängel sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762, m.w.N.).
  • BFH, 20.12.2007 - III R 56/04

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10
    c) Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; BFH 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl. II 2002, 592 Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel; BFH 11.11.2010 - VI R 16/09, BStBl. II 2011, 966 Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur).

    Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind weiterhin nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240; BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags,

    Es ist zudem das Ziel des § 33 EStG --worauf auch das FG zutreffend hinweist-- zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, Rz 9).
  • BFH, 02.06.2015 - VI R 30/14

    Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen

    b) Anders als beispielsweise Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.), gehören Aufwendungen für eine Motoryacht hierzu nicht.
  • BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

    c) Als außergewöhnliche Belastungen hat der erkennende Senat daher Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19

    Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung

    Gleichwohl hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte (BFH, Urteil vom 29. März 2012, VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570).
  • FG Saarland, 10.12.2014 - 1 K 1201/13

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Dem entsprechend definiert der BFH als Ziel des § 33 EStG, grundsätzlich zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen, steuerlich zu berücksichtigen (BFH vom 11. November 2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969; vom 29. März 2012 VI R 47/10, BStBl II 2012, 570).
  • FG Nürnberg, 06.09.2023 - 3 K 988/21

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung

    Als außergewöhnliche Belastungen hat der Bundesfinanzhof weiter Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 21/11 BStBl. II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570, m.w.N.).
  • FG Saarland, 07.10.2014 - 1 K 1054/13

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Dem entsprechend definiert der BFH als Ziel des § 33 EStG, grundsätzlich zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen, steuerlich zu berücksichtigen (BFH vom 11. November 2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969; vom 29. März 2012 VI R 47/10, BStBl II 2012, 570).
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